Errichtung der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg
- Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird die „Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB)“ mit Sitz in Cottbus als Einrichtung des Landes im Sinne des § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2003 (GVBl. I S. 38), errichtet.
- Die ZBB untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen. Im Rahmen des Familienleistungsausgleiches untersteht die Familienkasse der ZBB als Bundesfinanzbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2931), der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen.
- Die ZBB bearbeitet alle Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsfälle sowie alle Kindergeld- und Beihilfeanträge der Beschäftigten, für die das Land zuständig ist, und macht diese zahlbar. Sie kann diese Aufgaben auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen auch für andere juristische Personen im Land Brandenburg, die das Besoldungsrecht oder die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwenden, wahrnehmen.
- Die ZBB unterstützt die Ressorts durch Bereitstellung von Daten und andere fachbezogene Serviceleistungen bei der Planung und Steuerung der Personalkostenhaushalte.
- Die Errichtung der ZBB erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.