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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Einzelheitenzur Auswahl geeigneter praktischer Ausbildungsstätten für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Heilpädagogik gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen


vom 15. Mai 2004
(ABl./04, [Nr. 26], S.474)

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 24. April 2003 (GVBl. II S. 219) werden Einzelheiten zur Auswahl geeigneter praktischer Ausbildungsstätten für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Heilpädagogik durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bestimmt.

Dieser Erlass gilt für die Fachschulen für Sozialwesen in öffentlicher wie in freier Trägerschaft mit Sitz im Land Brandenburg.

2 Auswahl von praktischen Ausbildungsstätten

Die Fachschule für Sozialwesen wählt aus den in Betracht kommenden praktischen Ausbildungsstätten für die Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik ihre Kooperationspartner für die praktische Ausbildung nach den folgenden Kriterien aus:

2.1 Grundsätzliche Anforderungen an praktische Ausbildungsstätten

Geeignete Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik sind ambulante und stationäre Einrichtungen und Dienste in öffentlicher wie in freier Trägerschaft, die ausschließlich oder überwiegend einschlägige Leistungen anbieten, für deren Erbringung Fachkräfte aus den Berufsfeldern Heilerziehungspflege und/oder Heilpädagogik eingesetzt werden.

Dies sind insbesondere die in den Anlagen 6 und 7 der Fachschulverordnung Sozialwesen genannten Einrichtungen.

Die Fachschulen sollen ihre praktischen Ausbildungsstätten aus einem ständigen Kreis von bewährten Einrichtungen auswählen, um so die Qualität der praktischen Ausbildung zu sichern und weiter zu entwickeln.

Diese Auswahlkriterien gelten auch, wenn sich die Praxisstätten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befinden.

Die Schülerinnen und Schüler sollen in der praktischen Ausbildungsstätte

  1. die für das jeweilige Berufsfeld grundlegenden und kennzeichnenden beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten oder berufsbefähigenden Kompetenzen erwerben,
  2. die Aufgaben und Zielsetzungen der für das jeweilige Berufsfeld wesentlichen Arbeitsfelder kennen lernen,
  3. sich mit der Konzeption und dem Leitbild der Einrichtung vertraut machen,
  4. die Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel, Arbeitsformen und zeitgemäße Betreuungsformen kennen lernen,
  5. sich im Umgang mit der für die Fachrichtung typischen Klientel, deren Angehörigen oder Personensorgeberechtigten sowie anderen an der berufstypischen Arbeit beteiligten Berufsgruppen und Personen üben,
  6. entsprechend der Leistungsentwicklung zunehmend eigenständige Arbeiten ausführen.

2.2 Anforderungen an die Praxisanleitung

Für die Praxisanleitung muss eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/ein staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine staatlich anerkannte Heilpädagogin/ein staatlich anerkannter Heilpädagoge zur Verfügung stehen.

Diese Fachkraft muss mindestens zwei Jahre hauptamtlich in den letzten fünf Jahren in ihrem Berufsfeld gearbeitet haben.

Es sind vorzugsweise Beschäftigte für diese Funktion auszuwählen, die sich darin bereits bewährt haben.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn keine oder nicht genügend staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen/staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilpädagoginnen/staatlich anerkannte Heilpädagogen zur Verfügung stehen, können Angehörige fachverwandter Berufsgruppen als Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter zugelassen werden, wenn mindestens eine Fachschulqualifikation und eine vergleichbare Berufserfahrung im heilerzieherischen oder heilpädagogischen Berufsfeld und in der Praxisanleitung nachgewiesen wird.

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen über die erforderliche berufspädagogische Qualifikation für die Anleitung von Schülern in der jeweiligen Fachrichtung verfügen. Die entsprechende Qualifizierung muss einen Umfang von mindestens 200 Stunden haben und soll die von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das jeweilige Berufsfeld vorgegebene Zielsetzungen berücksichtigen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen behält sich vor, Einzelheiten zu den Anforderungen an die berufspädagogische Qualifikation zu regeln .

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sollen regelmäßig an einschlägigen Fortbildungen teilnehmen, um die für diese Funktion erforderliche Fachkompetenz zu erhalten und weiter zu entwickeln. Hierzu gehört neben ausbildungsbezogenen Inhalten des Berufsfeldes und funktionsbezogenen Qualifikationen die ständige und gezielte Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen des eigenen Arbeitsbereichs.

Die praktische Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass die Praxisanleitung möglichst durch die gleiche Person erfolgt und für diese eine Vertretung bestellt ist.

Für die Vertretung gelten die gleichen Anforderungen an die Qualifikation wie für die Praxisanleitung.

Eine Praxisanleiterin/ein Praxisanleiter soll in der Regel eine Schülerin/einen Schüler betreuen, höchstens aber zwei.

2.3 Durchführung der Auswahl

Die Fachschule führt die Auswahl ihrer praktischen Ausbildungsstätten nach folgenden Kriterien durch:

  1. fachliche Eignung der Einrichtung: Profil, Klientel, vorherrschende Betreuungsformen, Vorhandensein einer Konzeption/eines Leitbilds,
  2. generelles Ausbildungskonzept, aus dem Einsatzbereiche/Arbeitsfelder für die praktische Ausbildung ersichtlich sind,
  3. ausreichende Anzahl und Qualifikation von Fachkräften, insbesondere von staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern oder staatlich anerkannten Heilpädagoginnen/Heilpädagogen,
  4. Eignung der Praxisanleitung und der Vertretung: Nachweis der fachlichen Qualifikation durch Zeugnis über Berufsabschluss und Urkunde über staatliche Anerkennung/Berufsbezeichnungserlaubnis gemäß Nummer 2.2., Nachweis der berufspädagogischen Qualifikation durch Zertifikat gemäß Nummer 2.2,
  5. Vorhandensein eindeutiger Regelungen zu den Verantwortlichkeiten und Ansprechpartnern für die praktische Ausbildung in der Einrichtung.

3 Zielvereinbarung

Die Fachschule schließt mit den von ihr ausgewählten praktischen Ausbildungsstätten Zielvereinbarungen, in denen die jeweiligen Pflichten von Fachschule, praktische Ausbildungsstätten sowie die gemeinsamen Pflichten vereinbart werden.

4 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass ist mit Wirkung vom 15. Mai 2004 ab dem Schuljahr 2004/2005 anzuwenden.