Erlass des Ministeriums des Innern zur Auflösung des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes
- Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2003 (GVBl. I S. 38), wird der im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern als Einrichtung des Landes errichtete Staatliche Munitionsbergungsdienst aufgelöst.
- Die Aufgaben des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes gehen auf den Zentraldienst der Polizei über. Für das Haushaltsjahr 2004 werden zeitgleich die mit Erlass vom 8. Januar 2004 (Az.: II/3.1-10-43/2004) zur Bewirtschaftung an den Staatlichen Munitionsbergungsdienst übertragenen Einnahmen und Ausgaben dem Zentraldienst der Polizei übertragen.
- Der Personalbestand des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes wird in vollem Umfang in den Zentraldienst der Polizei überführt. Die erforderlichen Einzelmaßnahmen sind mit Auflösung des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes durchzuführen.
- Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Prüfauftrag zur Ausgliederung von Aufgaben aus der Landesverwaltung gemäß Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Landeshaushalts und zur Modernisierung der Landesverwaltung vom 10. Juli 2003 (GVBl. I S. 194) sowie eine mögliche Zusammenarbeit mit Berlin.
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 31. März 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministers des Innern vom 30. August 1991 (ABl. S. 496) außer Kraft.