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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Tarifverträge vom 3. Februar 2004 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Brandenburg


vom 10. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 10], S.122)

Die Ministerin der Finanzen hat für die Regierung des Landes Brandenburg am 3. Februar 2004 die nachfolgenden Tarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung abgeschlossen:

  1. Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004, abgeschlossen mit
    • der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) - Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
    • der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) - Landesverband Brandenburg,
    • der Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Landesbezirk Brandenburg,
    • der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) - Bundesvorstand,
    • der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV), die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) und den Bund Deutscher Kriminalbeamter (bdk).
  2. Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg für die Landesforstverwaltung vom 3. Februar 2004, abgeschlossen mit
    • der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) - Bundesvorstand,
    • der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV), die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) und den Bund Deutscher Kriminalbeamter (bdk).
  3. Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 3. Februar 2004, abgeschlossen mit
    • der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) - Landesverband Brandenburg,
    • der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV), die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) und den Bund Deutscher Kriminalbeamter (bdk).
  4. Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 3. Februar 2004, abgeschlossen mit
    • der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) - Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
    • der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) - Landesverband Brandenburg,
    • der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV), die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) und den Bund Deutscher Kriminalbeamter (bdk).

Die Tarifverträge zu den Nummern 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2007 außer Kraft. Der Tarifvertrag zu Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB)

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch die Ministerin der Finanzen

einerseits

und

(Gewerkschaften)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

Präambel

Zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften besteht Einvernehmen, dass der Personalabbau in der Landesverwaltung weiterhin sozialverträglich, das heißt  ohne betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, erfolgen soll.

Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in einer Größenordnung von 1.243 Stellen ausgesprochen. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für nicht sachgerecht.

Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften dennoch bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen.

Der Tarifabschluss von Potsdam vom Januar 2003 bleibt unberührt, insbesondere auch die tariflichen Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergütungen und Löhne an das Westniveau bis 2007/2009.

Dieser Tarifvertrag berührt die Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung in der Landesverwaltung vom 07. Juli 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2002 nicht.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Brandenburgs.

(2) Für Lehrkräfte, die mit einer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Nr. 3 der SR 2 l I zu § 15 BAT-O i. V. m. § 2 Absatz 1 und 2 AZV Bbg beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach den Maßgaben des § 4.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  1. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten;
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, unbeschadet des § 7;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, unbeschadet des § 7;
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, unbeschadet des § 7;
  5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die Regelungen der manteltariflichen Vorschriften wegen der Ausnahmen vom Geltungsbereich aus dem BAT-O bzw. MTArb-O nicht anzuwenden sind;
  6. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, der ein Ausscheiden bis spätestens zum 30. Juni 2004 vorsieht.

(4) Dieser Tarifvertrag findet dann Anwendung, wenn zwischen der Ministerin der Finanzen und den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die Übernahme vereinbart wurde.

(5) Die Ministerin der Finanzen hat darzulegen, dass alle sozialverträglichen Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen ausgeschöpft wurden. Die Stellen, die bei Nichtanwendung dieses Tarifvertrages wegfallen und betriebsbedingt gekündigt werden, müssen für das jeweilige Ressort konkret benannt werden. Bei der Anwendung dieses Tarifvertrages soll durch Aufgabenkritik und weitere arbeitsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine weitere Arbeitsverdichtung stattfindet.

§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gilt für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O/§ 15 MTArb-O sowie § 8 MTW-O beschäftigt sind, sowie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, soweit ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der in § 2 geregelten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt.

Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt:

für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I u. II, Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 2a 98,75 v. H. (0,5 Std.*),

für Angestellte der Vergütungsgruppen VII, Kr. III und für Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 3 bis 4a 96,25 v. H. (1,5 Std.*),

für Angestellte der Vergütungsgruppen VI b bis V c, Kr. IV bis VI und für Arbeiterinnen und Arbeiter ab Lohngruppe 5 95,00 v. H. (2,0 Std.*),

für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis III, Kr. VII bis IX  93,75 v. H. (2,5 Std.*),

für Angestellte der Vergütungsgruppen ab II b und ab Kr. X und für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung erhalten, 92,50 v. H. (3,0 Std.*)

der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befristet einzelvertraglich eine Arbeitszeit unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 vereinbart haben, sobald bei ihnen diese Befristung während der Laufzeit des Tarifvertrages endet.

* Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche

(2) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) bzw. des Lohnes (§ 21 MTArb-O, § 41 MTArb-O, Nr. 4 SR-F-MTW-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Dies gilt auch für den Pauschallohn der Personenkraftwagenfahrer.

(3) Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmal-zahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.

Protokollnotizen zu § 2

  1. Im Falle einer Absenkung der Zuwendung durch Änderung der Zuwendungstarifverträge ohne Kompensation an anderer Stelle während der Laufzeit des Tarifvertrages erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage in Höhe der abgesenkten Beträge.
  2. Die Landesregierung wird klären, ob und wie ein Ausgleich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem
    01. Januar 1949 geboren sind, für die in Folge der Reduzierung der Vergütung/des Lohnes eingetretene Verminderung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL erfolgen kann.
  3. Für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte der budgetierten Landesforstverwaltung wird zur Erreichung einer Einsparsumme in einer Größenordnung von 3,2 bis 3,5 Millionen Euro in einer gesonderten Vereinbarung mit der IG BAU auf der Grundlage dieses Tarifvertrages die besondere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 98,75 bis höchstens 92,50 v. H. der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten geregelt.

§ 3
Arbeitszeitregelung, Ausgleichstage

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (TV Kraftfahrer-O-TdL) bzw. in den Geltungsbereich der SR 2 r BAT-O fallen, haben die bisherige wöchentliche Arbeitszeit weiterhin zu erbringen und erhalten einen entsprechenden Ausgleich durch Ausgleichstage nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wöchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhältnis der Absenkung reduziert oder nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O bzw. MTArb-O bzw. § 8 MTW-O weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer für die Laufzeit des Tarifvertrages. Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des Tarifvertrages auszuüben und die Entscheidung der zuständigen Personalstelle mitzuteilen. In gegenseitigem Einvernehmen kann eine andere Vereinbarung getroffen werden.

(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt, sind verpflichtet, die für sie geltende regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen. Die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als Überstunden gemäß § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-O bzw. § 8 MTW-O.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt, erhalten bei Absenkung ihrer Arbeitszeit nach § 2

auf  98,75 v. H. (0,5 Stunden*) 3,25
auf  96,25 v. H. (1,5 Stunden*) 9,75
auf  95,00 v. H. (2,0 Stunden*) 13,00
auf  93,75 v. H. (2,5 Stunden*) 16,25
auf  92,50 v. H. (3,0 Stunden*) 19,50

Ausgleichstage pro Jahr.

* gilt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche

Beim Abbau der Ausgleichstage ist die Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. die Summe des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb-O) und des Sozialzuschlages (§ 41 MTArb-O) zu zahlen.

(5) Werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Ausgleichstagen arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; diese Ausgleichstage gelten somit nicht als Inanspruchnahme der Ausgleichstage.

(6) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallen, gilt an den Ausgleichstagen für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und der Berechnung des
Pauschallohns § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 TV Kraftfahrer-O-TdL entsprechend.

Protokollnotiz:

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für Beantragung, Genehmigung und Inanspruchnahme der Ausgleichstage die Verfahrensweise zum Erholungsurlaub sinngemäß anzuwenden ist.

§ 4
Sonderregelungen für Lehrkräfte

(1) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich deren Geltungsdauer für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, wird in einer diesen Tarifvertrag ergänzenden Vereinbarung festgelegt.

Die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird durch eine Verminderung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung umgesetzt.

Niederschriftserklärung zu Abs. 1

Die Landesregierung beabsichtigt nicht, während der Laufzeit des Tarifvertrages den Anteil der Unterrichtsverpflichtung an der Arbeitszeit der Lehrkräfte zu erhöhen.

(2) Für die von einer Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betroffenen Lehrkräfte wird ein nachlaufender Kündigungsschutz von zwei Jahren gewährt.

(3) Das Schulressourcenkonzept (Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2002) bleibt von diesem Tarifvertrag unberührt.

§ 5
Sonderregelungen für die Lehrkräfte des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Dieser Tarifvertrag findet sinngemäß auch für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Anwendung.

Die konkrete Umsetzung wird zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der Finanzen, in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

§ 6
Regelungen zur Altersteilzeitarbeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Altersteilzeitarbeit spätestens mit Wirkung vom 01. Januar 2005 beginnt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne Anwendung der §§ 2, 4 und 5 auf das Arbeitsverhältnis gegolten hätte.

§ 7
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Buchst. b bis d.

§ 8
 Fort- und Weiterbildung, Umschulung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten wird und zur Ausübung der Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz die beantragte Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist. Die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Monatstabellenlohnes, des Sozialzuschlages und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.

§ 9
In-Kraft-Treten, Laufzeit, Regelung zur Nachwirkung,

Erklärungsfrist

(1) Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2007 mit Ausnahme von § 7 außer Kraft.

(2) Die Nachwirkung i. S. d. § 4 Abs. 5 TVG wird ausgeschlossen.

(3) Für beide Parteien wird eine Erklärungsfrist bis zum 31. Januar 2004 vereinbart.

Niederschriftserklärungen

  1. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung sowie die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes durch Änderung der Arbeitszeitverordnung für die Laufzeit des Tarifvertrages zu erhöhen.
  2. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Mitgliedschaft des Landes Brandenburg in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder während der Laufzeit des Tarifvertrages durch eigenen Austritt zu beenden.
  3. Die Landesregierung erklärt, dass das Besserstellungsverbot nach der Landeshaushaltsordnung nicht dadurch verletzt wird, dass die Zuwendungsempfänger nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. 

Potsdam, den 3. Februar 2004

Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg für die Landesforstverwaltung

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch die Ministerin der Finanzen

einerseits

und

(Gewerkschaften)

andererseits

wird auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) Folgendes vereinbart:

Präambel

Bezug nehmend auf die Protokollnotiz Nr. 3 zu § 2 des Sozial-TV-BB besteht zwischen der Landesregierung und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Einvernehmen darüber, eine ergänzende Vereinbarung für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte der budgetierten Landesforstverwaltung zu schaffen um deren besondere Situation zu würdigen.

Dazu zählen das bereits eingeführte Budgetierungssystem, in dem ein Teil der Ausgaben mit Einnahmen gedeckt wird, das Vorliegen einer Aufgabenkritik mit konkreten Personalzielzahlen bis zum Jahr 2006, der sich in der Umsetzung befindliche, von der Landesregierung beschlossene Forstreformprozess, die Möglichkeiten der Forstverwaltung personelle Überkapazitäten temporär und dauerhaft teilweise durch Projekte bei Dritten abzubauen sowie die eigenständigen tariflichen Regelungen für Waldarbeiter im MTW-O.

Die sozialen Ziele, insbesondere die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen in der Landesforstverwaltung werden mit dieser Vereinbarung erreicht. Die Konsolidierungsziele dieser Vereinbarung in Höhe von jährlich 3,2 Mio. € entsprechen dem Sozial-TV-BB.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Von dieser Vereinbarung werden alle Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde erfasst, soweit nicht beamtenrechtliche Regelungen dieser Vereinbarung vorgehen.

(2) Die Regelungen in § 1 Abs. 3 bis 5 des Sozial-TV-BB gelten entsprechend.

§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Für die unter den MTW-O fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt folgende besondere regelmäßige Arbeitszeit:

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter der Lohngruppe W1 98,75 v. H. (0,5 Std.*)

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter der Lohngruppen W2 bis W6 96,25 v. H. (1,5 Std.*)

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter der Lohngruppen W7 bis W9 95,00 v. H. (2,0Std.*)

* Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche

(2) Für die in der Forstverwaltung tätigen Angestellten und Verwaltungsarbeiterinnen und Verwaltungsarbeiter gilt die besondere regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Sozial-TV-BB.

(3) Hinsichtlich der Arbeitszeitregelung/Ausgleichstage gilt der § 3 Sozial-TV-BB.

§ 3
Budgetwirksame Regelungen

(1) Für die Laufzeit des Tarifvertrages verpflichten sich die Tarifpartner dazu alle Anstrengungen und Maßnahmen zu unternehmen, um weitere 35 Beschäftigte temporär oder dauerhaft in Arbeitsplätzen bzw. Geschäftsfeldern außerhalb der Landesforstverwaltung einzusetzen (zusätzlich zu den 120 Beschäftigten, die bereits bei Boden- und Wasserverbänden eingesetzt werden). Dazu zählen insbesondere weitere Angebote der BuW, der Forstunternehmen, des MSWV und weiterer Ressorts, des LVL, des LUA.

Werden Beschäftigte auf anderen Arbeitsplätzen außerhalb der Landesforstverwaltung eingesetzt und führen diese Beschäftigung oder andere Maßnahmen zu einer Forstbudgetentlastung über 3,2 Mio. € hinaus, werden das MLUR einschließlich der vertragschließenden Parteien hierzu in Gespräche eintreten, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zweck die zusätzliche Entlastung der Landesforstverwaltung zufließen kann.

(2) In Ergänzung des § 8 des Sozial-TV-BB wird der Arbeitgeber für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter während der Laufzeit des Vertrages an insgesamt 2 Tagen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Freistellung ermöglichen (Betriebsbesichtigungen, Tagesseminare, Waldexkursionen, LIGNA, INTERFORST, KWF-Tagungen etc.). Dies gilt auch für Angestellte, sofern dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 4
Sonstige Regelungen

Die §§ 6 bis 9 des Sozial-TV-BB finden Anwendung.

Potsdam, den 3. Februar 2004

Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch die Ministerin der Finanzen

einerseits

und

(Gewerkschaften)

andererseits

wird auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) Folgendes vereinbart:

Präambel

Bezug nehmend auf § 4 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) besteht zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften Einvernehmen darüber, einen ergänzenden Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg zu schaffen.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen.

§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte für das Schuljahr 2004/2005 beträgt 93 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, beträgt in diesem Schuljahr 95 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit. Hiervon ausgenommen sind Lehrkräfte, einschließlich der Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben wahrnehmen, die der Laufbahn an Förderschulen oder der Laufbahn an Oberstufenzentren für die berufliche Fachrichtung, wie sie in dem Rundschreiben 6/03 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Mai 2003 aufgeführt sind, angehören, sowie die Diplomlehrer, die eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt haben und entsprechend verwendet werden.

(2) Den unbefristet bedarfsbedingt teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die Rückkehr in die Vollbeschäftigung ab dem 01. August 2005 angeboten.

(3) Ab dem 01. August 2008 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte bis zum 31. Juli 2011 auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgesenkt.

(4) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Lehrkräfte erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Für die Dauer der Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 vom Hundert einer Vollbeschäftigung wird ein Teillohnausgleich in Höhe von 8 vom Hundert der Vergütung eines Vollbeschäftigten gewährt.

(5) Auf der Grundlage der vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhobenen Daten wird gemeinsam erstmalig bis zum 30. April 2008 (anschließend jährlich bis 2010) überprüft, ob die besondere regelmäßige Arbeitszeit angehoben werden kann. Bei einer günstigeren Entwicklung der Beschäftigung wird die abgesenkte wöchentliche Arbeitszeit entsprechend angepasst. Aus bedarfsbedingten Gründen kann bei einzelnen Beschäftigtengruppen ab dem 01. August 2008 auf die Absenkung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies ist Bestandteil der Verhandlungen.

(6) Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Lehrkräfte ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.

Protokollnotiz:

Kann auf Grund der in Absatz 5 genannten Erhebung die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 80 vom Hundert bis zu 90 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten angehoben werden, kann ein Teillohnausgleich gezahlt werden. Bei einer Anhebung der besonderen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis unter 80 vom Hundert ist ein Teillohnausgleich zu zahlen.

§ 3
Sonstige Regelungen

(1) Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. August 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

(2) Die §§ 4 und 6 bis 8 des Sozial-TV-BB finden mit der Maßgabe Anwendung, dass betriebsbedingte Kündigungen bei Lehrkräften i. S. d. § 1 Abs. 1 bis zum 31. Juli 2013 ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben.

Niederschriftserklärung

Die Durchführung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und den Gewerkschaften zur Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes bleibt unberührt.

Potsdam, den 3. Februar 2004

Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch die Ministerin der Finanzen

einerseits

und

(Gewerkschaften)

andererseits

wird auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) Folgendes vereinbart:

Präambel

Bezug nehmend auf § 5 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) besteht zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften Einvernehmen darüber, einen ergänzenden Tarifvertrag für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu vereinbaren.

Die sozialen Ziele, insbesondere die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen, werden mit diesem Tarifvertrag auch im Bereich Hochschulen des Landes Brandenburg erreicht werden.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Von diesem Tarifvertrag werden alle hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen vollbeschäftigten Angestellten, die unter § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes fallen, erfasst.

(2) § 1 Abs. 3 Buchst. b bis f und Abs. 4 bis 5 des Sozial-TV-BB gelten entsprechend.

§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Für die von § 1 erfassten Angestellten gilt folgende besondere regelmäßige Arbeitszeit:

für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis III  93,75 v. H. (2,5 Std.*),

für Angestellte der Vergütungsgruppen ab II b, für Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis, die eine Vergütung in Höhe der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppen C2, W2 und W3 erhalten, und für Angestellte mit einer über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehenden Vergütung  92,50 v. H. (3,0 Std.*)

der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 2 Sozial-TV-BB entsprechend.

* Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche

(2) Hinsichtlich der Arbeitszeitregelung/Ausgleichstage gelten § 3 Abs. 2 bis 5 Sozial-TV-BB und die zu § 3 Sozial-TV-BB gehörende Protokollnotiz.

§ 3
Einzelheiten zur Umsetzung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Lehrverpflichtung für hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische vollbeschäftigte Angestellte entsprechend § 2 Sozial-TV-BB prozentual abgesenkt werden.

(2) Hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische vollbeschäftigte Angestellte, deren Lehrverpflichtung nicht abgesenkt wird, können die Ausgleichstage i. S. d. § 3 Abs. 4 Sozial-TV-BB bis zum 31. Dezember 2009 auch zusammenhängend beanspruchen. Ist eine zusammenhängende Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 2009 aus dienstlichen Belangen nicht möglich, kann diese Form des Freizeitausgleichs bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden. Die Beschäftigten haben bis zum 31. Dezember 2005 zu erklären, wann die zusammenhängende Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs erfolgen soll.

Protokollnotizen:

  1. Bis zum 31. Dezember 2007 findet eine Erhöhung der Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden für das von diesem Tarifvertrag erfasste hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg nicht statt.
  2. Während der Laufzeit des Tarifvertrages kann für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Erhöhung der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 LehrVV nur im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich vereinbart werden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages bereits gültige Vereinbarungen bleiben unberührt.
  3. Die zusammenhängende Inanspruchnahme der Ausgleichstage i. S. des § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages kann auch während der Vorlesungszeit erfolgen. Im Falle der Ablehnung eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichstage ist die zuständige Personalvertretung nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu beteiligen.

§ 4
Sonstige Regelungen

Die §§ 6 bis 9 des Sozial-TV-BB finden Anwendung, § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages bleibt davon unberührt.

Potsdam, den 3. Februar 2004