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Aktuelle Fassung

Behandlungsrichtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für den Nationalpark Unteres Odertal Projektkomplex: Nutzung und Pflege der Trockenrasen im Nationalpark


vom 26. Januar 2004
(ABl./04, [Nr. 06], S.74)

0. Inhaltsverzeichnis

I. Projektübersicht

II.1 Erläuterung der Ziele und Maßnahmen
II.2 Übersichtskarte der Trockenrasenflächen
III. Flächenbezogene Nutzung, Darstellung auf Flurkarten (6 Karten)

I. Projektübersicht

1 Projektabgrenzung:

Trockenrasen im Gebiet des Nationalparks

2 Ziel der Behandlungsrichtlinie:

  • Regelung der Formen der landwirtschaftlichen Nutzung auf den Trockenrasenflächen der Schutzzone II
  • Erhaltung und Entwicklung der Trockenrasenbiotope
  • Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und Entwicklung ihrer Populationen auf Trockenrasenflächen und auf Flächen mit Regenerationsstadien nach Beackerung

3 Hauptmaßnahmen:

  • Flächenbezogene Anpassung der Beweidungstermine zur Erhaltung und Förderung der Lebensraumtypen und Arten nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)
  • Maßnahmen zur Entfernung unerwünschten Aufwuchses
  • Verbot des Einsatzes von Düngemitteln
  • Verbot der Beregnung

4 Wichtige gesetzliche Grundlagen

  • § 6 Abs. 2 NatPUOG (Gebote)*
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 NatPUOG (Gebote)*
  • § 9 NatPUOG (Landwirtschaft)*
  • § 32 BbgNatSchG (Schutz bestimmter Biotope)**
  • § 71 BbgNatSchG (Entschädigung für Nutzungseinschränkungen)**
  • Landwirtschaftliche Leitlinien***
  • Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
  • Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)

5 Umsetzungsinstrumentarien/Abstimmungen

  • Bereitstellung der erforderlichen Mittel für den Vertragsnaturschutz
  • regelmäßige Kontrolle der Entwicklung der Trockenrasen in Zusammenarbeit mit dem Landesumweltamt (LUA), der unteren Naturschutzbehörde (uNB) und beauftragten Institutionen
  • Abstimmung mit den Landwirtschaftsämtern und den betroffenen Landwirten

II.1 Erläuterung der Ziele und Maßnahmen

1 Ziel der Behandlungsrichtlinie

Ziel der Behandlungsrichtlinie „Nutzung und Pflege der Trockenrasen im Nationalpark“ ist die Erhaltung und Entwicklung der Trockenrasenbiotope und der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der Trocken- und Halbtrockenrasen in typischer Ausbildung an den Hängen des Odertals und der verschieden stark ausgeprägten Regenerationsstadien nach Beackerung.

Mit der Festlegung verschiedener Pflegetermine und -arten soll gewährleistet werden, dass die artenreichen kontinentalen Steppenrasen (Haarfedergras-Steppenrasen und Adonisröschen-Fiederzwenken-Halbtrockenrasen) in ihrer Ausbreitung und Zusammensetzung erhalten bleiben und die Bestände typischer Arten, wie zum Beispiel Frühlings-Adonisröschen (Adonis vernalis), Sibirische Glockenblume (Campanula sibirica), Wiesen-Küchenschelle (Pulsatilla pratensis),  Haar-Pfriemengras (Stipa capillata) und Niedrige Segge (Carex supina) sowie Großes Windröschen (Anemone sylvestris), Berg-Aster (Aster amellus), Goldhaar-Aster (Aster linosyris), Steppen-Fahnenwicke (Oxytropis pilosa), verschiedene Orchideenarten (Orchis ssp.) und Kreuzenzian (Gentiana cruciata) als Kennarten in ihrem Bestand stabilisiert und entwickelt werden.

2 Hauptmaßnahmen

2.1 Allgemeine Anforderungen an Pflege der Trockenrasen

  • Flächenbezogene Anpassung der Beweidungstermine zur Erhaltung und Förderung der Lebensraumtypen und Arten nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie).
  • Grundsätzlich werden die Pflegemaßnahmen an die Fortpflanzungszyklen der gefährdeten bzw. zu entwickelnden Pflanzen und Tierarten angepasst. Die Vielfalt der Lebensgemeinschaften verlangt nach einer mosaikartigen Pflegenutzung. Grundsätzlich sollen
  • alle Trockenrasen ganzjährig genutzt werden, bis zu 10 Prozent der Fläche können periodisch ungenutzt bleiben.
  • In Abhängigkeit vom Schutzziel „Nutzung und Pflege der Trockenrasen“ sind sonstige nach § 32 BbgNatSchG besonders geschützte Biotope auf der Trockenrasenfläche im Einzelfall auszugrenzen/auszuzäunen. Die Ausgrenzung findet unter Federführung der Nationalparkverwaltung in Abstimmung mit dem jeweiligen Nutzer statt.
  • In der Regel erfolgt die Pflegenutzung mittels Beweidung durch Schafe und Ziegen. Eine Beweidung mit Rindern oder anderen Haustieren bzw. sonstigen Tieren bedarf ebenfalls der Zustimmung der Nationalparkverwaltung. Örtlich und zeitlich begrenzt sind auch Koppelschafhaltung und die Einrichtung von Nachtpferchen in Absprache mit der Nationalparkverwaltung möglich. Nachtpferche sind nur erlaubt, wenn eine Verlegung nach außen nicht durchführbar ist.
  • Die Pflegepläne sind jährlich zu aktualisieren und zwischen Nationalparkverwaltung und dem Pflegenutzer abzustimmen.
  • Aus naturschutzfachlichen Gründen kann örtlich eine Mahd oder das Entfernen von Gehölzaufwuchs (insbesondere Robinie) oder auch ein Flämmen erforderlich werden. Eine Neuentwicklung von Gebüschen und Einzelgehölzen wird nicht zugelassen. Die Freistellung von Trockengebüschen und Einzelgehölzen darf nur zum Erhalt der aktuellen Vorkommen durchgeführt werden. Umfang und Art dieser Maßnahmen werden von der Nationalparkverwaltung festgelegt und mit dem Landesumweltamt und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
  • Bei Entbuschungsmaßnahmen sind bestimmte standorttypische Straucharten zu schonen bzw. nur Teile des Bestandes zu entfernen (einige Arten der Gattung Rosa und Crataegus).
  • Jegliche Form von Düngung ist unzulässig.
  • Eine Beregnung der Trockenrasenflächen ist nicht zulässig.
  • Es ist anzustreben und darauf hinzuwirken, bei angrenzenden Ackerflächen einen 10 Meter breiten Pufferstreifen vorzuhalten, auf dem keine Agrochemikalien eingesetzt werden.

Die Festlegungen zur flurstücksgenauen Nutzung werden im Detail jährlich erst nach Vorliegen der Kartierungsergebnisse und unter Berücksichtigung meteorologischer Erscheinungen insbesondere der Niederschlagshöhe und des Temperaturverlaufs sowie lokaler Besonderheiten von der Nationalparkverwaltung getroffen.

2.2 Spezielle Anforderungen für die einzelnen Teilgebiete des Nationalparks (siehe Karten)

Unter Berücksichtigung der unter Nummer 2.1 genannten allgemeinen Anforderungen werden die einzelnen Trockenrasengebiete des Nationalparks wie folgt genutzt:

  • Seeberge Mescherin (Nummer 1)

    Im Gebiet der Seeberge Mescherin ist nur eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Nachtpferche sind außerhalb der Trockenrasenflächen einzurichten.

    In mehrjährigen Abständen ist durch Entbuschungsmaßnahmen aufkommender Gehölzwuchs, insbesondere Kiefern, zu entfernen. Die Flaumeichenbastarde sind frei zu stellen.
  • Höllengrund und Schäferberge nördlich Gartz (Oder) (Nummer 2):

    In den Gebieten Höllengrund und Schäferberge ist nur eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig.

    Zur zusätzlichen Abschöpfung der Biomasse ist eine Mahd auf der Hochfläche des Schäferberges und im Tal des Höllengrundes möglich. Der Zeitpunkt ist mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen.

    In mehrjährigen Abständen ist durch Entbuschungsmaßnahmen aufkommender Gehölzwuchs, insbesondere Schlehe und Weißdorn, zu entfernen. Markante Wildbirnen und andere gefährdete standorttypische Straucharten sind zu schonen bzw. frei zu stellen.
  • Trockenhänge bei Altgalow-Stützkow (Nummer 3):

    Mit Ausnahme der Steilhänge ist eine Beweidung mit Rindern in der bisherigen Form möglich. Die Steilhänge sind nur mit Schafen und Ziegen zu beweiden.

    Die seit 1992 laufenden Renaturierungsversuche sind fortzuführen.
  • Trockenhänge um Stolpe (Nummer 4):

    Im Gebiet der Trockenhänge um Stolpe ist nur eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig, auf wüchsigen Standorten ist in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung auch eine Mahd möglich.

    Örtlich sind Entbuschungsmaßnahmen zur Entfernung von Gehölzaufwuchs, insbesondere Esche, in mehrjährigen  Abständen durchzuführen.
  • Trockenhänge bei Gellmersdorf (Nummer 5):

    Im Gebiet der Trockenhänge an der Westseite des Gellmersdorfer Forstes ist nur eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig.

    Zur Erhaltung des Vorkommens der Adonisröschen sind in mehrjährigen Abständen Entbuschungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landesumweltamt (LUA) und der unteren Naturschutzbehörde (uNB) durchzuführen.
  • Krähen- und Jungfernberge nördlich Stolzenhagen (Nummer 6):

    Im Gebiet der Krähen- und Jungfernberge ist nur eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig.

    Eine Mahd (mit Beräumung) ist außerhalb der Vegetationszeit in den Talgründen bei starkem Aufwuchs in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung durchführbar.

3 Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks „Unteres Odertal“ (Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“ - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114):

  • § 6 (Gebote) Abs. 2: Die Nationalparkverwaltung soll zur Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Zwecks nach § 3 innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Behandlungsrichtlinien aufstellen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten sind.
  • § 6 (Gebote) Abs. 1 Nr. 2: (Es ist zu gewährleisten, dass) in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna auf der Grundlage der Behandlungsrichtlinien erhalten oder wiederhergestellt wird und die Mahd, Beweidung und Bodenbearbeitung sich an den Ansprüchen der im Gebiet zur fördernden Tier- und Pflanzenarten ausrichten.
  • § 9 (Landwirtschaft): In der Schutzzone II ist eine im Sinne des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Wiesen- und Weidewirtschaft erlaubt. Im Nationalpark ist die Neuansaat von Grünland nur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung gestattet.

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz -  BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72)

  • § 32 (Schutz bestimmter Biotope)
  • § 71 (Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen)

EU-Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG, SPA)

FFH-Richtlinie (Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG)

Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaftlichen Bodennutzung vom 29. November 1996, herausgegeben vom MELF und MUNR

4 Umsetzungsinstrumentarien für die Behandlungsrichtlinie

Die Mittel für die Umsetzung der Behandlungsrichtlinie „Nutzung und Pflege der Trockenrasen“  werden bereitgestellt:

Pachtminderung (Landesflächen, gegebenenfalls Stiftung, Verein)
Landesmittel Vertragsnaturschutz
Entschädigungszahlungen auf Teilflächen
EU-Mittel Kultur- und Landschaftsprogramm (KULAP)/Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 16)
Sonstige Mittel Stiftung/Verein/Gewässerrandstreifenprogramm (GRSP)

Die Fördermöglichkeiten (Artikel 16, KULAP und  Vertragsnaturschutz) sind abgestimmt zu nutzen. Die Kontrolle der Verwendung der Mittel entsprechend den Förderbestimmungen wird durch die zuständigen Ämter, Nationalparkverwaltung und Naturwacht gewährleistet.

Dauerhafte Kontrolle der Trockenrasenflächen sowie jährliche Erfassung des Bestandes ausgewählter, besonders gefährdeter, thermophiler Pflanzenarten der kontinentalen und kontinental-mediterranen Florenelemente. Der Umfang dieser Erfassung sowie die Festlegung der notwendigen speziellen Pflegemaßnahmen ist mit den Fachbehörden des Landes abzustimmen.

5 Sonstige Festlegungen

  • In Abhängigkeit vom Schutzziel „Nutzung und Pflege der Trockenrasen“ sind sonstige sensible Lebensräume (z. B. Gehölzgruppen, Flächen mit besonderen Arten) im Einzelfall im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
  • Grundsätzlich sind einmal jährlich Begehungen eines Mitarbeiters der Nationalparkverwaltung/Naturwächter mit dem Pflegenutzer durchzuführen, um die Pflegemaßnahmen vor Ort festzulegen, gegebenenfalls sind sie kartenmäßig darzustellen.
  • Eine Erfolgskontrolle der Pflegemaßnahmen auf den Trockenrasenflächen erfolgt auf der Grundlage der von Landesumweltamt und der Landesanstalt für Großschutzgebiete erarbeiteten „Handlungsanleitung zur Erfolgskontrolle von Vertragsnaturschutz und Agrarumweltprogrammen in Brandenburg, Teil Vegetation“.

II.2 Übersichtskarte der Trockenrasenflächen

Übersichtskarte: Trockenrasenflächen

III. Flächenbezogene Nutzung, Darstellung auf Flurkarten

Übersichtskarte: Trockenrasen im Nationalpark Unteres Odertal - Seeberge Mescherin

Übersichtskarte: Trockenrasen im Nationalpark Unteres Odertal - Höllengrund und Schäferberg

Übersichtskarte: Trockenrasen im Nationalpark Unteres Odertal - Trockenhänge bei Altgalow-Stützkow

Übersichtskarte: Trockenrasen im Nationalpark Unteres Odertal - Trockenhänge um Stolpe

Übersichtskarte: Trockenrasen im Nationalpark Unteres Odertal - Trockenhänge bei Gellmersdorf

Übersichtskarte: Trockenrasen im Nationalpark Unteres Odertal - Krähen und Jungfernberge


* Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks „Unteres Odertal“ (Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“ - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114)

** Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72)

*** Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaftlichen Bodennutzung vom 29. November 1996, herausgegeben vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) und Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR)