Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Allgemeinverfügung zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003


vom 21. Januar 2004
(ABl./04, [Nr. 08], S.102)

1 Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) ist zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 4 und Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. EG Nr. L 206 S. 17) und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Das MLUR lässt in Brandenburg für die Erzeugung von Produkten des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben, die nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus wirtschaften, die Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, für alle in der Anlage aufgeführten Arten und Sortengruppen zu. Hiervon ausgenommen sind alle in der Datenbank www.organicXseeds.de aufgeführten verfügbaren, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugten Sorten der in der Anlage, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Arten bzw. Sortengruppen.

2 Wenn von der allgemeinen Ausnahmegenehmigung für eine Sorte der unter Nummer 1 genannten Arten bzw. Sortengruppen Gebrauch gemacht wird, ist dies vor der geplanten Verwendung des Saatgutes oder der Pflanzkartoffeln

  • vom Verwender in die Datenbank einzutragen oder
  • der Kontrollstelle zur Eintragung anzuzeigen, damit diese die Angaben in die Datenbank einträgt oder
  • vom Verwender anderweitig aufzuzeichnen.

Dabei müssen vom Verwender folgende Angaben gemacht werden:

  • Saatgut- oder Pflanzkartoffelsorte, die verwendet werden soll,
  • Menge des Saatguts oder der Pflanzkartoffeln, die verwendet werden soll.

Ein Beleg der Eintragung in die Datenbank oder der anderweitigen Aufzeichnung ist vom Verwender mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

3 Die Kontrollstelle überprüft jährlich, ob Saatgut oder Pflanzkartoffeln aufgrund einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung nach dieser Allgemeinverfügung verwendet wurde und ob dabei die erforderlichen Voraussetzungen vorlagen. Das Ergebnis dieser Überprüfung hält die Kontrollstelle schriftlich im Inspektionsbericht fest.

4 Die Zuständigkeit zur Erteilung  der Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 wird im Land Brandenburg nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 auf die hier zugelassenen privaten Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EWG) 2092/91 übertragen.

5 Die Regelungen der Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung gelten bis zum 31. Dezember 2004. Sie können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Regelung der Nummer 4 gilt bis zum 31. Juli 2006.

6 Diese Allgemeinverfügung und die Begründung können beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Potsdam
Allee nach Sanssouci 6
14471 Potsdam

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium für  Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam) und den Streitgegenstand bezeichnen.

Die Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Ablichtung beigefügt werden.