Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vegetatives Vermehrungsmaterial nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
1 Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) als zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) lässt ab dem 1. Januar 2004 bei der Erzeugung pflanzlicher Agrarprodukte in landwirtschaftlichen Betrieben im Land Brandenburg, die nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus wirtschaften, die Verwendung von vegetativem Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln zu, das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde.
Für den Einsatz von Pflanzkartoffeln und Saatgut aller Arten, die nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003.
2 Die Ausnahmegenehmigung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
2.1 Das Vermehrungsmaterial wurde
- nicht mit anderen Pflanzenschutzmitteln behandelt als den gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für eine Behandlung von Saatgut erlaubten,
- ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt.
2.2 Der Betrieb weist gegenüber der für ihn zuständigen Kontrollstelle nach, dass vegetatives Vermehrungsmaterial der gewünschten oder einer gleichwertig geeigneten Sorte aus ökologischem Landbau nicht verfügbar ist. Der Nachweis der Nichtverfügbarkeit ist der zuständigen Kontrollstelle vor der Verwendung vorzulegen. Soll Vermehrungsmaterial zum Einsatz kommen, welches mit Mitteln behandelt wurde, die nicht im Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) 2092/91 aufgeführt sind, hat der Betrieb gegenüber der Kontrollstelle zusätzlich nachzuweisen, dass vergleichbares unbehandeltes Material nicht verfügbar ist.
Der Einsatz des vegetativen Vermehrungsmaterials darf erst nach Prüfung und Zustimmung der Kontrollstelle erfolgen. Diese muss dokumentiert sein.
2.3 Die Kontrollstelle muss sich fortgesetzt eine Marktübersicht über vegetatives Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau für jene Arten verschaffen, für welche die ihrer Kontrolle unterstellten Unternehmen Bedarf auf Verwendung von Vermehrungsmaterial, das nicht aus ökologischem Landbau stammt, anmelden. Sie kann zu diesem Zweck Bezugsquellenverzeichnisse oder Negativlisten über vegetatives Vermehrungsmaterial, das aus ökologischem Landbau verfügbar ist, führen und dazu bestehende Informationsangebote wie z. B. die Datenbank organicXseeds nutzen.
2.4 Als Nachweis der Nichtverfügbarkeit von vegetativem Vermehrungsmaterial gilt, wenn der Kontrollstelle im Rahmen ihrer Marktübersicht nach Nummer 2.2 keine entsprechende Bezugsquelle der gewünschten oder einer gleichwertigen Sorte bekannt ist.
Sofern für eine Sorte Bezugsquellen bekannt sind, gelten als Nachweis der Nichtverfügbarkeit die Erklärungen von mindestens drei Lieferanten, dass vegetatives Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau der nachgefragten Art und Sorte nicht erhältlich ist. Wenn auf dem für den Erzeuger mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Markt weniger als drei potentielle Lieferanten existieren, können für den Nachweis weniger als drei Bestätigungen ausreichen. Diese Lieferanten sollten grundsätzlich mit Vermehrungsmaterial der betreffenden Art handeln, das gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde.
Die Bestätigungen der Lieferanten über die Nichtverfügbarkeit können auch für mehrere Erzeuger zusammen erteilt werden.
2.5 Die Kontrollstelle hat im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 9 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einen Bericht über den Umfang der zugelassenen Verwendung von nicht nach den Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnenem vegetativem Vermehrungsmaterial vorzulegen.
3 Die Ausnahmegenehmigung gilt für den Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2006 und kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
4 Diese Allgemeinverfügung kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Potsdam
Allee nach Sanssouci 6
14471 Potsdam
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam) und den Streitgegenstand bezeichnen.
Die Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Ablichtung beigefügt werden.