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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anbauerlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr


vom 16. Januar 2004
(ABl./04, [Nr. 09], S.110)

1. Allgemeines

2. Bauliche Anlagen, für die gemäß § 9 Abs. 1 FStrG oder § 24 Abs. 1 BbgStrG ein straßenrechtliches Anbauverbot besteht
2.1.1 Straßenrechtliches Verfahren nach dem Bundesfernstraßenrecht § 9 Abs. 8 FStrG
2.1.2 Straßenrechtliches Verfahren nach Landesrecht § 24 Abs. 9 BbgStrG
2.1.3 Frist
2.2 Überwachung der Nebenbestimmungen zu der straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung
2.3 Genehmigungspflicht nach den §§ 9 Abs. 5 FStrG, 24 Abs. 6 BbgStrG

3. Bauliche Anlagen, die gemäß § 9 Abs. 2 FStrG oder § 24 Abs. 2 BbgStrG nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde zugelassen werden dürfen (Anbaubeschränkung)
3.1 Fristen für die Zustimmung
3.2 Einbeziehung der Straßenbaubehörde
3.3 Bindung der unteren Bauaufsichtsbehörde
3.4 Zusammenarbeit im Widerspruchsverfahren

4. Übereinstimmung mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen
4.1 Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans
4.2 Gleichbehandlung von Vorhaben- und Erschließungsplänen

5. Zustimmung zu Zufahrten und Zugängen im Sinne von § 8a FStrG bzw. § 22 BbgStrG

6. Vorhaben bei geplanten Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen

7. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - § 57 BbgBO - Bauanzeigeverfahren - § 58 BbgBO und Vorbescheidsverfahren § 59 BbgBO

8. Sonstiges
8.1 Zweifel über das Eingreifen eines straßenrechtlichen Genehmigungsvorbehalts
8.2 Verstoß gegen straßenrechtliche Genehmigungsgebote
8.3 Erfassen von Nebenanlagen
8.4 Unterlagen im straßenrechtlichen Verfahren
8.5 Straßenbaubehörden
8.6.1 Sondernutzungserlaubnisse für Zufahrten gem. § 8a Abs. 1 FStrG
8.6.2 Sondernutzungserlaubnisse für Zufahrten gem. § 22 Abs. 1 BbgStrG

Einleitung

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BbgBO schließt die Baugenehmigung die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung). Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BbgBO holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. In Form der Mitwirkung der zu beteiligenden Fachbehörde ist das jeweilige Fachgesetz (FStrG, BbgStrG) ausschlaggebend. Nach § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen der Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde, nach § 24 Abs. 2 BbgStrG der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

Ausnahmen von straßenrechtlichen Verboten nach § 9 Abs. 1, 4 und 6 FStrG unterliegen nach § 9 Abs. 8 FStrG einem Ausnahmevorbehalt der obersten Landesstraßenbehörde. Diese Entscheidung wird nicht von der Konzentrationswirkung erfasst, da es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung handelt (2.1.1). Die Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbaubehörde nach §§ 9 Abs. 2 und 9 Abs. 8 FStrG ist gem. § 2 c und e FStrZV auf die untere Straßenbaubehörde übertragen worden.

Entscheidungen über Ausnahmen von straßenrechtlichen Verboten (§ 24 Abs. 1, 5 und 7 BbgStrG) nach § 24 Abs. 9 BbgStrG werden von der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung erfasst, da es sich um eine landesrechtliche Regelung handelt gegenüber der § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO die speziellere Vorschrift ist (2.1.2). Weil § 24 Abs. 9 BbgStrG ein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren vorsieht und somit den Fall des Einschlusses dieser Entscheidung in die Baugenehmigung und damit die Form der Mitwirkung nicht ausdrücklich regelt, wäre nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BbgBO nur das Benehmen der Straßenbaubehörde einzuholen. Dies widerspräche aber der Systematik der Regelung in § 24 BbgStrG insgesamt, die zwischen dem Zustimmungsvorbehalt als Mitwirkungsrecht im Baugenehmigungsverfahren (§ 24 Abs. 2 BbgStrG) und dem Ausnahmevorbehalt der Straßenbaubehörde (§ 24 Abs. 9 BbgStrG) unterscheidet. Da die Ausnahmeentscheidung stärker in straßenrechtliche Belange eingreift, als die Fälle, die der Zustimmung bedürfen, kann das Mitwirkungsrecht der Straßenbaubehörde im Baugenehmigungsverfahren, welches die Ausnahmeentscheidung einschließt, nicht schwächer ausgestaltet sein. Deshalb kann die straßenrechtl iche Ausnahmeentscheidung nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde in die Baugenehmigung eingeschlossen werden.

Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, weil das Vorhaben genehmigungsfrei ist, greift die Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 5 FStrG und § 24 Abs. 6 BbgStrG (2.3).

1. Allgemeines

Bauliche Anlagen an Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen unterliegen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) - FStrG - und § 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I, S. 294) - BbgStrG - bestimmten Anbauverboten und Anbaubeschränkungen. Für die Erteilung von Ausnahmen von diesen Anbauverboten (§ 9 Abs. 8 FStrG/§ 24 Abs. 9 BbgStrG) sowie Zustimmungen zu Baugenehmigungen für bauliche Anlagen, die Anbaubeschränkungen unterliegen (§ 9 Abs. 2 FStrG/§ 24 Abs. 2 BbgStrG), sind die Straßenbaubehörden zuständig.

2. Bauliche Anlagen, für die gemäß § 9 Abs. 1 FStrG oder § 24 Abs. 1 BbgStrG ein straßenrechtliches Anbauverbot besteht

2.1.1 Straßenrechtliches Verfahren nach dem Bundesfernstraßenrecht - § 9 Abs. 8 FStrG

Die Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Die Ausnahme von einem Anbauverbot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der vom Bauherrn beantragt werden muss. Das Einreichen eines Bauantrages wird insofern als Antrag auf Erteilung einer unter Umständen erforderlichen straßenrechtlichen Ausnahme vom Anbauverbot gewertet.

Die Bauaufsichtsbehörde übersendet in diesem Fall eine Kopie des Bauantrages mit den gem. Ziff 8.4 erforderlichen Unterlagen an die zuständige Straßenbaubehörde.

Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen trifft die Straßenbaubehörde innerhalb eines Monats ihre Entscheidung gegenüber dem Bauherrn und sendet der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Durchschrift ihres Bescheides zu. Wird die straßenrechtliche Ausnahme nicht erteilt, ist wegen § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO vom 16. Juli 2003 (GVBl. l S. 210), geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. l S. 273) der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abzulehnen.

2.1.2 Straßenrechtliches Verfahren nach Landesrecht - § 24 Abs. 9 BbgStrG

Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) ein. Der Bauantrag beinhaltet deshalb den Antrag auf Erteilung einer unter Umständen erforderlichen straßenrechtlichen Ausnahme.

Nach dem Einreichen des Antrags durch den Bauherrn und der Prüfung der Vollständigkeit durch die Bauaufsichtsbehörde holt diese die Entscheidung der Straßenbaubehörde ein. Die Straßenbaubehörde trifft die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen und übersendet diese der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die straßenrechtliche Entscheidung ist von der Bauaufsichtsbehörde in die Baugenehmigung zu übernehmen. Wird die straßenrechtliche Ausnahme nicht erteilt, ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde abzulehnen.

2.1.3 Frist

In begründeten Fällen kann die Monatsfrist auf Antrag der Straßenbaubehörde von der Bauaufsichtsbehörde verlängert werden.

2.2. Überwachung der Nebenbestimmungen zu der straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung

Wird die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, die eine Änderung der Bauvorlagen erfordern, obliegt die Überwachung ihrer Umsetzung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Für die Überwachung sonstiger straßenrechtlicher Nebenbestimmungen bleibt die Straßenbaubehörde zuständig.

2.3 Genehmigungspflicht nach den §§ 9 Abs. 5 FStrG, 24 Abs. 6 BbgStrG

Die Anbauverbote und Anbaubeschränkungen nach straßenrechtlichen Vorschriften gelten auch für Vorhaben, die nach § 55 der BbgBO genehmigungsfrei sind. Für bauliche Anlagen im Anbauverbotsbereich bleibt in diesen Fällen das Erfordernis der selbstständigen Ausnahmeerteilung durch die Straßenbaubehörde unberührt (§ 9 Abs. 8 FStrG/§ 24 Abs. 9 BbgStrG). Der Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dann im Falle des § 9 Abs. 2 FStrG bzw. § 24 Abs. 2 BbgStrG zu der straßenrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 5 FStrG bzw. § 24 Abs. 6 BbgStrG. Wird diese bauordnungsrechtliche Freistellung vom Bauherrn nicht erkannt und dennoch ein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese dem Antragsteller die Bauunterlagen zurück und verweist ihn auf die straßenrechtliche Genehmigungspflicht.

3. Bauliche Anlagen, die gemäß § 9 Abs. 2 FStrG oder § 24 Abs. 2 BbgStrG nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde zugelassen werden dürfen (Anbaubeschränkung)

3.1 Fristen für die Zustimmung

Die Zustimmung zur Baugenehmigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen zu erteilen. Die gleiche Frist gilt für eine Versagung der Zustimmung bei Vorliegen von Gründen gem. § 9 Abs. 3 FStrG oder § 24 Abs. 3 BbgStrG.

In begründeten Fällen kann die Monatsfrist auf Antrag der Straßenbaubehörde von der Bauaufsichtsbehörde verlängert werden.

3.2 Einbeziehung der Straßenbaubehörde

Die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen hat nach § 63 Abs. 1 BbgBO innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu erfolgen. Dies gilt auch für Unterlagen, die aus Sicht der Fachbehörde erforderlich sind, siehe 8.4.

Ergibt die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde, dass der Bauantrag der Beteiligung oder der Zustimmung der Straßenbaubehörde bedarf, übersendet sie ihr die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Die Beteiligung der Straßenbaubehörde soll nicht eingeleitet werden, wenn das Vorhaben bereits aus baurechtlichen oder anderen Gründen offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist.

3.3 Bindung der unteren Bauaufsichtsbehörde

Sowohl die Ablehnung der straßenrechtlichen Zustimmung als auch die Festsetzung von Nebenbestimmungen sind für die untere Bauaufsichtsbehörde bindend. Sie werden von der Straßenbaubehörde mit einer ausführlichen Begründung versehen, die in der abschließenden Bescheidung des Bauantrages zu übernehmen ist.

3.4 Zusammenarbeit im Widerspruchsverfahren

Wird gegen auf straßenrechtliche Gründe gestützte Ablehnungen und/oder gegen die in Genehmigungen enthaltenen Nebenbestimmungen Widerspruch eingelegt, kann die mit dem Widerspruch befasste Bauaufsichtsbehörde hiervon nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde abweichen. Eine bisher nicht erfolgte Beteiligung der Straßenbaubehörde ist nachzuholen.

4. Übereinstimmung mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen

4.1 Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans

Der Zulassung einer Ausnahme bzw. einer Zustimmung durch die Straßenbaubehörde bedarf es nicht, wenn das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 9 BauGB) entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die im Bebauungsplangebiet gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung, d. h. im Einverständnis des Trägers der Straßenbaulast, zustande gekommen ist (§ 9 Abs. 7 FStrG/§ 24 Abs. 8 BbgStrG). Auf Nummer 4.2 wird hingewiesen.

Enthält der Bebauungsplan keine entsprechenden Festsetzungen oder ist eine Befreiung im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich (§ 31 Abs. 2 BauGB), ist eine Ausnahmeentscheidung bzw. die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Soll für eine bauliche Anlage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erwirkt werden, die nicht bereits als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorgesehen ist, ist in derartigen Einzelfällen auch eine Ausnahme vom Anbauverbot, bzw. in Anbaubeschränkungsbereichen die Zustimmung, notwendig; das Gleiche gilt bei der Zulassung der Überschreitung von Baulinien und Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO), weil es sich hierbei nicht um vorweggenommene Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB handelt, in die die Straßenbaubehörde im Zuge ihrer Mitwirkung eingewilligt hat.

4.2 Gleichbehandlung von Vorhaben- und Erschließungsplänen

Sind Vorhaben- und Erschließungspläne, die mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthalten, unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen, werden sie straßenrechtlich mit Bebauungsplänen hinsichtlich der Anwendung der §§ 9 Abs. 7 FStrG und 24 Abs. 8 BbgStrG gleichbehandelt.

5. Zustimmung zu Zufahrten und Zugängen im Sinne von § 8a FStrG bzw. § 22 BbgStrG

Bei Vorhaben, die mit zu errichtenden oder zu ändernden Zufahrten oder Zugängen im Verknüpfungsbereich von Ortsdurchfahrten mit Bundesstraßen verbunden werden sollen, hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Straßenbaubehörde zu beteiligen, Nummer 2 gilt entsprechend. Im Erschließungsbereich von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und in Ortsdurchfahrten bei Landesstraßen hat die Straßenbauverwaltung gemäß § 8 Abs. 6 FStrG bzw. § 22 Abs. 7 BbgStrG die Möglichkeit, die Änderung oder Schließung einer Zufahrt anzuordnen, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert. Im Hinblick auf dieses mögliche Änderungsverlangen ist die Straßenbauverwaltung ebenfalls zu beteiligen, wenn diese der unteren Bauaufsichtsbehörde Änderungsabsichten in bestimmten Erschließungsbereichen bei Bundesstraßen oder Ortsdurchfahrten von Landesstraßen schri ftlich mitgeteilt hat. Gleiches gilt, wenn die Straßenbauverwaltung der unteren Bauaufsichtsbehörde die Abschnitte von Ortsdurchfahrten, bei denen die Beteiligung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist, benannt hat.

6. Vorhaben bei geplanten Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen

Für die geplanten Straßen, die Anbaubestimmungen (§ 24 Abs. 5 BbgStrG, § 9 Abs. 4 FStrG) auslösen, sind die Nummern 2 und 3 gleichfalls anzuwenden. Dies gilt auch für Bebauungspläne, die ein Planfeststellungsverfahren ersetzen (§ 38 Abs. 5 BbgStrG, § 17 Abs. 3 FStrG). Für Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 40 BbgStrG ist Nummer 2 des Erlasses einschlägig.

7. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - § 57 BbgBO, Bauanzeigeverfahren - § 58 BbgBO und Vorbescheidsverfahren - § 59 BbgBO

Für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und für das Bauanzeigeverfahren gilt Nr. 4 des Erlasses. Das Vorbescheidsverfahren dient der Klärung einzelner der selbstständigen Beurteilung zugänglichen Fragen, die sich auf die bauplanungsrechtliche bzw. die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beziehen. Der Vorbescheid hat keine Konzentrationswirkung. Einer Beteiligung der Straßenbaubehörden bedarf es in diesem Verfahren nicht.

8. Sonstiges

8.1 Zweifel über das Eingreifen eines straßenrechtlichen Genehmigungsvorbehalts

Ist die Notwendigkeit der Beteiligung der Straßenbaubehörde zweifelhaft, hat sich die Bauaufsichtsbehörde mit der Straßenbaubehörde ins Benehmen zu setzen. Auf § 63 Abs. 5 BbgBO wird ausdrücklich hingewiesen.

8.2 Verstoß gegen straßenrechtliche Genehmigungsgebote

Werden nach Straßenrecht nicht genehmigte aber genehmigungspflichtige bauliche Anlagen in Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungsbereichen festgestellt, unterrichten sich die Bauaufsichtsbehörde und die Straßenbaubehörde gegenseitig. Die notwendigen Maßnahmen werden gemäß § 16 BbgVwVG getroffen

  • von der Straßenbaubehörde im Bereich der Anbauverbotszone und bei Bauvorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen (§ 55 BbgBO),
  • von der unteren Bauaufsichtsbehörde in den Fällen, in denen eine Baugenehmigung und ein Zustimmungsverfahren erforderlich gewesen wären.

8.3 Erfassen von Nebenanlagen

Bei Nebenanlagen ist auf die dienende Funktion zur Hauptanlage oder zum Baugebiet selbst ein besonderes Augenmerk zu richten. Werbeanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden. Dies ist regelmäßig bei wechselnder Werbung oder bei Werbung mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht anzunehmen, soweit sie von der vorbeiführenden Straße sichtbar ist. Neben § 9 BbgBO sind u. a. § 33 StVO und die nur sehr eng gefasste Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Nr. 10 StVO sowie Verbotsvorschriften des Naturschutzrechts zu beachten.

8.4 Unterlagen im straßenrechtlichen Verfahren

Für die straßenrechtliche Beurteilung nach den §§ 8a, 9 FStrG oder 22, 24 BbgStrG sowie von Vorhaben im Bereich geplanter Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen im Sinne von Nummer 6 dieses Erlasses benötigt die Straßenbaubehörde in der Regel folgende Unterlagen:

  1. einen Lageplan 1 : 250 mit Darstellung der vorhandenen sowie der geplanten Zufahrten und deren Sichtdreiecke (Bäume),
  2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 mit Angabe der Straßenkilometrierung, der mindestens die Umgebung bis 500 Meter Entfernung darstellt,
  3. eine Grundrisszeichnung,
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage,
  5. die Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung.

8.5 Straßenbaubehörden

Die Zuständigkeit der Straßenbaubehörden richtet sich

  • für den Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes nach der Verordnung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG, ZustVO),
  • für den Vollzug des Brandenburgischen Straßengesetzes nach § 46 BbgStrG.

8.6.1 Sondernutzungserlaubnisse für Zufahrten gem. § 8a Abs. 1 FStrG

Sofern eine Sondernutzungserlaubnis für eine neu zu errichtende oder zu ändernde Zufahrt erforderlich ist, wird diese von der Straßenbaubehörde erteilt.

Der Antrag auf Baugenehmigung beinhaltet den Antrag für die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Straßenbaubehörde erteilt bzw. versagt die Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen und sendet den Bescheid mit den entsprechenden Gebührenberechnungen direkt an den Bauherrn. Die Baubehörde erhält eine Kopie des Bescheides.

8.6.2 Sondernutzungserlaubnisse für Zufahrten gemäß § 22 Abs. 1 BbgStrG

Der Antrag auf Baugenehmigung beinhaltet den Antrag für die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Ist eine Sondernutzungserlaubnis im Baugenehmigungsverfahren nicht zwingend erforderlich, gilt 8.6.1 entsprechend. In Fällen, in denen die Sondernutzungserlaubnis Bestandteil und Voraussetzung für eine Baugenehmigung ist, gilt 2.1.2 entsprechend.