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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (5)

Informations- und Berichtspflichten auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie der Futtermittelüberwachung


vom 11. November 2003
(ABl./03, [Nr. 50], S.1182)

Aufgrund des § 11 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) werden die Informations- und Berichtspflichten für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung sowie der Futtermittelüberwachung zwischen den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ), den Ämtern für Landwirtschaft der Landkreise und kreisfreien Städte (Landwirtschaftsämter), soweit sie mit den Aufgaben der Futtermittelüberwachung betraut sind, dem Grenzveterinärdienst (GVD) sowie dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (LVL) und dem Landeslabor (LLB) geregelt.

1 Sofortinformationen, amtstierärztliche Rufbereitschaft, Zwischen- und Abschlussberichte

1.1 Sofortinformationen

1.1.1 Tierseuchenverhütung und -bekämpfung

Für die in der Anlage 1 genannten anzeigepflichtigen Tierseuchen besteht bei Verdacht auf oder bei amtlicher Feststellung einer dieser Tierseuchen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes eine Pflicht zur Sofortinformation. Diese ist in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten“ in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich geregelt. Die Dateneingaben in das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) richten sich nach der Richtlinie 82/894/EWG in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem enthält die Anlage 1 eine Auflistung der Tierseuchen, für die durch das MLUR beim Vorliegen des Verdachts oder der amtlichen Feststellung im Land Brandenburg eine Pflicht zur Sofortinformation festgelegt wurde.

Bei Verdacht auf und/oder amtlicher Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche, für die eine Sofortinformationspflicht gemäß Anlage 1 besteht, ist durch das zuständige VLÜA bzw. den zuständigen GVD unverzüglich das LVL und das MLUR telefonisch und anschließend schriftlich, entsprechend dem Anschriftenverzeichnis im Tierseuchenalarmplan, zu informieren. Diese Information sollte folgende Angaben enthalten:

  • Tierseuche, Tierart,
  • Datum der Feststellung,
  • Art der Diagnose,
  • Tierhalter, Betrieb, Landkreis/kreisfreie Stadt, Gemeinde, Ortsteil (mit geografischen Koordinaten),
  • Bestandsart und -größe,
  • Zahl der erkrankten, verendeten bzw. getöteten Tiere,
  • vermutete Ursache,
  • eingeleitete Maßnahmen,
  • gibt es bereits Informationen über Kontakte zu anderen Tierbeständen, wenn ja, welche,
  • Entfernung der nächstgelegenen Betriebe mit empfänglichem Tierbestand, einschließlich Bestandsgröße.

Diagnostische Ergebnisse des Landeslabors, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen hinweisen und für die gemäß Anlage 1 eine Sofortinformationspflicht festgelegt ist, sind dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dem LVL und dem MLUR unverzüglich telefonisch und anschließend schriftlich, entsprechend dem Anschriftenverzeichnis im Tierseuchenalarmplan, mitzuteilen.

In allen Fällen, in denen diagnostische Ergebnisse auf anzeigepflichtige Tierseuchen hinweisen, ist der Befund ausschließlich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und gegebenenfalls über dieses an den Einsender zu übersenden.

1.1.2 Überwachung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen

Liegen einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Rahmen der Überwachungstätigkeit gewonnene Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit (Dringlichkeitsfall) vor, welches von Lebensmitteln oder  Bedarfsgegenständen ausgeht, ist unverzüglich das LVL über die zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen zu informieren (telefonisch und schriftlich nach dem Muster der Anlagen 2, 3 bzw. 4).

Bei positiven Rückstandsbefunden entsprechend dem Rückstandskontrollplan ist der dafür vorgesehene Meldebogen (Anlage 5) dem LVL unverzüglich zuzusenden.

Der Grenzveterinärdienst (GVD) informiert in gleicher Weise wie die VLÜÄ.

Das LVL entscheidet darüber, ob diese Meldungen auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Schnellwarnsystem“ als Schnellwarnung in das System einzustellen ist. Über jede in das Schnellwarnsystem eingestellte Meldung ist das MLUR unverzüglich zu informieren.

Eingehende Informationen anderer Bundesländer bzw. Mitgliedstaaten sind durch das LVL darauf zu prüfen, ob ein Risiko auch für Brandenburg besteht. Ist dies der Fall, sind die betroffenen VLÜÄ sowie das MLUR über die Schnellwarnung zu informieren.

Bei Verdacht auf oder bei Vorliegen einer Erkrankung nach Verzehr von Lebensmitteln, Verletzungen nach bestimmungsgemäßem Verzehr von Lebensmitteln bzw. bestimmungsgemäßem Gebrauch von Bedarfsgegenständen, Kosmetika oder Tabakerzeugnissen ist entsprechend dem gemeinsamen Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und Gesundheitsbehörden im Land Brandenburg vom 28. April 1995 (ABl. S. 517) zu verfahren.

Bei Feststellung von Befunden durch die Labore, die auf einen Dringlichkeitsfall hinweisen, informieren diese unverzüglich das zuständige VLÜA und das LVL.

Das LVL unterrichtet das MLUR und gegebenenfalls die VLÜÄ unverzüglich über jeden begründeten Verdachtsfall.

Bei Verdacht auf einen Dringlichkeitsfall ist im Betreff des unterrichtenden Schreibens die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen“ zu verwenden.

1.1.3 Futtermittelüberwachung

Liegen einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder Landwirtschaftsamt im Rahmen der Überwachungstätigkeit gewonnene Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit (Dringlichkeitsfall) vor, welches von Futtermitteln ausgeht, ist unverzüglich das LVL über die zur Verfügung stehenden Kenntnisse und getroffenen Maßnahmen zu informieren (telefonisch und schriftlich nach dem Muster der Anlagen 2 bzw. 3).

Das LVL entscheidet darüber, ob diese Meldung auf  der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Schnellwarnsystem“ als Schnellwarnung in das System einzustellen ist. Über jede in das Schnellwarnsystem eingestellte Meldung ist das MLUR unverzüglich zu informieren.

Eingehende Informationen anderer Bundesländer bzw. Mitgliedstaaten sind durch das LVL darauf zu prüfen, ob ein Risiko auch für Brandenburg besteht. Ist dies der Fall, sind die betroffenen VLÜÄ bzw. Landwirtschaftsämter sowie das MLUR über die Schnellwarnung zu informieren.

Die Informationspflichten im Rahmen der Futtermittelüberwachung richten sich im Übrigen nach dem „Aktionsplan Futtermittelüberwachung“.

Bei Feststellung von Befunden durch die Labore, die auf einen Dringlichkeitsfall hinweisen, informieren diese unverzüglich das zuständige VLÜA bzw. Landwirtschaftsamt und das LVL.

Das LVL unterrichtet das MLUR und gegebenenfalls die VLÜÄ und Landwirtschaftsämter unverzüglich über jeden begründeten Verdachtsfall.

Bei Verdacht auf einen Dringlichkeitsfall ist im Betreff des unterrichtenden Schreibens die Bezeichnung „Futtermittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen“ zu verwenden.

1.1.4 Tierarzneimittelüberwachung

Die Verfahrensweise einschließlich der erforderlichen Maßnahmen bei Rapid-Alert-Meldungen der EU sowie bei Arzneimittelzwischenfällen von zentral durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) zugelassenen Arzneimitteln für die Anwendung bei Tieren ist grundsätzlich in einer speziellen Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit der Verfahrensanweisung VAW 121101 „Vorgehensweise bei Arzneimittelrisiken, Verbraucherbeschwerden und sonstige Beanstandungen“ geregelt.

Darüber hinaus sind auftretende Arzneimittelrisiken gemäß dem zehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes (AMG) durch das zuständige VLÜA an das LVL zu melden.

Die Erfassung und die weitere Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Informationswege regeln sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (Stufenplan) nach § 63 des AMG.

1.1.5 Sofortinformationen über andere besondere Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren

Sofern im Zusammenhang mit Futtermitteln, Tierarzneimitteln, Tieren, Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen andere besondere Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen oder ausgehen können, sind von den VLÜÄ und im Rahmen der Futtermittelüberwachung auch von den Landwirtschaftsämtern unverzüglich folgende Angaben an das LVL und das MLUR telefonisch zu übermitteln:

  • Tatbestand,
  • Datum der amtlichen Kenntnisnahme,
  • eingeleitete Maßnahme, durch welche Behörde.

1.2 Zwischen- und Abschlussberichte

Ergänzend zu den Sofortinformationen in Dringlichkeitsfällen oder bei anderen besonderen Gefahren sind durch die VLÜA, die Landwirtschaftsämter bzw. den GVD schriftlich Zwischen- und Abschlussberichte an das LVL und von dort dem MLUR zu übergeben.

1.3 Amtstierärztliche Rufbereitschaft

Um im Falle

  • des Verdachtes oder Ausbruches einer Tierseuche,
  • des Verdachtes auf oder Vorliegens einer Erkrankung nach Verzehr von Lebensmitteln, Verletzungen nach bestimmungsgemäßem Verzehr von Lebensmitteln bzw. nach bestimmungsgemäßem Gebrauch von Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen,
  • des Verdachts oder Vorliegens von Futtermittelrisiken,
  • des Auftretens von Arzneimittelrisiken mit sofortigem Handlungsbedarf sowie
  • des Auftretens anderer besonderer Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tieren

unverzüglich tätig werden zu können, ist in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, im LLB und im MLUR ein Rufbereitschaftsdienst an den Wochenenden und an Feiertagen einzurichten.

Die Landkreise und kreisfreien Städte und das LLB teilen den Bereitschaftsdienst rechtzeitig (gegebenenfalls in elektronischer Form) dem MLUR mit.

Im MLUR wird gemeinsam mit den tierärztlichen Mitarbeitern des LVL eine tierärztliche Rufbereitschaft für die operative Koordination und Leitung erster Bekämpfungsmaßnahmen auch an den Wochenenden und Feiertagen eingerichtet.

Sie gilt jeweils für die Zeit

freitags (oder an Vorfesttagen):  16 bis 22 Uhr
samstags:
sonntags: 7 bis 22 Uhr
feiertags:

Der Bereitschaftsdienstplan des MLUR wird allen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den entsprechenden Dienststellen des Landes mitgeteilt.

Für den operativen Einsatz im Falle eines Tierseuchenausbruchs an den Wochenenden ist durch das LVL eine Hintergrund-Rufbereitschaft der „Task Force“ des Landes Brandenburg sicherzustellen.

2 Information über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Meldepflicht regelt sich grundsätzlich nach der „Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten“ in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt insbesondere die Zuständigkeit, die meldepflichtigen Tierkrankheiten und den Meldezeitpunkt.

Die Kenntnis der Art, des Umfangs und der Entwicklung meldepflichtiger Tierkrankheiten ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen unerlässliche Voraussetzung.

Meldepflicht im Sinne der „Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten“ besteht deshalb immer bereits für den Erregernachweis, unabhängig davon, ob klinische Veränderungen beobachtet wurden oder nicht. Des Weiteren sind auch Sekundärfälle in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Feststellungen zu melden.

Im Falle meldepflichtiger Tierkrankheiten sind folgende Angaben im TSN-System zu erfassen:

  • Tierkrankheit,
  • Datum der Feststellung,
  • Bundesland,
  • Landkreis/kreisfreie Stadt,
  • Gemeinde,
  • Untersuchungsgrund,
  • Tierart/Bestandsart/Bestandsangaben.

Sofern der Untersuchungsgrund nicht näher bekannt ist, ist der Begriff „Sonstige Diagnostik“ einzugeben.

Liegen die Bestandsangaben nicht vor, ist im Feld „Anzahl der erkrankten Tiere“ der Wert 1 einzugeben, da in diesem Fall mindestens ein positives Ergebnis vorliegt.

3 Periodische Informations- und Berichtspflichten

Die VLÜÄ und die Labore sind dem LVL zur periodischen Information und Berichtsabgabe über die Fachgebiete

  • Allgemeine Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung,
  • Tierseuchenverhütung und -bekämpfung,
  • Veterinärangelegenheiten beim Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen,
  • Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und anderen Bedarfsgegenständen,
  • Fleischhygiene/Geflügelfleischhygiene,
  • Tierschutz,
  • Tierarzneimittelüberwachung sowie
  • Futtermittelüberwachung (soweit dies zum Aufgabenbereich der VLÜÄ gehört)

verpflichtet.

Zur Information und Berichtsabgabe über das Fachgebiet der Futtermittelüberwachung sind auch die Landwirtschaftsämter verpflichtet, soweit sie mit der Aufgabe des Vollzugs der Futtermittelüberwachung betraut sind.

Gleiches gilt für das LVL im Rahmen der dem LVL unmittelbar übertragenen Vollzugsaufgaben in den oben genannten Fachgebieten.

Die Informationspflicht soll auf elektronischem Wege erfolgen. Das LVL betreibt dazu einen Landesserver, mit welchem die elektronischen Daten und Informationen entgegengenommen, gesammelt und zu Informationen für das MLUR verarbeitet werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte und das LLB haben die dazu erforderliche Qualität der Daten und Schnittstellen sicherzustellen.

Den Informations- und Berichtspflichtigen werden dazu durch das LVL nach Abstimmung mit dem MLUR jeweils bis zum 15. Dezember für das Folgejahr entsprechende Vordrucke (gegebenenfalls in elektronischer Form) übergeben. In den Vordrucken werden die Berichtszeiträume und Meldetermine angegeben.

Das LVL erstellt aus den Informationen der VLÜÄ, der Landwirtschaftsämter, des GVD sowie des Landeslabors entsprechend den vorgegebenen Meldefrequenzen und -inhalten periodische, Quartals- und Halbjahresberichte an die Fachbereiche des MLUR.

Am Jahresende ist ein Gesamt-Jahresabschlussbericht zu erstellen und bis 30. April des Folgejahres an das MLUR zu übergeben.

4 Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Andere durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes geregelte Informations-, Berichts- und Unterrichtungspflichten bleiben durch diese Regelungen unberührt.

Informationen und Berichte, die im Rahmen dieses Erlasses in Umlauf gebracht werden, sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt.

Der Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. April 1995 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Anlagen