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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (3)

Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz


vom 28. Oktober 2003
(ABl./03, [Nr. 47], S.1037)

1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Richtlinien1 enthalten Festlegungen und Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zuständig für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Land Brandenburg ist das Landesumweltamt Brandenburg.

2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. In der Regel ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der entsprechend diesen Richtlinien bekannt gegeben wurde.

Die Bekanntgabe kann sich in Abhängigkeit insbesondere von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen auf im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten nach Nummer 3.1.2 erstrecken.

Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristischen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen die Verantwortung. Das Zusammenwirken mehrerer für unterschiedliche Anlagenarten und Fachgebiete bekannt gegebener Sachverständiger innerhalb einer Sachverständigenorganisation kann durch Auflagen im Bekanntgabebescheid geregelt werden.

Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt. Adressat ist - auch bei angestellten Personen - der jeweilige Sachverständige.

Die Bekanntgabe durch das Landesumweltamt Brandenburg hat Wirkung nur für das Land Brandenburg.2

3 Voraussetzungen der Bekanntgabe

3.1 Fachkunde

3.1.1  Grundlagen

Grundlegende Voraussetzung der Bekanntgabe ist, dass der bekannt zu gebende Sachverständige

  1. ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat. Alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fachgebieten anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der Sachverständige zuwenden will, als notwendig anzusehen ist. In begründeten Einzelfällen kann eine nicht akademische Ausbildung mit einer ausreichenden langjährigen beruflichen Praxis anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist,
  2. während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren - bzw. ohne oben genanntes Hochschulstudium von mindestens fünf Jahren - Erfahrungen auf den Gebieten erworben hat (siehe Anhang 1), für die er seine Bekanntgabe beantragt, und
  3. grundlegende Kenntnisse der Verfahrens- und Sicherheitstechnik, der systematischen Methoden der Gefahrenanalyse, der für die Anlagensicherheit in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln sowie umfassende Fachkenntnisse in jedem Fachgebiet und jeder Anlagenart, für die die Bekanntgabe beantragt wird, besitzt. Dabei kommen insbesondere nachfolgend aufgeführte Fachgebiete in Betracht.

3.1.2  Fachgebiete

1 Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen

2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen

2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort

3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT)

4 Instandhaltung von Anlagen

5 Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen

6 Werkstoffe

6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)

6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)

7/8 Versorgung mit Energien und Medien

9 Elektrotechnik

10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR/PLT)

11 Systematische Methoden der Gefahrenanalysen

12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

12.1 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

12.3 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen

13 Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung

14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

15 Brandschutz

15.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung

15.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz

16 Explosionsschutz

16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz

16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor)

17 Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)

3.2 Zuverlässigkeit

Der Sachverständige muss aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seines bisherigen Verhaltens zur Wahrnehmung der mit sicherheitstechnischen Prüfungen verbundenen Verantwortung geeignet sein. Dazu gehört auch, dass er ausschließlich zuverlässiges Hilfspersonal einsetzt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
    2. des Anlagensicherheits-, Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
    4. des Gewerbe-, Gerätesicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    mit einer Strafe oder Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden ist,

  2. Ermittlungsergebnisse verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus einer früheren Bekanntgabe verletzt hat.

3.3 Unabhängigkeit

Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind.

Steht ein Sachverständiger in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person (Mitglied des Organs einer juristischen Person oder Angestellter einer anderen Person), muss sichergestellt sein, dass ihm keine Weisungen erteilt werden können, die seine tatsächlichen Ermittlungen, seine Bewertungen oder Schlussfolgerungen, vor allem das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit, verfälschen können.

Die §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend.

3.4 Sachliche Ausstattung, Hilfspersonal

Der Sachverständige muss über alle Geräte verfügen, die zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen, für die er eine Bekanntgabe beantragt, erforderlich sind.

Die gerätetechnische Ausstattung muss ordnungsgemäß beschaffen und für die jeweilige Prüfaufgabe geeignet sein. Im Hinblick auf möglicherweise erforderliche Messungen muss

  1. die Bauart der Messgeräte und -einrichtungen dem Stand der Messtechnik entsprechen,
  2. die erforderliche Aussagegenauigkeit der Messergebnisse sichergestellt sein und
  3. das Vorhandensein geeichter und - soweit der Einsatz geeichter Messgeräte nicht vorgeschrieben ist - kalibrierter und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüfter Messgeräte gewährleistet sein.

Über die gerätetechnische Ausstattung und deren Nutzung müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, die den Anforderungen der EN 45001 bzw. EN ISO/IEC 17025 entsprechen.

Soweit die geforderten Prüfungen des Sachverständigen den Einsatz von Hilfspersonal erfordern, muss dieses in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Es muss zuverlässig sein und über eine hinreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss vertraglich sichergestellt sein.

Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung des Sachverständigen nicht verloren gehen.

4 Antrag und Bekanntgabeverfahren

4.1 Antrag

Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe einen Antrag des Sachverständigen voraus. Mit dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde, der Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit sowie der sachlichen und personellen Ausstattung vorzulegen.

Dem Antrag auf Bekanntgabe soll das Muster nach Anhang 2 zugrunde gelegt werden. Über die beizufügenden Unterlagen gibt Anhang 3 Auskunft.

4.2 Prüfung des Antrags

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Sachverständigen vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Landes vorgenommen werden, in dem der bekannt zu gebende Sachverständige seinen Hauptsitz hat. Der Antrag eines bekannt zu gebenden Sachverständigen, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat, soll in dem Land geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Ländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen.

Vor der Bekanntgabe und im Allgemeinen auch bei Erweite-rungsanträgen prüft das Landesumweltamt Brandenburg die eingereichten Nachweise und verlangt erforderlichenfalls zusätzliche Qualifikationsnachweise. Als Qualifikationsnachweise kommen Arbeitsproben in Betracht.

Für jedes in der Bekanntgabe zu berücksichtigende Fachgebiet ist mindestens eine Arbeitsprobe dem Antrag beizufügen. Die Arbeitsproben müssen auch eine Beurteilung der Fachkunde zu den beantragten Anlagenarten ermöglichen. Neben der Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist in der Regel ein Fachgespräch mit dem bekannt zu gebenden Sachverständigen notwendig.

Die gerätetechnische Ausstattung des bekannt zu gebenden Sachverständigen ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.

4.3 Nebenbestimmungen

Die Bekanntgaben sollen auf längstens acht Jahre befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Bekanntgaben sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die der bekannt zu gebende Sachverständige verpflichtet werden soll,

  • wesentliche Änderungen der sachlichen oder personellen Ausstattung unverzüglich mitzuteilen,
  • die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen sowie
  • zu dulden, dass Mitarbeiter bzw. Beauftragte der zuständigen Behörde des Landes an Prüfungen teilnehmen oder deren Ergebnis überprüfen,
  • mögliche Interessenskonflikte der Behörde offen zu legen und Aufträge nicht anzunehmen, bei denen diese das Prüf-ergebnis beeinflussen könnten.

Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob der bekannt gegebene Sachverständige in derselben Sache bereits tätig war. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn der Sachverständige im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens, der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen bzw. des Sicherheitsberichts u. Ä. für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die er bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnte.

Darüber hinaus soll der Sachverständige durch Auflagen zur Bekanntmachung verpflichtet werden,

  1. alle zwei Jahre zu seiner Weiterbildung an einem vom Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen,
  2. neben den im Rahmen seiner Aufträge zu fertigenden Prüfberichten gesonderte Aufzeichnungen zur Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen zu erstellen, die insbesondere
    • Angaben über Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,
    • Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu ihrer Abhilfe und
    • grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge)

    enthalten,

  3. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen,
  4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) über das Landesumweltamt Brandenburg - soweit Erstbekanntgabeland - einen Bericht vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge) enthalten sind. Dieser Bericht ist entsprechend der Mustervorlage des TAA (siehe http://www.SFK-TAA.de) zu erstellen.

4.4 Form der Bekanntgabe

Der Antragsteller wird über die Entscheidung seines Antrages und über die Nebenbestimmungen durch einen Bescheid, der gleichzeitig die Bekanntgabe ankündigt, unterrichtet.

Die Bekanntgabe erfolgt im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg. In der Bekanntgabe ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.

4.5 Bekanntgabe in weiteren Ländern

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe.

Eine Erstbekanntgabe in einem anderen Land als dem Sitzland des Antragstellers ist in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der im Sitzland des Antragstellers zuständigen Landesbehörde möglich.

Hat ein Land über eine Bekanntgabe entschieden, so sollen vor der Zweitbekanntgabe im Land Brandenburg die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse im Land Brandenburg bedingt sind, grundsätzlich nicht neu geprüft werden.

Bei der Zweitbekanntgabe soll sich die Bekanntgabe nach der Entscheidung des erstentscheidenden Landes, insbesondere hinsichtlich der Befristung, richten. Sofern der bekannt gegebene Sachverständige seinen Sitz im Land Brandenburg hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vorgenommen werden, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Land ergeben hat.

4.6 Bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben

Diese Richtlinien gelten auch für bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.

Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.

5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 16. Januar 1996 „Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (ABl. S. 90) außer Kraft.


1  Die Richtlinien sollen zu einer länderübergreifend einheitlichen Verwaltungspraxis beitragen. Sie basieren auf den Richtlinien vom 2. Mai 1995 des Länderausschusses für Immissionsschutz in der an die aktuelle Rechtslage angepassten Fassung vom 30. März 2003.

2 Die Verwaltungspraxis anderer Länder hinsichtlich der Zweitbekanntgabe (vgl. 4.5) bleibt davon unberührt.

Anlagen