Einführung des Berichtigungsblattes 12 zu der Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen im Land Brandenburg (FV-NE)
Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2422) geändert worden ist, wird das Berichtigungsblatt 12 zu der Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (B 12/FV-NE) für das Land Brandenburg mit sofortiger Wirkung verbindlich eingeführt.
Es enthält insbesondere Änderungen in den folgenden Bereichen:
- Zugsicherungssystem,
- Ausfertigung der Befehle,
- Mitfahren auf dem Triebfahrzeug,
- Wagen mit gefährlichen Gütern (GGVSE),
- Abfahrbereitschaft des Zuges,
- zulässige Geschwindigkeit,
- Anfahren nach unvorhergesehenem Halten am Bahnsteig,
- Verständigung im Rangierdienst,
- Befehl (neu),
- Anlage 16 (Entfall),
- Wagenliste (neu),
- Anleitung zum Führen der Wagenliste (Allgemeines, Kopf der Wagenliste, Kennbuchstaben bei Reisezugwagen).
Die Anwendung ist im Rahmen des regelmäßigen Fortbildungsunterrichtes zu behandeln. Die Änderungen sind den hiervon betroffenen Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben. Die Berichtigung der FV-NE, auch der Exemplare, die den Bediensteten persönlich zugeteilt sind, ist zu überwachen.
Die Kenntnisnahme und Einführung dieser Vorschrift ist bis zum 15. Dezember 2003 schriftlich dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) anzuzeigen.
Das Berichtigungsblatt kann beim
Flöttmann-Verlag, PF 16 53 in 33246 Gütersloh
Tel.: (0 52 41) 86 08-22
Fax: (0 52 41) 86 08-29
E-Mail: e.wolf@floettmann.de
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