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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen


vom 15. September 2003
(ABl./03, [Nr. 40], S.906)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Betreuungsausführungsgesetz - BtAusfGBbg) vom 14. Juli 1992 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2003 (GVBl. I S. 119), wird zur Anerkennung der Betreuungsvereine durch das Land Brandenburg Folgendes bestimmt:

1 Allgemeine Bestimmungen

Grundlage für die Anerkennung als Betreuungsverein im Land Brandenburg sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des § 3 Abs. 1 BtAusfGBbg.

Die Anerkennung ist durch den Verein zu beantragen. Sie erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BtAusfGBbg durch das Landesamt für Soziales und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde durch den einzelnen Anerkennungsbescheid. Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

2 Verfahren

2.1 Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich an das Landesamt für Soziales und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde, Weinbergstr. 10, 03050 Cottbus zu stellen. Der Antrag kann über die örtliche Betreuungsbehörde, in deren Bereich der Verein beabsichtigt vorwiegend tätig zu sein, mit einer Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde an das Landesamt für Soziales und Versorgung gestellt werden.

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie der Vereinssatzung
  • Kopie des Vereinsregistereintragungsbescheides
  • Kopie der Gemeinnützigkeitsbescheinigung
  • Kopie des Versicherungsnachweises
  • Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter
  • Erklärungen zu § 3 Abs. 1 BtAusfGBbg
  • Fortbildungsplan
  • Konzept über Planung der Aufgabenerfüllung

2.2 Anerkennungsvoraussetzungen

Ein rechtsfähiger Verein kann unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 Abs. 1 BtAusfGBbg als Betreuungsverein anerkannt werden.

Der Betreuungsverein muss über eine Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Aufgabenerfüllung nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht. Eine geeignete hauptamtlich in Teilzeit angestellte Fachkraft kann dafür ausreichend sein. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft, wenn sie eine anerkannte Sozialarbeiterin oder ein anerkannter Sozialarbeiter oder eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge ist oder eine Ausbildung in Psychologie, Rechtswissenschaft oder Medizin-/Reha-Pädagogik absolviert hat und über Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit oder über vergleichbare Qualifikationen verfügt.

3 Anerkennung

Die Anerkennung des Betreuungsvereins erfolgt in der Regel für das Land Brandenburg oder einen Landesteil durch den einzelnen Anerkennungsbescheid. Der Verein wird mit der Anerkennung verpflichtet, die örtlichen Betreuungsbehörden über seine Aktivitäten zu informieren und mit diesen zusammenzuarbeiten.

Treten im Nachhinein Änderungen von Tatsachen ein, die Voraussetzung für die Anerkennung sind, sind diese Änderungen dem Landesamt für Soziales und Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

4 Anerkannte Betreuungsvereine

Ist ein Betreuungsverein bereits auf Grund der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Januar 1993 anerkannt worden, gilt diese Anerkennung fort. Im Übrigen gelten diese Verwaltungsvorschriften auch für bereits anerkannte Betreuungsvereine.

5 Anerkennung und Widerruf der Anerkennung

Bei der Anerkennung und dem Widerruf der Anerkennung finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg Anwendung.

6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Januar 1993 (ABl. S. 362) außer Kraft.