Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Verwendung von Mitteln durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum aus öffentlich-rechtlichen Projektverträgen im Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 und des § 15 Abs. 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (Veranlassermittelrichtlinie)
1. Begriffsbestimmung
1.1 Veranlassermittel
Veranlassermittel sind solche Mittel aus öffentlich-rechtlichen Projektverträgen im Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 und des § 15 Abs. 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, die dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM) zufließen, um im Einzelfall mit eigenem oder dafür befristet beschäftigtem Personal die Erhaltung und den Schutz von Denkmalen für den Veranlasser von denkmalrelevanten Maßnahmen sicherzustellen oder Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen für den Veranlasser zu dokumentieren.
1.2 Projektverträge im Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 und des § 15 Abs. 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes
Projektverträge im Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 und des § 15 Abs. 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes sind öffentlich-rechtliche Verträge, in denen das BLDAM die Rechtspflichten, die dem Veranlasser von Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz obliegen, ganz oder teilweise gegen Kostenausgleich vertraglich übernimmt.
2. Bewirtschaftung
2.1 Bewirtschaftungsgrundsatz
Die Einnahmen und Ausgaben sind bei den entsprechenden Titeln im Kapitel 06 730 auszuweisen.
Für die Übertragung von Veranlassermitteln gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; vertragliche Zweckbindungen werden in diesem Rahmen berücksichtigt.
2.2 Haushaltsmäßige Gesamtdeckung
Ausgaben dürfen grundsätzlich erst nach Eingang der zur Deckung erforderlichen Veranlassermittel geleistet werden. Für den Fall, dass eine Auszahlung vor diesem Zeitpunkt unabweisbar ist, ist der Veranlasser vertraglich zu verpflichten, dem Land den eingetretenen Zins- und anderen Schaden zu erstatten.
2.3 Eigentumsregelung
Im Rahmen der Vereinbarungen mit dem jeweiligen Veranlassermittelgeber ist zu regeln, ob die beschafften Gegenstände und Fahrzeuge in das Eigentum des Landes übergehen sollen. Hierbei ist auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Folgekosten und Haftungsfragen zu achten.
2.4 Versicherung
Gegenstände, die aus Veranlassermitteln finanziert werden, können versichert werden, wenn die Versicherung in einer Projektvereinbarung nach 1.2 vereinbart worden ist und der Versicherungsbeitrag aus dem verfügbaren Entgelt entrichtet werden kann.
2.5 Personal
Personal darf zu Lasten von Projektmitteln nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden. Für den Abschluss der Arbeitsverträge gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
2.6 Fahrzeuge
Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur zur Durchführung von öffentlich-rechtlichen Projektverträgen beschafft werden, wenn der Vertragspartner dies genehmigt und alle Kosten zum Kauf, Leasing oder Miete und Betreiben durch die Projektverträge gedeckt sind.
Zur Abdeckung der Schadensrisiken ist der Abschluss einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung erforderlich. Deren Kosten sind ebenfalls aus den Mitteln der Projektverträge zu tragen.
Die Beschaffung der Fahrzeuge erfolgt durch das BLDAM. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vor Vertragsunterzeichnung anzuzeigen.
3. In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.