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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Aufschubbescheinigung -


vom 24. November 1997
(ABl./98, [Nr. 02], S.12)

geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 1. Juli 2003
(ABl./03, [Nr. 33], S.803)

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Der Gesetzestext lässt offen, an welche Personen die widerrufliche Versorgung zu zahlen ist.

Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass nicht nur die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an den ausgeschiedenen Beamten selbst, sondern unter den Voraussetzungen von § 26 des Beamtenversorgungsgesetzes auch an die Hinterbliebenen eines ausgeschiedenen Beamten einen Aufschubtatbestand nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begründen kann.

Die bundeseinheitliche Aufschubbescheinigung (Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1997 - ABl. 1998, S. 12) ist deshalb unter Nummer 2.3 entsprechend zu ändern. Eine Neufassung des Musters der Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.

Anlagen