Erhöhung der Regelsätze zum 1. Juli 2003 im Land Brandenburg
Nach § 22 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), erhöhen sich die Regelsätze zum 1. Juli 2003 um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2003 der Rentenanpassungsverordnung 2003 (RAV 2003) zugestimmt. Der Rentenanpassungssatz beträgt 1,04 vom Hundert (vgl. § 1 Abs. 1 der Rentenanpassungsverordnung 2003).
Die jeweils gültigen Regelsätze im Land Brandenburg erhöhen sich daher zum 1. Juli 2003 um 1,04 vom Hundert.
Damit betragen die Regelsätze ab dem 1. Juli 2003 im Land Brandenburg:
Haushaltsvorstand/Alleinstehender (Eckregelsatz) 283 Euro
Haushaltsangehörige
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 142 Euro
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt 156 Euro
- vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres 184 Euro
- vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 255 Euro
- vom Beginn des 19. Lebensjahres 226 Euro