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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - Übertragung von Befugnissen zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Erstattungsansprüchen bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld


vom 14. Mai 2003
(ABl./03, [Nr. 21], S.556)

Stundung, Niederschlagung und Erlass (Veränderung von Ansprüchen) von Wohngeldrückforderungen sind nur unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 15. August 2001 (ABl. S. 698), zuletzt geändert durch den Erlass vom 24. August 2001 (ABl. S. 772), zulässig.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 erhalten die Behörden, denen per Landesrecht die Zuständigkeit zur Durchführung des Wohngeldgesetzes im Land Brandenburg übertragen wurde, folgende Befugnisse:

  1. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO dürfen Beträge bis zu 10.000 Euro bis zu maximal 72 Monaten gestundet werden. Die Stundungsfrist ist nach pflichtgemäßem Ermessen für jeden Einzelfall gesondert festzulegen.
  2. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO dürfen Ansprüche
    1. bis zu 10.000 Euro befristet
    2. bis zu 5.000 Euro unbefristet
  3. niedergeschlagen werden.
  4. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO dürfen Ansprüche bis zu 3.000 Euro erlassen werden. Die Gründe für Stundung, Niederschlagung und Erlass sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
  5. Durch die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 wird das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
  6. Über die in den Nummern 1 bis 3 genannten hinausgehenden Beträge entscheidet das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, bei Fällen von grundsätzlicher und erheblicher finanzieller Bedeutung mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
  7. Die Einziehung von Kleinbeträgen richtet sich nach Nummer 3 der Anlage zu Nummer 2 .6 VV zu § 59 LHO.

    Danach soll bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden.

    Nach bereits erfolgloser Vollstreckung sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand von mehr als 100 Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
  8. Die Entscheidung zur Erhebung von Stundungszinsen ist unter Beachtung der Nummern 1.41 und 1.42 VV zu § 59 LHO zu treffen. Wird von der Erhebung von Stundungszinsen abgesehen, sind die entscheidungsrelevanten Gründe für jeden Einzelfall in der Akte zu dokumentieren.
  9. Sicherheitsleistungen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO in Verbindung mit Nummer 1.5 VV zu § 59 LHO sind bei Stundungen von Wohngeldrückforderungen nicht zu verlangen.
  10. Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 22. Januar 1998 (ABl. S. 156) außer Kraft.