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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Rettungsmedaillengesetzes


vom 17. April 2003
(ABl./03, [Nr. 21], S.550)

Außer Kraft getreten am 14. Mai 2008
(ABl./03, [Nr. 21], S.550)

Auf Grund des § 9 des Rettungsmedaillengesetzes vom 13. Februar 2003 (GVBl. I S. 34) erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen folgende Verwaltungsvorschrift:

  1. Mit der Rettungsmedaille des Landes Brandenburg kann eine Person ausgezeichnet werden, die unter Einsatz des eigenen Lebens einen oder mehrere Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder zur Abwendung einer der Allgemeinheit drohenden erheblichen Gefahr beigetragen und ein besonderes Maß an Mut und Opferwilligkeit gezeigt hat. Sein eigenes Leben setzt ein, wer sich in Ausübung der Rettungstat selbst in die unmittelbare Gefahr begibt, sein Leben zu verlieren. Bei einem herausragenden Einsatz kann auch bei Erfolglosigkeit der Rettungstat eine Rettungsmedaille verliehen werden.
    Die mehrfache Verleihung der Rettungsmedaille ist möglich, sofern bei weiteren Rettungstaten die Voraussetzungen nach diesem Gesetz wieder erfüllt sind.
  2. Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, kann eine Rettungstat oder ein Rettungsversuch mit dem Ausspruch einer öffentlichen Belobigung gewürdigt werden. Dies kann insbesondere
    • bei einer Rettungstat, die sich bei nachträglicher Betrachtung als nicht lebensgefährlich herausstellt,
    • bei einem erfolglosen Einsatz zur Anerkennung des gezeigten Mutes und der Opferwilligkeit
    der Fall sein.
  3. Vorschläge für die Gewährung einer Auszeichnung können von
    1. der Gemeinde sowie dem Landkreis,
      • in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde oder
      • der Retter oder der Gerettete seinen Wohnsitz hat,
    2. dem Ministerium des Innern oder
    3. von der geretteten Person selbst

    unterbreitet werden.
    Vorschläge der Gemeinden über die Verleihung einer Rettungsmedaille sollen auch dem jeweiligen Landkreis zur Kenntnis gegeben werden.
  4. Über Rettungstaten hat das Ministerium des Innern die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Die Ermittlungen müssen umfassen:
    1. Tag und Ort der Rettungstat sowie die Personalien, Staatsangehörigkeit und Angaben zum Beruf des Retters sowie die Personalien des Geretteten;
    2. eine Darstellung der Rettungstat mit der Feststellung, ob bei der Rettung Lebensgefahr bestanden hat oder nicht und welche besonderen Umstände beim Rettungsvorgang vorlagen (z. B. Dunkelheit, Körperbeschaffenheit, Gesundheitszustand der beteiligten Personen); wenn Befragungen stattgefunden haben, sind die Niederschriften beizuziehen,
    3. Umstände, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Retters von Bedeutung sind; eine unbeschränkte Auskunft gemäß § 41 Bundeszentralregistergesetz soll angefordert werden

      aa) zur Feststellung der Würdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes, falls der Retter nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein sollte und zu prüfen ist, ob er dennoch für eine staatliche Anerkennung vorzuschlagen ist; dabei ist Stellung zu nehmen, ob auf Grund der Rettungstat ein Gnadenerweis angebracht erscheint,

      bb) nach der Lage des Einzelfalles, sofern wegen sonstiger strafgerichtlicher Verurteilungen des Retters Bedenken gegen die staatliche Anerkennung einer Rettungstat bestehen,

    4. Angaben darüber, ob der Retter schon früher eine staatliche Anerkennung für Lebensrettungen erhalten oder von anderer Stelle eine Ehrung zu erwarten hat,
    5. einen Vorschlag über die Art der Anerkennung und über die Höhe einer etwaigen Geldbelohnung; eine Geldbelohnung soll nur dann gewährt werden, wenn eine wirtschaftliche Bedürftigkeit des Retters gegeben ist,
    6. einen Vorschlag zum Ausgleich von Aufwendungen oder Schäden, sofern diese dem Retter durch die Rettungstat entstanden sind,
    7. sofern erforderlich eine Stellungnahme des Behördenleiters, ob und inwieweit ein unter § 7 des Gesetzes fallender Retter das Maß der ihm obliegenden Pflichten erheblich über­schritten hat; eine erhebliche Überschreitung dieser Pflichten ist anzunehmen, wenn nach Lage des Einzelfalles und bei Würdigung aller Umstände der Retter mit der Rettungstat auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes außerordentlichen Mut und Opferwilligkeit bewiesen hat,
    8. falls der Retter verstorben sein sollte, Angaben zu den nächsten Hinterbliebenen (Verwandtschaftsgrad, Anschrift).
  5. Eine staatliche Anerkennung kann in folgenden Fällen ausgesprochen werden
    1. für Rettungstaten im Land Brandenburg, unabhängig von dem Wohnsitz des Retters,
    2. für Rettungstaten außerhalb des Landes Brandenburg, wenn der Retter oder der Gerettete seinen Hauptwohnsitz in Brandenburg hat.

    Die mehrfache staatliche Anerkennung derselben Rettungstat ist zu vermeiden und durch Absprachen zu klären.
  6. Über eine Rettungstat sollen Ermittlungen nicht mehr durchgeführt werden, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegt.
  7. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Mai 2003 in Kraft und am 14. Mai 2008 außer Kraft.