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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (4)

Kinderbezogene Zuschläge zum Ruhegehalt - Zuordnung von Kindererziehungszeiten -


vom 8. Mai 2003
(ABl./03, [Nr. 25], S.626)

Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern - D II 3 - 224 151/23 - vom 24. April 2003 mit Hinweisen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten wird mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt gegeben.

Vorgenanntes Rundschreiben hat folgenden Wortlaut:

In meinem Rundschreiben vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100 - 1/3 -* habe ich in Abschnitt C.II.4. Hinweise zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten gegeben. Zum Verfahren und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen weise ich ergänzend auf Folgendes hin:

1. Informationen an die Anspruchsberechtigten über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Die Eltern sind durch die Personaldienststellen auf die Möglichkeit der Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen. Dies hat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes beziehungsweise sofern das Kind bei Eintritt in das Beamtenverhältnis bereits geboren ist und noch nicht das 10. Lebensjahr (beziehungsweise ein pflegebedürftiges Kind noch nicht das 18. Lebensjahr) vollendet hat, mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zu erfolgen. Hat der Beamte nach Eintritt in das Beamtenverhältnis ein Kind adoptiert oder ein Pflege- oder Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen, ist der Beamte nach seiner Mitteilung über diese Veränderungen baldmöglichst über die Möglichkeiten der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu informieren, sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 10. Lebensjahr (beziehungsweise ein pflegebedürftiges Kind noch nicht das 18. Lebensjahr) vollendet hat. Bei In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 am 1. Januar 2002 bereits vorhandene Beamte und Ruhestandsbeamte, die möglicherweise Anspruch auf die kinderbezogenen Zuschläge zum Ruhegehalt haben, sind gleichfalls zu informieren, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Dem Beamten ist hierzu das anliegende Merkblatt (Anlage I) und der Erklärungsvordruck zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten (Anlage II) in zweifacher Ausfertigung auszuhändigen.

Die Information an die Betroffenen sowie eine von den Eltern abgegebene Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten sind in den Personalakten zu dokumentieren.

2. Maßnahmen bei Eintritt des Versorgungsfalles

Kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles ist dem Beamten zur Klärung von Ansprüchen auf die kinderbezogenen Zuschläge (und den Pflegezuschlag) zum Ruhegehalt der in Anlage III beigefügte Erklärungsvordruck zu übersenden.

Wurde eine Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten von Eltern, die ihr Kind gemeinsam erzogen haben, nicht beziehungsweise nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig, abgegeben, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Für die Sachverhaltsermittlung ist im Wesentlichen an die von den Eltern mit dem in Anlage III beigefügten Vordruck unter Ziffer 4.2.2. abgegebene Erklärung anzuknüpfen und nach Aktenlage zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sind entsprechende Nachweise (zum Beispiel über den Beschäftigungsumfang des anderen Elternteils zur Zeit der Kindererziehung) anzufordern. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.

Ist die Kindererziehungszeit dem Beamten zuzuordnen, kommt eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge in Betracht, sofern keine Ansprüche auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

3. Vergleichsmitteilungen

Zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten ist der Dienststelle der leiblichen Mutter beziehungsweise der Adoptivmutter oder dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vergleichsmitteilung mit dem in Anlage IV beigefügten Vordruck zu übermitteln, wenn eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einer anderen verbeamteten Person als der leiblichen Mutter beziehungsweise der Adoptivmutter abgegeben oder die Kindererziehungszeit auf Grund einer überwiegenden Erziehung einer anderen Person als der leiblichen Mutter beziehungsweise der Adoptivmutter in der Beamtenversorgung zugeordnet wurde.

Die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß einer Vereinbarung mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die Dienststellen der verbeamteten Mutter, sofern die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer anderen Person als ihr zugeordnet wird, ab Juli 2003 gleichfalls informieren.


* Siehe Bekanntmachung durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 579)

Anlagen