Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Vorbereitung, Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes
Inhaltsübersicht
1 Grundsätze
1.1 Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1.2 Zweck der Planfeststellung
1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung
1.4 Gegenstand der Planfeststellung
1.5 Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen
1.6 Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren
1.7 Landwirtschaftliche Berufsvertretung
1.8 Träger öffentlicher Belange
1.9 Verbände nach §§ 59, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
2 Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG
2.1 Allgemeines
2.2 Planungsgrundlagen und Vorarbeiten
2.3 Neugestaltungsgrundsätze
2.4 Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG (Entwurfsplanung)
2.5 Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG
2.6 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
2.7 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange
2.8 Umweltverträglichkeitsprüfungen
2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG
2.10 Fachaufsichtliche Prüfung
3 Anhörungsverfahren
3.1 Vorarbeiten
3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
3.3 Ladung zum Anhörungstermin
3.4 Beteiligung der Naturschutzverbände
3.5 Durchführung des Anhörungstermins
3.6 Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG
3.7 Antrag auf Planfeststellung
4 Planfeststellung
4.1 Vorbereitung
4.2 Planfeststellungsbeschluss
4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung
4.4 Plangenehmigung
4.5 Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
5 Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung
5.1 Voraussetzungen
5.2 Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen
6 Planänderung
6.1 Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 FlurbG
6.2 Ergänzungen des Planes nach § 41 FlurbG auf Grund anderer Planfeststellungen
7 Aufhebung der Planfeststellung
8 In-Kraft-Treten
1 Grundsätze
1.1 Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1.1.1 Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) geregelt. Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ergänzend.
1.1.2 Nach § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann § 41 FlurbG auch in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG angewendet werden. Die planungsrechtlichen Grundlagen werden für die Planung der Maßnahmen in diesen Verfahren nach den gleichen nachfolgenden Vorschriften bearbeitet.
1.1.3 Der planfeststellungsrelevante Teil der erforderlichen Planunterlagen wird im Folgenden mit „Plan nach § 41 FlurbG“ bezeichnet. Der Begriff „Plan“ beinhaltet sämtliche Planunterlagen.
1.1.4 Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung (in der Richtlinie als Flurneuordnungsbehörde bezeichnet) ist Flurneuordnungsbehörde nach dem LwAnpG und Flurbereinigungsbehörde nach dem FlurbG.
1.2 Zweck der Planfeststellung
1.2.1 Der Plan nach § 41 FlurbG ist Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Zur Erreichung der Verfahrensziele ist, ausgehend von den aufgestellten Grundsätzen im Sinne von § 38 FlurbG, eine Gesamtplanung der notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen.
1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Planfeststellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen abschließend und umfassend rechtsgestaltend zu regeln und dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und gemeinschaftlichen Interessen auszugleichen.
1.2.3 Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.
1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung
Der Plan nach § 41 FlurbG ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung schafft für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Flurneuordnungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.
1.4 Gegenstand der Planfeststellung
1.4.1 Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 FlurbG zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen (§ 41 Abs. 1 FlurbG), wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen.
1.4.2 Die Befugnis der Planfeststellung nach dem FlurbG, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist auf das Verfahrensgebiet beschränkt. Daher kann gegebenenfalls eine Gebietserweiterung erforderlich werden.
1.4.3 Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG).
1.4.4 Gemäß § 3 c in Verbindung mit Nummer 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn diese Maßnahmen nach Einschätzung der Flurneuordnungsbehörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 UVPG für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt und bewertet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf
- Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen.
1.4.5 Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist eine Prüfung der Verträglichkeit des Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gemäß § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), soweit diese Prüfung notwendig ist.
1.4.6 Der festgestellte Plan nach § 41 FlurbG ist nach § 58 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen und wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft oder eines anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) wird im Flurbereinigungsplan begründet.
1.5 Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen
1.5.1 Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren nach anderen Fachgesetzen vorgeschrieben sind, ist § 78 VwVfGBbg zu beachten. Im Zweifelsfall ist die Weisung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen.
1.5.2 Wird die Planfeststellung für Vorhaben anderer Planungsträger auf deren Veranlassung sowie aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, nach § 41 FlurbG durchgeführt, so findet die Eingriffsregelung sowie eine gegebenenfalls erforderliche UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieser Planfeststellung statt. Der jeweilige Träger des anderen Vorhabens hat daher der Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hat und bringt die entsprechenden Unterlagen bei. Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 FlurbG dargestellt werden, obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung dem jeweiligen Planungsträger.
1.6 Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren
Der Plan kann nach den in § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG genannten Voraussetzungen ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden. Zur Beschleunigung der Verfahren soll die Flurneuordnungsbehörde die Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG mit dem Ziel betreiben, eine Plangenehmigung zu ermöglichen. In Verfahren nach dem LwAnpG können die Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG und unter sinngemäßer Anwendung des FlurbG in den Bodenordnungsplan aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die obere Flurbereinigungsbehörde nach rechtlicher Prüfung im eigenen Ermessen.
1.7 Landwirtschaftliche Berufsvertretung
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung gemäß § 109 FlurbG ist für die Belange der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und des Gartenbaus im Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. September 1994 (ABl. S. 1557) gesondert geregelt. Sie ist entsprechend der Betroffenheit der Belange nach diesen Richtlinien zu beteiligen.
1.8 Träger öffentlicher Belange
1.8.1 Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch den Plan nach § 41 FlurbG berührt wird. Dafür kommen u. a. insbesondere die Gemeinden, Landkreise und die Behörden in Betracht, deren Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und sonstige Verwaltungsentscheidungen durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.
1.8.2 Sofern Unterhaltungspflichtige oder nach der Übergabe nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG Unterhaltungspflichtige nicht zugleich Träger öffentlicher Belange sind, sind diese zu beteiligen.
1.9 Verbände nach §§ 59, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Beteiligung und die Mitwirkung der im Land Brandenburg anerkannten Verbände nach §§ 59, 60 BNatSchG ist in den §§ 63, 65 BbgNatSchG geregelt.
2 Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG
2.1 Allgemeines
2.1.1 Für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 FlurbG sind alle öffentlichen und privaten Nutzungsansprüche zu ermitteln und unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen abzuwägen. Keine der zu wahrenden Interessen kann von vornherein Vorrang beanspruchen.
2.1.2 Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG sind die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung (ARGE Landentwicklung) zur „Landentwicklung und Landeskultur“ und sonstige Regelwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit nicht durch diese Richtlinien etwas anderes bestimmt wird.
2.2 Planungsgrundlagen und Vorarbeiten
2.2.1 Zur Vorbereitung der Planung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- die Beschaffung der Topographischen Landeskartenwerke oder Auszüge aus der Landesluftbildsammlung und/oder das Orthophoto aus einer eigenen Befliegung,
- die Auswertung von thematischen Karten (insbesondere Raumordnungskataster, geologische und bodenkundliche Karten, Agraratlas, Waldfunktionenkarte, Karten der Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie der sonstigen schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft, Verkehrsmengenkarte, hydrologische Karten, Trinkwasserschutz- und Überschwemmungsgebiete),
- die Durcharbeitung und Wertung aller vorhandenen Planungsunterlagen über die allgemeinen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen und besonderen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet (z. B. Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungspläne, Raumordnungskataster, Regionalpläne, Braunkohlen- und Sanierungspläne, agrarstrukturelle Rahmenplanung, agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschafts- und Grünordnungspläne, Pflege- und Entwicklungspläne, Behandlungsrichtlinien, Biotopkartierungen und Artenerhebungen, Vorplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wasserwirtschaftliche Rahmen- und Bewirtschaftungspläne, Bauleitplanung, Dorfentwicklungsplan, Verkehrsplanung, landesplanerische Beurteilung zu Raumordnungsverfahren, Meliorationskataster, Dränpläne, Bestandspläne der Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverträglichkeitsstudien, Besitzstandskarten, Schätzungskarten bzw. Wertermittlungskarten, Liste der Bodendenkmale u. a.),
- die Erfassung anstehender Flächen beanspruchender oder Flächen beeinflussender Vorhaben anderer Planungsträger der städtebaulichen Entwicklung, des Verkehrs, des Naturschutzes, zur Förderung der Erholungseignung, der Wasserwirtschaft, zur Entsorgung von Abfall und Altlasten, der Ver- und Entsorgung u. a.
Diese Unterlagen können bereits in Verbindung mit der Unterrichtung nach § 5 FlurbG beschafft werden.
2.2.2 Auf der Grundlage eines Planungskonzeptes bzw. der Aussagen der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) stellt die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 3 a UVPG fest, ob für das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des UVPG zugänglich zu machen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben.
2.2.3 Ist eine UVP erforderlich, führt die Flurneuordnungsbehörde mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) und den nach §§ 58, 59 BNatSchG anerkannten Verbänden den Besprechungstermin nach § 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sonstige für die Durchführung der UVP erheblichen Fragen erstrecken. Die Flurneuordnungsbehörde legt auf der Grundlage des Besprechungsergebnisses Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen fest.
Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Scoping-Termin auch Gegenstand, Umfang und Methoden der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung des Verfahrens erhebliche Fragen zu erörtern (vgl. Nummer 10.1.2 der VV-FFH).
2.3 Neugestaltungsgrundsätze
2.3.1 Grundlage der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG sind die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im Sinne des § 38 FlurbG (Neugestaltungsgrundsätze). Die Aufstellung obliegt der Flurneuordnungsbehörde.
2.3.2 Die Neugestaltungsgrundsätze bilden das planerische Rahmenkonzept. Sie sollen erkennen lassen, welche Bereiche einer Neuordnung bedürfen und durch welche Maßnahmen im Sinne von § 37 FlurbG die Ziele der Neuordnung erreicht werden können. Die Neugestaltungsgrundsätze erfordern keine Beschreibung des flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsauftrages im Einzelnen. Sie sollen das Ergebnis des Planungsprozesses nicht vorwegnehmen.
2.3.3 Durch Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der sonst beteiligten Behörden und Organisationen sowie an Hand der Planungsgrundlagen (Nummer 2.2) verschafft sich die Flurneuordnungsbehörde einen Überblick, ob und inwieweit die eigenen Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen und Interessen in Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert werden können und welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen. Diesem Zweck dienen insbesondere die in § 38 FlurbG genannten Vorplanungen. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die nach den §§ 187 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) gebotene Abstimmung ist rechtzeitig zu veranlassen.
2.3.4 Die Flurneuordnungsbehörde hat mit den nach § 38 FlurbG zu Beteiligenden das Benehmen herzustellen, das heißt, sie muss sich mit deren vorgetragenen Belangen auseinander setzen, ist jedoch nicht an deren Zustimmung zu den Neugestaltungsgrundsätzen gebunden. Eine frühzeitige Abstimmung liegt jedoch im Interesse eines reibungslosen Planungsfortgangs und der Vermeidung von Fehlplanungen. Bei zunächst unüberwindbaren Differenzen muss die Flurneuordnungsbehörde einschätzen, inwieweit das weitere Verfahren eine Lösung erwarten lässt. Gegebenenfalls sind Varianten zu entwickeln.
2.3.5 Die Neugestaltungsgrundsätze sind in Text und Karte darzustellen.
2.3.6 Das Benehmen mit den nach § 38 FlurbG zu Beteiligenden ist in der Regel auf dem Verhandlungswege herbeizuführen. Es kann in Einzelverhandlungen oder in einem Termin mit allen zu beteiligenden Stellen hergestellt werden. Dabei kann ein abschließender gemeinsamer Termin zweckmäßig sein, um allen nach § 38 FlurbG zu Beteiligenden einen Überblick über die beabsichtigte Neugestaltung zu vermitteln. Über das Ergebnis der Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und den Trägern öffentlicher Belange zu übersenden.
2.3.7 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze zu beteiligen. Auf § 25 Abs. 2 FlurbG wird hingewiesen.
2.3.8 Die Neugestaltungsgrundsätze sind der oberen Flurbe-reinigungsbehörde zur Kenntnis vorzulegen. Vorplanungen im Sinne des § 38 FlurbG sind beizufügen.
2.4 Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG (Entwurfsplanung)
Aus den Neugestaltungsgrundsätzen und den weiteren vorhandenen Unterlagen wird der Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt. Bei der Neugestaltungsplanung sind alle vorliegenden Informationen und Hinweise der beteiligten Stellen auszuwerten und im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. Zeigt sich, dass Planungen anderer Träger aus der Sicht der Flurneuordnung unzweckmäßig sind, so sollen Änderungen angeregt werden.
2.5 Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG
2.5.1 Der Plan nach § 41 FlurbG muss erkennen lassen, ob Anlagen und Festsetzungen Gegenstand der Planfeststellung sind oder nur nachrichtlich dargestellt werden. Die Bestandteile des Planes nach § 41 FlurbG müssen so klar sein, dass sich die beteiligten Stellen unterrichten können, ob und inwieweit ihre Belange durch den Plan nach § 41 FlurbG berührt werden.
2.5.2 Die anderen Planungsträger (Nummer 1.5.2) sind frühzeitig aufzufordern, der Flurneuordnungsbehörde für Anlagen, die an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung teilnehmen sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den für sie gültigen Rechtsvorschriften und Richtlinien bis zu einem festzulegenden Termin vorzulegen, soweit sie nicht nach dem Flurbereinigungsrecht entbehrlich sind (z. B. Grunderwerbsverzeichnis und -plan). Die Unterlagen sind in einer für die Unterrichtung der beteiligten Stellen ausreichenden Anzahl bereitzustellen.
2.5.3 Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen) umfassen in der Regel:
- das Deckblatt,
- die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen,
- den landschaftspflegerischen Begleitplan mit allen zur Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben sowie den Landschaftsbericht,
- die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten,
- die Einzelentwürfe,
- die Regeldarstellungen,
- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen,
- die gegebenenfalls für die UVP und die FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen,
- den Erläuterungsbericht einschließlich der erforderlichen Aussagen über die Eingriffsregelung, die Umweltauswirkungen und die FFH-Verträglichkeit des Planes nach § 41 FlurbG,
- die Vereinbarungen,
- die Niederschriften sowie
- die Kostenberechnung und den Finanzierungsplan.
Die Planunterlagen sind nach gesondert herausgegebenen Mustern zusammenzustellen.
2.5.4 Die zu schaffenden, zu ändernden, zu verlegenden oder von rechtlichen Festsetzungen betroffenen Anlagen (Maßnahmen) werden im Plan nummeriert (Entwurfsnummer). Dies gilt ebenfalls für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
2.5.5 Der Erläuterungsbericht soll den Plan nach § 41 FlurbG in allgemein verständlicher Form erklären und begründen. Er muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche Nutzungsansprüche sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen worden sind.
Ist eine UVP notwendig, so enthält der Erläuterungsbericht auch die entscheidungserheblichen Aussagen über die Umweltauswirkungen der Anlagen, wie
- Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Lage, Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden,
- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden, gegebenenfalls auch Ersatzmaßnahmen,
- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,
- Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für bestimmte Planungsalternativen unter Beifügung von Karten,
- Bilanzierung von erheblichen Beeinträchtigungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Wird eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist der Erläuterungsbericht im Hinblick auf die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu ergänzen (vgl. Nummer 10.1.2 der VV-FFH).
2.5.6 In das zum Plan nach § 41 FlurbG gehörende Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen sind die Maßnahmen einschließlich der sie betreffenden Festsetzungen aufzunehmen. Gleichzeitig sollen das künftige Eigentum, die Unterhaltung und der Träger der Baumaßnahme benannt werden. Den Maßnahmen, die einen Eingriff gemäß § 10 BbgNatSchG darstellen, werden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei nicht ausgleichbaren Eingriffen sind geeignete Ersatzmaßnahmen festzulegen.
2.5.7 Die Karte ist der zeichnerische Nachweis über den Bestand und die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets. Sie soll die Lage der Anlagen, ihre Beziehungen zueinander und zur Topographie, den örtlichen Bestand sowie die rechtlichen Verhältnisse der festzustellenden Anlagen erkennen lassen. Die Karte hat in der Regel den Maßstab 1 : 5.000.
2.5.8 Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten sind Sonderkarten und vergrößerte Darstellungen zulässig.
2.5.9 Die mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie mit den beteiligten Stellen und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen und sonstige Verhandlungsergebnisse, die Festsetzungen im Plan nach § 41 FlurbG begründen, sind in die Niederschriften aufzunehmen.
2.6 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
2.6.1 Der Plan ist gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen. Die Flurneuordnungsbehörde hat bei der Aufstellung die vom Vorstand geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Die Herstellung des Benehmens erfordert nicht stets das Einverständnis in allen Punkten, wohl aber die ausreichende Erörterung mit dem Ziel der Einigung. Auf § 25 Abs. 2 FlurbG wird hingewiesen.
2.6.2 Zum Abschluss der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG hat die Flurneuordnungsbehörde den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch verbliebene Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit auszuräumen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die verbliebenen unterschiedlich beurteilten Planungen und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte erkennen lässt.
In Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sollte der Plan den Teilnehmern in einer Informationsveranstaltung vorgestellt werden.
2.6.3 Zu nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des erarbeiteten Planes nach § 41 FlurbG (Nummern 3.2.4 und 6.1) ist jeweils erneut das Benehmen mit dem Vorstand herzustellen.
2.7 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange
2.7.1 Die Flurneuordnungsbehörde hat den Plan nach § 41 FlurbG in Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu erarbeiten. Die Abstimmung ist während der Entwurfsbearbeitung ständig zu suchen. Meinungsverschiedenheiten sollen vor Durchführung des Anhörungstermins möglichst ausgeräumt werden.
2.7.2 Sollen im Plan nach § 41 FlurbG neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im Plan nach § 41 FlurbG ist gegebenenfalls unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung nicht zustande kommt.
2.7.3 Die Abstimmungsergebnisse sind durch Niederschriften zu dokumentieren.
2.8 Umweltverträglichkeitsprüfungen
2.8.1 Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen die Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen.
2.8.2 Nach der Einbeziehung der Öffentlichkeit erarbeitet die Flurneuordnungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen (§ 41 Abs. 2 FlurbG), der Einwendungen der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land Brandenburg anerkannten Verbände und der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der umwelterheblichen negativen und positiven Auswirkungen der geplanten Anlagen, einschließlich der Wechselwirkungen (§ 11 UVPG). Hierbei kann auf die Beschreibung der Angaben zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft zurückgegriffen werden. Daten und Wertungen aus Umweltverträglichkeitsstudien zu Vorhaben Dritter im Verfahrensgebiet sind einzubinden und, soweit notwendig, bezüglich der eigenen Maßnahmen zu ergänzen.
Diese zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ist dem Plan nach § 41 FlurbG beizufügen und soll der oberen Flurbereinigungsbehörde die abschließende Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen (§ 12 UVPG).
2.8.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, muss überprüft werden, ob sich die Maßnahmen im Plan nach § 41 FlurbG mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines betroffenen Natura-2000-Gebietes vertragen.
2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG
2.9.1 Die Flurneuordnungsbehörde prüft und bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen zum Plan.
Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf
- die Erledigung der Prüfungsbemerkungen zum Entwurf des Planes nach § 41 FlurbG (Nummer 2.3.8),
- die vollständige und vorschriftsmäßige Ausarbeitung der Bestandteile des Planes nach § 41 FlurbG,
- die gegenseitige Übereinstimmung der Bestandteile des Planes nach § 41 FlurbG.
2.9.2 Die Flurneuordnungsbehörde legt den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen Prüfung vor. Sie beantragt gleichzeitig die Plangenehmigung, wenn Bestätigungen der nach § 41 Abs. 2 FlurbG Anzuhörenden vorliegen, dass Einwendungen nicht bestehen oder diese ausgeräumt sind.
2.10 Fachaufsichtliche Prüfung
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung, ob die planerischen Regeln und die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind. Nach Abschluss der fachaufsichtlichen Prüfung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG gegeben sind. Die Plangenehmigung erfolgt gemäß Nummer 4.4. Liegen die Voraussetzungen zur Plangenehmigung nicht vor, ist auf Weisung der oberen Flurbereinigungsbehörde das Anhörungsverfahren einzuleiten.
3 Anhörungsverfahren
3.1 Vorarbeiten
Die Flurneuordnungsbehörde arbeitet gegebenenfalls nach der fachaufsichtlichen Prüfung erforderlich gewordene Änderungen in den Plan ein, erörtert sie mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und stimmt sie gegebenenfalls mit einzelnen direkt betroffenen beteiligten Stellen ab.
3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
3.2.1 Soweit eine UVP erforderlich ist, legt die Flurneuordnungsbehörde nach der fachaufsichtlichen Vorprüfung den vorgeprüften Plan nach § 41 FlurbG einen Monat lang in den Flurbereinigungsgemeinden zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus (§ 19 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG). Es ist zweckmäßig, dass die Unterlagen zum Plan in einer durch die Gemeinde einzuberufenden Einwohnerversammlung (§ 17 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993) von der Flurneuordnungsbehörde erläutert werden.
3.2.2 Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 110 FlurbG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg) ist darauf hinzuweisen,
- wann und wo der Plan nach § 41 FlurbG ausliegt und während der Auslegungszeit durch jedermann eingesehen werden kann,
- wann und wo der Plan nach § 41 FlurbG in einer Bürgerversammlung erläutert wird,
- dass umweltrelevante Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen werden können,
- dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden.
3.2.3 Die Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt begründete Einwendungen bei der weiteren Planbearbeitung.
3.2.4 Soweit durch Änderungen und Ergänzungen des Planes nach § 41 FlurbG nach der Auslegung zusätzliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, hat eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen (Nummer 3.2.1).
3.3 Ladung zum Anhörungstermin
Die Flurneuordnungsbehörde lädt die Träger öffentlicher Belange und die landwirtschaftliche Berufsvertretung mit einer Ladungsfrist von einem Monat zum Anhörungstermin gemäß § 41 Abs. 2 FlurbG. Dabei ist § 115 FlurbG zu beachten. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan nach § 41 FlurbG beizufügen, der alle Festsetzungen enthalten muss, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung berühren. Grundsätzlich sind ein vollständiger Erläuterungsbericht und eine Gebietskarte im Maßstab 1 : 25.000 mit der Ladung zu übersenden. In der Ladung ist auf die Ausschlusswirkung und die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vollständigen Plan nach § 41 FlurbG bei der Flurneuordnungsbehörde hinzuweisen.
3.4 Beteiligung der Naturschutzverbände
Die im Land Brandenburg anerkannten Verbände nach §§ 59, 60 BNatSchG sind wie Träger öffentlicher Belange zu behandeln.
3.5 Durchführung des Anhörungstermins
3.5.1 Der Anhörungstermin hat den Zweck, den Plan nach § 41 FlurbG insgesamt zu erörtern und Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Auf die Ausschlusswirkung des Termins ist nochmals hinzuweisen.
3.5.2 Bei den Stellungnahmen haben sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und die Naturschutzverbände auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.
3.5.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so gibt die zuständige Landschaftsbehörde spätestens zum Anhörungstermin eine Stellungnahme zur Verträglichkeit des Projektes ab (vgl. Nummer 10.1.3 der VV-FFH).
3.5.4 Über den Anhörungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.
3.6 Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG
3.6.1 Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG, die sich nach der Ladung (Nummer 3.3) und vor Durchführung des Anhörungstermins ergeben, sind in dem Plan nach § 41 FlurbG so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Diese Änderungen sind zu Beginn des Anhörungstermins bekannt zu geben und zu erläutern.
3.6.2 Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 FlurbG vorgenommen werden, sind sie im Termin mit den Betroffenen abzustimmen. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten. Nummer 3.6.1 Satz 1 gilt entsprechend.
3.6.3 Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG, die sich nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung ergeben, sind mit den betroffenen und davon berührten Stellen zu erörtern und in einer Niederschrift festzuhalten.
3.7 Antrag auf Planfeststellung
Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die Flurneuordnungsbehörde den Plan nach § 41 FlurbG in zweifacher Ausfertigung der oberen Flurbereinigungsbehörde mit dem Antrag auf Planfeststellung vor. Die Flurneuordnungsbehörde hat in ihrem Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Teilnehmergemeinschaft und der Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der anerkannten Naturschutzverbände sowie zu den Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Die Niederschrift über den Anhörungstermin ist beizufügen.
4 Planfeststellung
4.1 Vorbereitung
4.1.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planungsunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, der Einbeziehung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land Brandenburg anerkannten Verbände. Sie überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften beachtet wurden, dass alle Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen sowie Anregungen und Bedenken gegen den Plan nach § 41 FlurbG ausreichend erörtert wurden.
4.1.2 Soweit eine UVP durchgeführt wurde, bewertet die obere Flurbereinigungsbehörde in einer Gesamtbeurteilung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 12 UVPG). Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.
4.1.3 Darüber hinaus hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch eine gegebenenfalls erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht in ihre Entscheidung über die Zulassung des Projektes die hierzu abgegebene Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde ein (Nummer 3.5.3). Ist nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden, so ist diese von der oberen Flurbereinigungsbehörde in der Abwägung über die Zulassung des Projektes zu berücksichtigen (vgl. Nummer 10.1.5 der VV-FFH).
4.1.4 Ergeben sich mit anderen Behörden in rechtlicher Hinsicht erhebliche Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Natur, so entscheidet die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde. Erheblich können nur solche Bedenken sein, die die andere Behörde in Wahrnehmung ihres hoheitlichen Aufgabenbereiches geltend macht.
4.2 Planfeststellungsbeschluss
4.2.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan nach § 41 FlurbG fest (§ 41 Abs. 3).
4.2.2 War eine UVP erforderlich, muss die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen und die Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge stattgefunden haben und berücksichtigt worden sind.
4.2.3 Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch über Einwendungen, über die im Anhörungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Die Regelung von Entschädigungen ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.
4.2.4 Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen aus der Planfeststellung genommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen sollen möglichst vermieden und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt werden (z. B. nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger). Die zurückgestellte Planfeststellung muss vor Beginn des Ausbaus der betreffenden Anlagen nachgeholt werden.
4.2.5 Enthält die Planfeststellung eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, ist § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten.
4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung
4.3.1 Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch in anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung). Das materielle Recht, das für die Verwaltungsentscheidungen usw. (§ 41 Abs. 5 FlurbG) sowie für die öffentlich-rechtlichen Beziehungen gilt, ist zu beachten.
4.3.2 Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung, § 41 Abs. 5 Satz 1 FlurbG). Die Regelung von Unterhaltungsfragen ist demgegenüber nicht Gegenstand der Planfeststellung.
4.3.3 Die obere Flurbereinigungsbehörde erteilt wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 14 Abs. 3 WHG).
4.3.4 Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist, abgesehen von den im FlurbG ausdrücklich genannten Ausnahmen (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG), auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt. Anlagen, von denen jemand betroffen wird, der nicht Beteiligter am Flurbereinigungsverfahren ist, können daher nicht Gegenstand der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes (z. B. Bildung von Exklaven) oder eine die Planfeststellung erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen angestrebt werden. Gelingt dies nicht, so darf der Ausbau der Anlage erst durchgeführt werden, wenn für sie ein Planfeststellungsbeschluss oder eine entsprechende behördliche Entscheidung nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.
4.3.5 Der Planfeststellungsbeschluss greift nicht in Privatrechte ein und richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 FlurbG gewahrt und können nur im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.
4.3.6 Die Befugnis, den Plan nach § 41 FlurbG entsprechend den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird grundsätzlich erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt (§ 61 FlurbG). Soweit gemeinschaftliche Anlagen festgestellt sind, können sie jedoch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Grundeigentümer damit nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG und nicht auf Grund der Planfeststellung selbst möglich.
4.3.7 Öffentliche Anlagen können bei Vorliegen eines dringenden Grundes im Sinne des § 36 FlurbG ebenfalls vorzeitig ausgebaut werden.
4.3.8 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG bleibt unberührt.
4.4 Plangenehmigung
4.4.1 Die Plangenehmigung erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde.
4.4.2 Die Planfeststellung und die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung grundsätzlich nicht voneinander. Die Zulässigkeit der Plangenehmigung hängt allein davon ab, dass mit Einwendungen gegen den Plan nicht zu rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.
4.4.3 Da die Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die Durchführung des Anhörungstermins geknüpfte formelle Ausschlusswirkung entbehrlich. Werden wider Erwarten auf die Plangenehmigung hin Einwendungen erhoben und können diese nicht ausgeräumt werden, ist die Plangenehmigung aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
4.4.4 Die Flurneuordnungsbehörde verschafft sich Gewissheit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, dass sie die nach § 41 Abs. 2 FlurbG Anzuhörenden unter Übersendung der sie betreffenden Festsetzungen und Unterlagen zur Erklärung darüber auffordert, ob Einwendungen beabsichtigt sind. Sie kann auch das Anhörungsverfahren durchführen, bei Einverständnis legt sie den Plan nach § 41 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vor.
4.4.5 Die obere Flurbereinigungsbehörde gibt der Flurneuordnungsbehörde den Plan nach § 41 FlurbG zurück, wenn sie die Voraussetzungen einer Plangenehmigung nicht für gegeben hält. Die Flurneuordnungsbehörde erfüllt dann die Voraussetzungen zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.
4.4.6 Die Prüfung der Umweltbelange und eine gegebenenfalls erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie deren Berücksichtigung bei der Entscheidung sind wie bei der Planfeststellung durchzuführen.
4.4.7 Die Ausführungen in den Nummern 4.2 und 4.3 gelten im Übrigen sinngemäß.
4.5 Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
4.5.1 Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (§ 41 Abs. 6 FlurbG). Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§ 86 und 87 FlurbG sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Abs. 1 FlurbG in Betracht. Es ist § 112 FlurbG zu beachten.
4.5.2 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141 FlurbG). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
4.5.3 Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erhalten durch die Flurneuordnungsbehörde eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
4.5.4 Die Flurneuordnungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss mit dem Hinweis, dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden.
4.5.5 Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bekannt zu geben (§ 111 FlurbG). Den in Nummer 4.5.3 genannten Stellen ist sie formlos durch die Flurneuordnungsbehörde unter Bezugnahme auf die früher übersandten Unterlagen mitzuteilen.
4.5.6 Wurde eine UVP durchgeführt, so unterrichtet die Flurneuordnungsbehörde die Öffentlichkeit über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vor Beginn der Ausführung des Planes nach § 41 FlurbG, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nach § 59 FlurbG. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
5 Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung
5.1 Voraussetzungen
5.1.1 Die Planfeststellung oder Plangenehmigung kann nach § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unterbleiben, wenn an vorhandenen Anlagen Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen.
5.1.2 Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG). Entsprechende Änderungen und Erweiterungen sind aktenkundig zu machen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen. Die Beteiligten sind zu unterrichten. Nicht von unwesentlicher Bedeutung ist in der Regel eine nach anderen Gesetzen anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung von Anlagen.
5.1.3 § 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG spricht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen an. Als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift kommen in erster Linie die sonst an der Planfeststellung beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in Betracht. Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41 Abs. 1 FlurbG).
5.1.4 Auf Antrag der Flurneuordnungsbehörde prüft die obere Flurbereinigungsbehörde, ob die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG unterbleiben kann.
5.1.5 Im Zweifelsfall ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung durchzuführen.
5.2 Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen
Die nicht planfestgestellten Anlagen sind nach Maßgabe der Nummer 2.1 darzustellen und nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.
6 Planänderung
6.1 Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 FlurbG
6.1.1 Ein festgestellter oder genehmigter Plan nach § 41 FlurbG kann vor seiner Ausführung geändert werden. Das FlurbG enthält hierüber keine Regelungen. Es gilt daher insoweit § 76 VwVfGBbg.
6.1.2 Für die Verfahrensweise zur Aufstellung und Planfeststellung von Änderungen des Planes gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Richtlinie.
6.1.3 In der neuen planungsrechtlichen Entscheidung ist der bisherige Plan nach § 41 FlurbG insoweit aufzuheben, wie er mit dem geänderten Plan nach § 41 FlurbG nicht übereinstimmt.
6.1.4 Die Änderungen sind nach Feststellung oder Genehmigung in den bisherigen Plan zu übernehmen.
6.2 Ergänzungen des Planes nach § 41 FlurbG auf Grund anderer Planfeststellungen
6.2.1 Bei einer Änderung des Planes nach § 41 FlurbG durch rechtskräftige Planfeststellungen nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41 FlurbG zu übernehmen.
6.2.2 Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen verändert, so prüft die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an den von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung nach Flurbereinigungsrecht auch im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind.
7 Aufhebung der Planfeststellung
Wird das Flurbereinigungsverfahren oder das Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG nach Abschluss der Planfeststellung eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung in der Anordnung nach § 9 FlurbG aufzuheben. Die Anordnung ist auch den in § 41 Abs. 6 FlurbG genannten Stellen zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 4 und 37 FlurbG als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch (§ 103 j FlurbG) fortgeführt wird.
8 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Der Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Oktober 1998 (ABl. S. 934) wird aufgehoben.