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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Behandlungsrichtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für den Nationalpark Unteres Odertal - Projektkomplex: Initialisierung von Auenwäldern im Nationalpark Unteres Odertal - Projektkomplex: Entwicklung der Wälder im Nationalpark Unteres Odertal


vom 4. März 2003
(ABl./03, [Nr. 18], S.510)

0. Inhaltsverzeichnis 

I. Projektübersicht

II. Erläuterung der Ziele und Maßnahmen

III. Bestandesweise Maßnahmenplanung

I. Projektübersicht

1 Projektabgrenzung

Waldflächen in der derzeitigen Schutzzone II des Nationalparkes 

2 Ziel der Behandlungsrichtlinie

  • Erhaltung naturnaher Waldflächen und langfristige Regeneration von Forsten zu Naturwäldern

3 Hauptmaßnahmen

  • Ausweisung von Sukzessionsflächen (keine Maßnahmen)
  • Freistellung und Förderung autochthonen Laubholzes
  • Löcherhiebe
  • Vergrößerung vorhandener Fehlstellen (Ausrändelungen)
  • Einbringen von Heistern autochthoner Baumarten
  • Verringerung des nichtautochthonen Baumbestandes durch Endnutzung, Brennholzgewinnung, Pfahlwerbung usw.
  • Einzelschutz, Gatterung und Einzäunung zur Förderung der Naturverjüngung
  • starke Hoch-, Gruppen- und Niederdurchforstung manuell oder mit Harvester
  • Gruppenläuterung
  • Kleingatter zur Förderung der Naturverjüngung

4 Wichtige gesetzliche Grundlagen

  • § 3 NatPUOG (Zweck des Nationalparkes)*
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 NatPUOG (Gebote)*
  • § 6 Abs. 2 NatPUOG (Gebote)* 

5 Umsetzungsinstrumentarien/Abstimmungen

  • im Landeswald Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch die Landesforstverwaltung in Abhängigkeit von den realisierten Einnahmen
  • Abstimmung mit der Landesforstanstalt Eberswalde und dem Amt für Forstwirtschaft
  • Abstimmung mit den Arbeitsgruppen des Nationalparkkuratoriums

II.  Erläuterung der Ziele und Maßnahmen 

1 Ziel der Behandlungsrichtlinie

Der Nationalpark Unteres Odertal hat eine Gesamtwaldfläche von ca. 1.950 ha, davon sind bereits ca. 900 ha als Schutzzone I ausgewiesen. Hierbei handelt es sich überwiegend um sehr naturnahe, zum Teil auch natürliche Laubmischwaldgesellschaften der Grundmoränenplatte und der Talsandterrasse, wie z. B. im Gellmersdorfer Forst oder dem Gartzer Schrey.

Im Nationalpark sind in erheblichem Umfang Wälder aus naturfernen Forsten vorhanden, der Flächenanteil der Gemeinen Kiefer (Pinus sylvestris) beträgt ca. 41 Prozent, fremdländische Baumarten sind mit rund 6,5 Prozent in den Waldflächen des Nationalparks vorhanden. Diese Waldflächen mit einer nur geringen Naturnähe finden sich konzentriert im Schöneberger Wald und in der Pommerschen Bürgerheide.

Mittelfristiges Entwicklungsziel (bis 2010)

Ungefähr 30 Prozent der naturfernen Forstgesellschaften werden ohne weitere Überführungsmaßnahmen aus der Nutzung genommen. Sie dienen als Referenzflächen für eine eigendynamische, unbeeinflusste Entwicklung in Wäldern mit geringer Naturnähe, insbesondere der Untersuchung der Fragestellung, wie die Entwicklung in potentiell natürliche Wälder auf natürlichem Wege abläuft.

Die übrigen Forstflächen werden gemeinsam von Forst- und Nationalparkverwaltung unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten in Anlehnung an die potentiell natürliche Vegetation in naturnahe Wälder überführt. Dabei kommen für den jeweiligen Bestand spezifisch entwickelte biotopeinrichtende Maßnahmen zur Anwendung, die die in waldbaulichen Verfahren und naturschutzfachlichen Managementmaßnahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigen. Durch die Verbesserung des Strukturangebotes und der Baumartenvielfalt hat es eine qualitative und quantitative Steigerung des zoozönotischen Artenbestandes dieser Flächen gegeben.

Langfristiges Entwicklungsziel (nach 2010)

Mit Ausnahme einer Waldfläche von ca. 112 ha in der Pommerschen Bürgerheide liegen sämtliche Waldflächen im Nationalpark in der Schutzzone I und werden nicht mehr forstwirtschaftlich genutzt. In einigen, waldökologisch und naturschutzfachlich begründeten Sonderfällen ist entsprechend der Behandlungsrichtlinie noch die Durchführung konkret definierter biotopeinrichtender Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks möglich.

Sowohl die Forste mit einer nach wie vor geringen Naturnähe als auch die der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Wälder unterliegen einer eigendynamischen, ungesteuerten Entwicklung. Es kommt zur zufälligen Ausbildung kleinflächiger multivariabler Sukzessionsmosaike.

In den Wäldern mit einer natürlichen oder naturnahen Baum- und Strauchartenzusammensetzung hat sich die Waldstruktur bereits sichtbar verändert und die strukturelle Vielfalt deutlich erhöht. Auch der Totholzvorrat ist angestiegen. Stark dimensioniertes stehendes und liegendes Totholz ist flächendeckend vorzufinden. Nach den Veränderungen in der Vegetationszusammensetzung und der Vegetationsstruktur hat sich auch die Zoozönose dieser Wälder verändert.  Bei höhlenbewohnenden Säugetierarten, wie z. B. Baummarder, Bilche oder Fledermäuse, ist es zu Populationszuwächsen gekommen. Höhlenbrütende Vogelarten, wie Spechte und Eulen, zeigen ebenfalls einen positiven Bestandstrend. Durch das vermehrte Angebot an Alt- und Totholz treten xylobionte bzw. mulmbewohnende Käferarten auf, die vorher im Nationalpark nicht nachgewiesen wurden. Verbissschäden an Jungpflanzen sind kaum noch zu beobachten, da die kleinflächig massenhaft auflaufende Naturverjüngung ein ausreichendes Äsungsangebot für das vorkommende Schalenwild bietet. In den naturfernen Forstgesellschaften ist es in Folge von Wind- und Nassschneeeinwirkung zu kleinflächigen Bestandesauflösungen gekommen. Es kommt zu einer schwerpunktmäßigen Verjüngung potentiell natürlicher Pionierbaumarten, wie z. B. Birke, Kiefer, Eberesche oder Faulbaum. Die Naturnähe dieser aus naturschutzfachlicher Sicht als „Problembestände“ zu bezeichnenden Waldflächen ist damit erhöht worden. Damit ist die Grundlage für die in unterschiedlichen Kreislaufebenen ablaufenden sukzessionalen natürlichen Vegetationsverschiebungen geschaffen worden. In Einzelflächen hat es bereits Entwicklungen mit Baumarten der Optimal- und Klimaxphase, wie Stiel- und Traubeneiche, Buche und Winterlinde, gegeben. Hier sind bereits mit der potentiell natürlichen Vegetation übereinstimmende Waldbilder entstanden.

Die Zulassung der natürlichen Entwicklung bedeutet, dass Prozesse zugelassen werden, die in Wirtschaftsforsten unterdrückt werden oder die auf den ersten Blick „negativ“ für den Wald sind. Dazu gehören z. B. Massenvermehrungen von Insekten, Zusammenbrüche von Waldbeständen oder die Ausbreitung von eingebürgerten Arten. Diese Entwicklungen und die „Antwort“ des Waldes gilt es zu beobachten und zu erforschen.

2 Hauptmaßnahmen

2.1  Allgemeine Anforderungen an die Überführungsmaßnahmen

Die Durchführung biotopeinrichtender Maßnahmen in naturfernen Forsten erfolgt mit dem Ziel einer Überführung in naturnähere Wälder und der Schaffung geeigneter Voraussetzungen für die Übernahme in Schutzzone I.

Die Waldflächen mit der geringsten Naturnähe haben Priorität bei der Umsetzung der einrichtenden Maßnahmen. Ungefähr 30 Prozent der jeweiligen Forstgesellschaften werden von den Maßnahmen ausgeschlossen, um Aussagen über Sukzessionsentwicklungen ohne jegliche unterstützende Maßnahmen treffen zu können.

Bei einer Umsetzung der biotopeinrichtenden Maßnahmen mittels maschinengestützter Verfahren sind die Belange des Bestandes- und Bodenschutzes in besonderer Weise zu beachten. So ist die Befahrung der Bestände beim Rücken bzw. bei der Holzernte per Harvester auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, die Befahrung ist grundsätzlich nur auf Rückelinien bzw. -gassen gestattet (Feinerschließung). Eine Befahrung besonders empfindlicher Moor- und Lockersandböden bzw. verdichtungsempfindlicher Ton- und Feinlehmstandorte ist nicht bzw. nur bei klimatischen Bedingungen, die eine Bodenschädigung ausschließen, zulässig. Generell ist bei der Holzlieferung die Möglichkeit eines bodenschonenden Einsatzes von Rückepferden zu prüfen. Bei der Durchführung von Fällarbeiten ist insbesondere auf die Schonung des Unter- und Zwischenstandes sowie bereits vorhandener Naturverjüngung zu achten.

Die biotopeinrichtenden Maßnahmen werden vorrangig in Nadelholzreinbeständen (Kiefer, Fichte und Douglasie) der I. und II. Altersklasse umgesetzt. Im Zuge von Gruppenläuterungen und -durchforstungen werden die Voraussetzungen für eine Strukturierung des Bestandes geschaffen.

Die homogenen und strukturell verarmten 15- bis 25-jährigen Bestandeskomplexe werden dabei kleinflächig unter Beachtung der Bestandessicherheit aufgelichtet, um eine strukturelle Vielfältigkeit und Ansatzpunkte für eine Naturverjüngung zu schaffen. Bereits in den Beständen vorhandene heimische Laubhölzer werden als Ansatzpunkte für eine Überführung genutzt und entsprechend stark freigestellt. Pflanzmaßnahmen werden nur in Sonderfällen durchgeführt, dabei ist auf die Verwendung autochthonen Materials zu achten. Die Verwendung von Saatgut wird dem Einsatz von Pflanzenmaterial vorgezogen.

Für sämtliche in der Zone II liegenden Waldbestände ist eine bestandesweise Maßnahmenplanung erarbeitet worden.

2.2  Übersicht der speziellen Überführungsmaßnahmen

  • Sukzessionsfläche ohne Maßnahmen
  • Freistellung und Förderung autochthonen Laubholzes im Oberbestand
  • Freistellung und Förderung autochthonen Laubholzes im Zwischenstand
  • Freistellung und Förderung autochthonen Laubholzes im Unterstand
  • Löcherhiebe im Durchmesser 10 m - 15 m
  • Löcherhiebe im Durchmesser 15 m - 40 m
  • Einzelschutz (Drahthose) für Naturverjüngung
  • starke Stammzahlreduzierung
  • Einbringen von Wildlingen autochthoner Baumarten
  • starke Hochdurchforstung mit Harvester
  • starke Hochdurchforstung manuell
  • starke Gruppendurchforstung mit Harvester
  • starke Gruppendurchforstung manuell
  • starke Niederdurchforstung mit Harvester
  • starke Niederdurchforstung manuell
  • einzelstammweise Zielstärkennutzung in Kiefernaltbeständen
  • Gruppenläuterung in Nadelholzreinbeständen
  • Vergrößerung vorhandener Fehlstellen (Ausrändelungen)
  • vollständige Entfernung nicht autochthoner Baumarten aus dem Unterstand
  • Entnahme vorwüchsiger Bestandesmitglieder (Kraft’sche Klasse I)
  • Pflanzung von Heistern autochthoner Baumarten
  • vollständige Entnahme nicht autochthoner Baumarten durch Endnutzung
  • Waldrandgestaltung
  • Reihenentnahme in Monokulturen
  • Brennholzwerbung nicht autochthoner Baumarten
  • Pfahlwerbung nicht autochthoner Baumarten
  • Schmuckreisiggewinnung
  • Kleingatter zur Förderung der Naturverjüngung
  • Kleingatter mit anschließender Bepflanzung
  • Voranbau autochthoner Baumarten
  • Zäunung zur Einleitung von Naturverjüngungen
  • Mischungsregulierung in Jungbeständen zu Gunsten autochthoner Baumarten
  • Einsatz von Rückepferden
  • Förderung von Zuwachsträgern nicht autochthoner Baumarten zur Entnahme vor Totalreservatsausweisung (Bestandesvorstrukturierung)

2.3  Langfristige Dauerbeobachtung in den Nationalparkwäldern

In den Wäldern des Nationalparks werden im Rahmen des Gesamtkonzeptes für eine ökologische Dauerbeobachtung repräsentative Untersuchungsflächen eingerichtet, in denen durch die Aufnahme verschiedener Parameter die in den Waldflächen ablaufenden Entwicklungen erfasst werden. Hierbei sind die in den bereits ausgewiesenen Totalreservaten und die in den naturfernen Forsten, in denen biotopeinrichtende Maßnahmen durchgeführt werden, stattfindenden Veränderungen von besonderem Interesse (Anlage und Erstaufnahme von 100 Kontrollstichproben-Flächen erfolgt in 2000/2001). Die Probeflächen haben einen ökosystemaren Bezug, in der langfristigen Dauerbeobachtung ist die Evaluation der durchgeführten Wildbestandsregulierung integriert.

Um die Beeinflussung der Vegetationsentwicklung durch die im Nationalpark vorhandenen Schalenwildbestände zu untersuchen sind 1998 insgesamt 20 Weisergatter mit entsprechenden Referenzflächen angelegt und erstaufgenommen worden. In einem Intervall von drei Jahren werden die Wiederholungsaufnahmen durchgeführt.

3 Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks „Unteres Odertal” (Nationalparkgesetz „Unteres Odertal” - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114)

  • § 3 (Zweck des Nationalparks): Zweck des Nationalparkes ist es u. a., die die Stromaue begleitenden Hangwälder im Verbund mit anderen Wäldern zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und in ihrer natürlichen Funktion zu entwickeln. Weiterhin dient der Nationalpark der Erhaltung naturnaher Waldbestände und der langfristigen Regeneration von Forsten zu Naturwäldern.
  • § 6 (Gebote) Abs. 1 Nr. 4: (Es ist zu gewährleisten, dass) naturnahe Waldflächen erhalten bleiben und die anderen forstwirtschaftlichen Flächen entsprechend Landeswaldgesetz durch flankierende Waldbaumaßnahmen zu naturnahen Waldflächen entwickelt werden.
  • § 6 (Gebote) Abs. 1 Nr. 7: (Es ist zu gewährleisten, dass) eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung ermöglicht wird, die insbesondere dazu dient, die Entwicklung bisher wirtschaftlich genutzter Flächen in natürliche, vom Menschen nicht beeinflusste Biotope zu dokumentieren und ihre weitere Entwicklung zu verfolgen.
  • § 6 (Gebote) Abs. 2: Die Nationalparkverwaltung soll zur Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Zwecks nach § 3 innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Behandlungsrichtlinien aufstellen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten sind.

Brandenburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 140)

  • § 32 (Schutz bestimmter Biotope)

EU-Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG)

FFH-Richtlinie (Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG)

4 Umsetzungsinstrumentarien für die Behandlungsrichtlinie

Im Landeswald werden die Überführungsmaßnahmen durch die Landesforstverwaltung in Abhängigkeit von den realisierten Einnahmen des Amtes für Forstwirtschaft umgesetzt (Nettobudgetierung). Für Wald anderer Eigentumsformen stehen Mittel aus dem Gewässerrandstreifenprojekt zur Verfügung. Prioritär sind hier Maßnahmen in Nadelholzjungbeständen vorgesehen, die mit Kosten von ca. 2.500 Euro/ha in Ansatz zu bringen sind.

5 Sonstige Festlegungen

  • In den Waldflächen wird ein ausreichendes Netz an waldökologischen Beobachtungsflächen zur Dokumentation und Untersuchung der Sukzessionsabläufe und Veränderungen eingerichtet.
  • Entwicklungen in den bereits der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Wäldern als auch in den sehr naturfern geprägten Waldflächen, die nicht dem Szenario des entworfenen Leitbildes entsprechen, werden im Sinne eines Schutzes der auch hier ablaufenden natürlichen und ungesteuerten Entwicklungen und Prozesse toleriert. So kann es z. B. zu phasenhaften Massenverbreitungen der spätblühenden Traubenkirsche kommen, die das natürliche Verjüngungsgeschehen autochthon vorkommender Baumarten erheblich beeinträchtigt.
  • Bei Kalamitätsereignissen ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 NatPUOG vom 27. Juni 1995 sinngemäß anzuwenden.
  • Für die Umsetzung der Wildbestandsregulierung ist durch die Nationalparkverwaltung eine entsprechende Konzeption zu erarbeiten.

6 Untersuchungen

Datenspeicher Wald (DSW) der Landesforstverwaltung Jahreswirtschaftsplanungen 1995 bis 2001

G. HOFMANN (1962): Synökologische Untersuchungen im Waldschutzgebiet Gellmersdorfer Forst/Oder

D. MOLCZADZKI & F. HAM (1999): Kartierung alter Heimischer Laubbäume im Schöneberger Wald

C. FÜCHSEL (2000): Anlage und Zustandserfassung repräsentativer Dauerbeobachtungsflächen im Nationalpark Unteres Odertal zur Quantifizierung von Wachstum und Entwicklung der Traubeneiche nach Durchforstungsmaßnahmen in Kiefernjungbeständen

R. KREBS (1996): Totholzinventur im Waldgebiet Gartzer Schrey

V. GROSS (1996): Fremdländerkartierung im Waldgebiet Gartzer Schrey

BRANDENBURGER AGRAR- UND UMWELTJOURNAL (06/2001): Waldinventur im Nationalpark Unteres Odertal

III. Bestandesweise Maßnahmenplanung 

Erläuterungen:

In den Nationalpark Unteres Odertal sind Wälder mit einer Gesamtfläche von ca. 1.949 ha einbezogen. Sehr naturnahe Waldgesellschaften sind bereits mit dem In-Kraft-Treten des Nationalparkgesetzes im Juni 1995 als Schutzzone I ausgewiesen worden (insgesamt ca. 903 ha). Somit liegen zur Zeit ca. 1.046 ha Wald in der Schutzzone II. Die bestandesweise Maßnahmenplanung ist für Waldbestände in der Schutzzone II mit einer Gesamtfläche von insgesamt 817,91 ha erarbeitet worden. Die restlichen Waldflächen in der Schutzzone II sollen unmittelbar ohne weitere Überführungsmaßnahmen eine Prozessschutzfunktion übernehmen. Aus diesem Grund wurde auf die Darstellung einer bestandesweisen Maßnahmenplanung verzichtet.

Bis 2010 soll fast der gesamte Wald im Nationalpark Unteres Odertal als Schutzzone I ausgewiesen werden und damit der natürlichen eigendynamischen Entwicklung überlassen werden. Lediglich ca. 112,35 ha Landeswald in der Pommerschen Bürgerheide verbleiben in der Schutzzone II.

Anmerkung zur tabellarischen Übersicht:

Die Bedeutung der Bestandesgruppenkürzel ist der Übersicht „Flächenanteile der Bestandesgruppen im Nationalpark Unteres Odertal, die im Hinblick auf die Art der überführenden Maßnahmen vergleichbar sind (Quelle: Datenspeicher Wald, Landesforstverwaltung Brandenburg)“ zu entnehmen. Die Abweichungen zwischen den Angaben „Gesamtfläche Nationalpark lt. DSW“ und „Beplante Fläche“ resultieren zum einen daraus, dass lediglich die Landeswald- und Kleinstprivatwaldflächen in der Schutzzone II beplant worden sind. Zum anderen sind die Angaben zum Vorhandensein von Laubholzanteilen in Kiefernbeständen im DSW häufig fehlerhaft, da aufkommende Laubholz-Naturverjüngung im Unter- und Zwischenstand auf Grund der schon lange zurückliegenden Forsteinrichtung im DSW unberücksichtigt geblieben ist.

Übersicht zur bestandesweisen Maßnahmenplanung für Wälder im Nationalpark Unteres Odertal (Schutzzone II):

BestandsgruppeGesamtfläche Nationalpark lt. DSWBeplante Fläche (ha)Referenzfläche (ha)Anteil in % der beplanten Flächezu behandelnde Fläche (ha)Anteil in  % der beplanten Fläche
I.1.1. 273,06 102,52 21,37 20,8 81,15 79,2
I.1.2. 9,84 52,83 3,85 7,3 48,98 92,7
I.2.1. 86,56 25,54 - 0 25,54 100
I.2.2. 50,49 45,09 10,74 23,8 34,35 76,2
I.3.1. 73,29 7,75 7,20 92,9 0,55 7,1
I.3.2. 65,23 54,45 - 0 54,45 100
I.4.1. 98,79 - - - - -
I.4.2. 180,16 84,13 49,6 59,0 34,53 41,0
II. 164,41 74,5 21,71 29,1 52,79 70,9
III. 151,28 72,59 26,02 35,8 46,57 64,2
IV. 95,55 36,18 31,09 85,9 5,09 14,1
V. 310,65 48,54 34,11 70,3 14,43 29,7
VI. 389,81 213,79 145,86 68,2 67,93 31,8
Gesamt: 1.949,12 817,91 351,55   43,0 466,36 57,0

Anmerkung zur Behandlungsrichtlinie Wälder:

Maßnahmen zur Überführung der Forsten in naturnähere Wälder werden schwerpunktmäßig im Schöneberger Wald und im Waldgebiet Pommersche Bürgerheide umgesetzt.

Zur Erläuterung ist der Planungsbogen für die Abteilung 45 a1  (Oberförsterei Schwedt, Revierförsterei Crussow) als Beispiel beigefügt.

Bei Bedarf können sämtliche Planungsbögen in der Nationalparkverwaltung (Park 2, 16306 Schwedt/OT Criewen) eingesehen werden.


* Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks "Unteres Odertal" (Nationalparkgesetz "Unteres Odertal" - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114)

Anlagen