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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Anweisung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Einführung eines neuen Verfahrens für die Abnahme umgebauter Eisenbahnfahrzeuge für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Land Brandenburg


vom 14. Januar 2003
(ABl./03, [Nr. 09], S.268)

Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung sowie bevorstehender nationaler Umsetzungen von EU-Richtlinien bedurfte die Verwaltungspraxis bezüglich der Abnahmen umgebauter Fahrzeuge einer Neuausrichtung.

Unter Einbeziehung aller Beteiligter ist es gelungen, einen Verfahrensablauf zu entwickeln, der die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt und den Anliegen der Eisenbahnen und denen der Industrie entgegenkommt.

Zwischenzeitlich konnten weiterführend technische Details des Verfahrens abgestimmt werden, so dass nunmehr das Verfahren auch hinsichtlich der technischen Details als abgeschlossen gelten kann.

Das Eisenbahn-Bundesamt und die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder werden nunmehr ihre Verwaltungspraxis gemäß dem neuen Verfahren ausrichten.

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) wird hiermit für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Land Brandenburg das nachfolgende Verfahren zur Abnahme umgebauter Fahrzeuge mit sofortiger Wirkung eingeführt.

Mit der Durchführung des operativen Teiles der Eisenbahnaufsicht ist der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht (LfB) beauftragt.

Verfahren zur Abnahme umgebauter Fahrzeuge

Für Fahrzeuge, an denen Änderungen vorgenommen werden sollen, die den vorgegebenen Kriterienkatalog (Anlage) erfüllen, ist eine Abnahme gemäß § 32 Abs. 1 EBO bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen.

Dieser Antrag muss die vollständige technische Dokumentation (Dossier) für die durchzuführende Maßnahme wie Konstruktions- und Ausführungsunterlagen, Berechnungen, Nachweise, Prüfberichte, Gutachten etc. beinhalten.

Führen Art und Umfang der Änderungen nicht zu einem gewandelten Charakteristikum der Bauart des Fahrzeuges (Änderungen außerhalb des Kriterienkatalogs), handelt es sich rechtlich um kein neues Fahrzeug mit der Folge des Abnahmevorbehaltes vor erster Inbetriebnahme nach § 32 Abs. 1 EBO.

Vor dem Hintergrund der eindeutig in § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) geregelten betriebssicherheitlichen Verantwortung der Eisenbahnunternehmen ist die Maßnahmen in Verantwortung des Betreibers des jeweiligen Eisenbahnfahrzeuges durchzuführen. Dies ist zunächst das Eisenbahnverkehrsunternehmen, in dessen Fahrzeugpark sich das Fahrzeug befindet. Künftig fällt hierunter auch der Halter nach § 31 AEG.

Diese Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen, die nicht zur Instandhaltung gemäß DIN 31 051 gehören, sind der für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Hierbei ist mitzuteilen:

  • Beschreibung der Änderung (was wird geändert),
  • Hersteller bzw. Instandhalter, der die Maßnahme durchführt,
  • Bestätigung des Betreibers, dass die Maßnahme die Kriterien des Kriterienkatalogs und den damit verbundenen Abnahmevorbehalt nach § 32 Abs. 1 EBO nicht erfüllt sowie in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik erfolgt.

Damit der Betreiber nachweisen kann, dass er seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 AEG nachgekommen ist, sind die hierfür notwendigen Umbauunterlagen (Konstruktionsunterlagen, Prüfberichte, Nachweise, Gutachten, Schriftverkehr etc.) zur Fahrzeugakte zu nehmen.

Die Eisenbahnaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erteilen keine neue Abnahme, sie können aber im Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach § 5a AEG sich jederzeit Zugang zu jedem Fahrzeug verschaffen, die erforderlichen Unterlagen einsehen sowie die hier üblichen Prüfungen und Maßnahmen beim Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Betreiber oder Hersteller durchführen!

Anlagen