Einführung der Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie - VDV-Schrift 753)
Aufgrund der in § 2 Abs. 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), geregelten Zuständigkeit wird die
- Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie
- VDV-Schrift 753 -
für die öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen und -infrastrukturunternehmen im Land Brandenburg für verbindlich erklärt und ab dem 31. Dezember 2002 in Kraft gesetzt.
Gemäß den in Nummer 4 der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie getroffenen Übergangsregelungen gelten Berechtigungen zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen, die vor der Veröffentlichung der VDV-Schrift 753 erteilt wurden, unverändert fort. Die Eisenbahnbetriebsleiter stellen sicher, dass die bisherigen Berechtigungen an die neue Rechtslage angepasst werden. Dies bedeutet, dass die Eisenbahnbetriebsleiter den Eisenbahnfahrzeugführern einen Führerschein erteilen, ohne dass die Eisenbahnfahrzeugführer hierfür eine Prüfung nach Maßgabe der VDV-Schrift 753 abgelegt haben müssen. Die Regelungen über die Fortbildung der Eisenbahnfahrzeugführer gelten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie an.
Die Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie definiert im Interesse der Einheitlichkeit des Eisenbahnwesens einheitliche Anforderungen zur Qualifikation der Eisenbahnfahrzeugführer und konkretisiert damit die in § 4 Abs. 1 AEG in Verbindung mit § 54 EBO normierten Verantwortlichkeiten der Eisenbahnen.
Die Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie ist im Fortbildungsunterricht zu behandeln.
Ergänzende Festlegungen für das Land Brandenburg:
- Abweichungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie bedürfen der. Genehmigung durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) des Landes Brandenburg, Der Antrag ist schriftlich mit entsprechender Begründung einzureichen.
- Die Bestellung von Prüfern (auch im Falle des Eisenbahnbetriebsleiters) nach Nummer 2.3.1. der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie ist unter Nachweis der fachlichen Eignung und der ausreichenden praktischen Erfahrung mit dem LfB abzustimmen. Die Ausbilder sind mit Angabe der Qualifikation und der Tätigkeit namentlich bekannt zugeben. Der Widerruf ist mitzuteilen.
- Vor Ausbildungsbeginn ist dem LfB ein Ausbildungsplan mit dem Termin der Abschlussprüfling bekannt zu geben. Nach Ausbildungsabschluss ist dem LfB eine Ausfertigung der Prüfungsliste mit den Prüfungskomplexen vorzulegen.
Die VDV-Schrift 753 - Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie - und die Führerscheine sowie Beiblätter können bezogen werden bei:
Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft für
Verkehrsunternehmen (BEKA) mbH
Kamekestraße 20 - 22
50672 Köln
Telefon: (0221)951449-0
Fax: (0221)951449-30
E-Mail: info@beka.de
Internet: www.beka.de
Die Einführung der Richtlinie ist dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht des Landes Brandenburg spätestens bis zum 31. Januar 2003 schriftlich zu bestätigen.