Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss von Nebelkrähen (Corvus corone cornix) zum Schutz gefährdeter heimischer Niederwildarten
Gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann das Landesumweltamt (LUA) zum Schutz der heimischen Tierwelt im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Abschuss oder gegebenenfalls zum Fang mit selektiv lebend fangenden Einzelfallen von Nebelkrähen (Corvus corone cornix) zulassen. Im Falle von gefährdeten einheimischen Niederwildarten, insbesondere von Rebhuhn und Feldhase, ist hierbei wie folgt zu verfahren:
1 Ausnahmevoraussetzungen
Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn es sich bei dem fraglichen Gebiet, für das ein Abschuss von Nebelkrähen beantragt wird, um einen Niederwildbezirk handelt,
- der über eine geeignete Biotopausstattung insbesondere für die vorgenannten Niederwildarten verfügt oder
- in dem geeignete Biotopmanagementmaßnahmen zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen für Niederwildarten durchgeführt wurden oder werden sollen,
- in dem zum Schutz des Niederwildes andere Prädatoren bereits intensiv bejagt werden,
- der trotzdem nur geringe Besätze insbesondere an Rebhühnern und Feldhasen, aber zugleich eine hohe Siedlungsdichte oder hohe Nichtbrüterbestände der Nebelkrähe aufweist, so dass ein nachteiliger Einfluss auf die Bestände von Rebhühnern und Feldhasen nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser ist anzunehmen, wenn in einem Jagdbezirk mehr als zwei belegte Nebelkrähennester pro 100 ha festgestellt worden sind oder in Gebieten, die direkt an Mülldeponien oder andere Örtlichkeiten mit ständig großen Nebelkrähenkonzentrationen grenzen.
2 Verfahren
2.1 Ausnahmen sind von den Hegegemeinschaften oder Jagdgenossenschaften schriftlich zu beantragen. Anträge einzelner Jagdausübungsberechtigter bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Hegegemeinschaft oder Jagdgenossenschaft.
2.2 Dem Antrag sind beizufügen:
- kartenmäßige Darstellung der Neststandorte der Nebelkrähen unter Angabe der Revier-/Gebietsgröße bzw. Einschätzung der Höhe des Nichtbrüterbestandes;
- Beschreibung der Biotopausstattung bzw. durchgeführter oder geplanter Maßnahmen zur Habitatverbesserung;
- jagdstatistische Daten der zurückliegenden fünf Jagdjahre zur Beurteilung der Rebhuhn- bzw. Feldhasenbesätze im fraglichen Gebiet;
- die in den zurückliegenden fünf Jagdjahren erzielten Strecken der Arten Fuchs, Dachs, Wildschwein, Mink, Marderhund und Waschbär im Jagdbezirk.
2.3 Liegen die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen vor, ist ein Antrag innerhalb von vier Wochen ab Antragseingang durch schriftlichen Bescheid zu genehmigen.
2.4 Die Ausnahmegenehmigungen sind jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren zu erteilen.
2.5 Im Ausnahmebescheid ist zu bestimmen,
- dass der Abschuss oder Fang jeweils nur in der Zeit vom 1. September bis 20. Februar zulässig ist,
- dass höchstens jeweils 30 Nebelkrähen pro Jahr erlegt oder gefangen werden dürfen,
- welche weiteren Hegemaßnahmen (Biotopmanagementmaßnahmen) gegebenenfalls zum Schutz des Niederwildes im Gebiet durchzuführen sind; mindestens sind die Antragsteller zu verpflichten, neben dem Fang oder Abschuss von Nebelkrähen die Bejagung anderer Prädatoren (Fuchs, Dachs, Wildschwein, Mink, Marderhund, Waschbär) zu intensivieren,
- dass auch im Auftrag der Jagdausübungsberechtigten handelnde Personen, die im Besitz eines Jagdscheines sind, nach vorheriger Anzeige beim LUA berechtigt sind, im betreffenden Revier/Gebiet Nebelkrähen zu schießen.
2.6 Der Ausnahmebescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die Tötung von Nebelkrähen auf Grund der jeweiligen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verwendung von Schusswaffen der Jagdausübung im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a und des § 45 Abs. 6 Nr. 5 des Waffengesetzes gleichgestellt ist.
2.7 Soweit nach Ablauf von drei Jahren eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung beantragt wird, haben der oder die Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass die Bejagung anderer Prädatoren im fraglichen Gebiet intensiviert wurde. Hierzu sind die in den zurückliegenden drei Jagdjahren erzielten Strecken der Arten Fuchs, Dachs, Wildschwein, Mink, Marderhund und Waschbär im Jagdbezirk vorzulegen.
2.8 Erteilte Bescheide sind der jeweils zuständigen Waffenerlaubnisbehörde in Kopie zur Kenntnis zu geben.
3 Berichterstattung
Der obersten Naturschutzbehörde ist über die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie der erlegten Vögel bis zum 15. April eines jeden Jahres zu berichten.
4 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft.