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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EG-Mitgliedstaaten


vom 18. November 2002
(ABl./02, [Nr. 53], S.1129)

Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 31. August 2002 (ABl. S. 630) wird das nachstehende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. November 2002 - D II 3 - 223 322/20 - bekannt gegeben. Es ist zu seinen Rundschreiben vom 21. Dezember 2000 und 23. Juli 20011 betreffend EG-rechtliche Regelungen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EG-Mitgliedstaaten mit weiteren Hinweisen für die Anwendung EG-rechtlicher Regelungen im deutschen Beamtenversorgungssystem im Zusammenhang mit der Beamtenernennung und Zurruhesetzung ergangen:

Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über Freizügigkeit, ABl. EG Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, ist die Geltung der Verordnungen (EG) Nr. 1408/71, Nr. 1606/98 seit dem 1. Juni 2002 auf die Schweiz ausgedehnt worden.

Die Regelungen gelten damit für die Europäische Union, den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz.

Mit der Einbeziehung der Beamten in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 ist ab dem 25. Oktober 1998 für alle Dienstherren das EG-Recht verbindlich. Wie sich aus Nummer 1 des Rundschreibens vom 21. Dezember 2000 ergibt, gelten die EG-rechtlichen Regelungen für alle Beamten, die neben ihrer Versorgungsanwartschaft über Beschäftigungszeiten in einem anderen der vorgenannten Staaten verfügen, wobei es unerheblich ist, ob diese Zeiten vor oder während eines Beamtenverhältnisses liegen. Daher muss grundsätzlich auch bei vorhandenen Beamten geklärt werden, ob Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen, die dort zu Leistungsansprüchen führen.

Mit der Ausdehnung der Geltung der Verordnungen (EG) Nr. 1408/71, Nr. 1606/98 auf die Schweiz dürfen ab dem 1. Juni 2002 gemäß Artikel 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich keine gleichartigen schweizerischen Leistungen auf die Beamtenversorgung angerechnet werden. Wegen Leistungen gleicher Art wird auf Nummer 3 des Rundschreibens vom 23. Juli 2001 verwiesen. Sofern gleichartige Leistungen nach dem 1. Juni 2002 angerechnet wurden, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Pensionsregelungsbehörde, ob sie den Verwaltungsakt ex tunc oder ex nunc aufhebt, § 48 Verwaltungsverfahrengesetz.


1 Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 8. Januar 2001 (ABl. S. 125) und vom 31. August 2001 (ABl.S. 630)