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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Kooperationsvertrages über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Geschäftsbereich der Finanzministerien) zwischen den Ländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen


vom 11. Februar 2003
(ABl./03, [Nr. 12], S.330)

Der am 19. September 2002 unterzeichnete Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Geschäftsbereich der Finanzministerien) zwischen den Ländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Kooperationsvertrag für das Projekt EOSS „Evolutionär Orientierte Steuersoftware“) ist nach seiner Nummer 7 am 19. September 2002 in Kraft getreten. Der Kooperationsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 11. Februar 2003

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Geschäftsbereich der Finanzministerien) zwischen
den Ländern Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
(Kooperationsvertrag für das Projekt EOSS „Evolutionär Orientierte Steuersoftware“)

Präambel

Im Zuge der Weiterentwicklung und Modernisierung der Verfahrensabläufe in den Steuerverwaltungen der Länder ist es unabweisbar, die Zusammenarbeit im Bereich Automation weiter zu intensivieren. Ausgehend von der Entscheidung der Finanzminister zur Automation in den Steuerverwaltungen der Länder am 6. Dez. 2001 sind die bisherigen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Länder Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Saarlandes (beteiligte Länder) an die veränderte Ausgangslage anzupassen.

Ziel dieses Verwaltungsabkommens ist es, die in den beteiligten Ländern eingesetzten Verfahren arbeitsteilig zu pflegen, den sich verändernden Bedingungen anzupassen, zu verbessern und langfristig insbesondere unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu entwickeln. Der Einsatz bundeseinheitlicher IT-Programme wird weiterhin angestrebt.

1. Allgemeine Grundsätze

Die Aufgaben der Automationsunterstützung werden in enger Zusammenarbeit von den beteiligten Ländern auf der Basis eines einheitlichen Verfahrensstandes erledigt. Die mittel- und langfristigen Entwicklungsziele und deren Prioritäten werden gemeinsam entsprechend Nr. 2.4 vereinbart. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen bezüglich der mittelfristigen IT-Rahmenplanung, der Aufgabenverteilung und der zulässigen Entwicklungs- und Produktionsumgebungen.

Die vorhandene IT-Kompetenz der Länder wird erhalten und entsprechend den Grundsätzen der bisher geltenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Ländern vom 11.10.1993 und 22.07.1998 gefördert. Zur arbeitsteiligen Aufgabenerledigung werden einzelne Aufgabenbereiche definiert und an die beteiligten Länder übergeben. Es wird angestrebt, ausreichend große und leistungsfähige Entwicklungsstandorte (Nr. 2.2 Abs. 2) zu bilden.

Eine gegenseitige Verrechnung von Personal- und Sachkosten ist nicht vorgesehen. Es wird vorausgesetzt, dass sich jedes beteiligte Land im Rahmen seiner Möglichkeiten entsprechend der gemeinsam abgestimmten IT-Rahmenplanung angemessen beteiligt. Die Mitarbeit kann auch durch Programmierleistungen zur Unterstützung von Entwicklungsstandorten erfolgen.

Der Einsatz einheitlicher Systemplattformen mit einheitlichen Strukturen und Softwareprodukten wird angestrebt. Die Verfahrensweise bei einem Systemumstieg (Änderung grundsätzlicher bzw. wichtiger Plattformen und Softwareprodukte und deren grundlegende Versionsänderungen) erfordert die angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der personellen, technischen und technologischen Möglichkeiten aller beteiligten Länder.

Neue Anwendungen sind so zu konzipieren, dass sie auf den vereinbarten Plattformen unverändert eingesetzt werden können. Begründete Länderbesonderheiten werden berücksichtigt. Durch die Umsetzung entstehender Mehraufwand wird vorrangig, soweit möglich, von dem auftraggebenden Land durch Mitarbeit getragen.

2. Organisationsstruktur

2.1 Auftraggeber (Referatsleiter Automation (Steuer) der beteiligten Länder (EOSS-Lenkungsausschuss))

Der EOSS-Lenkungsausschuss ist Auftraggeber. Er stimmt in seinen Sitzungen wichtige Automationsfragen ab und trifft Grundsatzentscheidungen. Insbesondere obliegt ihm die Bestätigung eines mindestens vier Jahre umfassenden IT-Rahmenplanes.

Der EOSS-Lenkungsausschuss überträgt Aufgaben und Projekte an die beteiligten Länder und weist jeweils einem beteiligten Land bzw. einem Entwicklungsstandort die Federführung im Einvernehmen mit dem übernehmenden Land zu. Auf eine bestehende grundsätzliche Aufteilung der Themengebiete ist Rücksicht zu nehmen.

Der Auftraggeber wird im Rahmen der in Nr. 2.3 aufgeführten Bestimmungen durch die Arbeitsgruppe Aufgabensteuerung unterstützt.

2.2 Auftragnehmer

Auftragnehmer sind die Länder, die über einen oder mehrere Entwicklungsstandorte verfügen und einen Auftrag erhalten haben.

Entwicklungsstandorte im Sinne dieser Vereinbarung sind Programmierstandorte, die ausreichend groß und leistungsfähig sind, um sinnvolle Aufgabenkomplexe eigenständig zu erledigen und zu verantworten. Die Einordnung als Entwicklungsstandort ist Aufgabe des EOSS-Lenkungsausschusses.

Jeder Entwicklungsstandort hat die ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich zu erledigen. Dazu gehören sowohl die Abstimmung der fachlichen und organisatorischen Anforderungen mit den beteiligten Ländern als auch die technische Umsetzung im Rahmen der vereinbarten Entwicklungs- und Produktionsumgebungen. Über den Arbeitsstand ist der AG ASt (Nr. 2.3) regelmäßig zu berichten.

Zur Erledigung seiner Aufgabe kann sich der Auftragnehmer weiterer Arbeitsgruppen bedienen. Die beteiligten Länder können zwecks Auftragsabstimmung Ansprechpartner benennen.

2.3 Arbeitsgruppe Aufgabensteuerung (AG ASt)

Die AG ASt überwacht regelmäßig und zeitnah die Aufgabenerfüllung entsprechend dem IT-Rahmenplan und die Projektabwicklung in den Ländern. Bei Fragen und Projektaufträgen mit grundsätzlicher Bedeutung hat sie die Entscheidung des EOSS-Lenkungsausschusses herbeizuführen.

Die AG ASt genehmigt im Übrigen die ausgearbeiteten Projektaufträge und Projekthandbücher. Im Rahmen des Projektauftrags ist sie befugt, Arbeitsaufträge zu erteilen und Termine vorzugeben.

Der AG ASt obliegt nach Abschluss der Funktionstests die Freigabe der Programme und Module einschließlich deren Versionen. Sie kann die Programmfreigabe ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.

Die AG ASt setzt sich aus Vertretern der Automation der beteiligten Länder zusammen. Verfügt ein Land über mehrere Entwicklungsstandorte, ist die Entsendung von Vertretern jedes Entwicklungsstandorts zulässig. Ein Vertreter der Produktionsbereiche aller beteiligten Länder kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teilnehmen.

Bei Bedarf werden Projektleiter als Berichterstatter zu den Sitzungen eingeladen.

Das Land Bayern richtet eine Stabsstelle ein, die die länderübergreifende Koordination und Information übernimmt. Insbesondere nimmt die Stabsstelle Aufgabenanmeldungen entgegen und informiert alle Beteiligten rechtzeitig und regelmäßig über den Stand der Entwicklung. Die Stabsstelle organisiert und moderiert die Sitzungen der AG ASt.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der AG ASt.

2.4 Entscheidungsgrundsätze

Die Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen werden. Ist dies nicht möglich, gilt die Mehrheitsentscheidung, wobei jedes beteiligte Land eine Stimme hat. Gegen eine Mehrheitsentscheidung kann jedes beteiligte Land mit sachlicher Begründung einen Vorbehalt einlegen. Über die Angelegenheit entscheidet dann die nächsthöhere Instanz. Der EOSS-Lenkungsausschuss entscheidet über einen Vorbehalt mit einer 2/3-Mehrheit. In Eilfällen ist eine Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren möglich.

3. Vorgehensmodell

3.1 Allgemeines

Das Land Bayern übernimmt auch weiterhin grundsätzlich die Pflege und Wartung der heute eingesetzten Programme des IABV und stellt den beteiligten Ländern Programmänderungen durch Übergabe der entsprechenden Programmversionen unmittelbar nach deren Freigabe zur Verfügung.

Die nach den Nummern 1 und 2 realisierten und durch den Auftraggeber abgenommenen neuen IT-Vorhaben/Programmversionen werden durch eine bayerische zentrale Stelle allen beteiligten Ländern übergeben.

3.2 Standardisierte Vorgehensweise

Durch die AG ASt ist ein Vorgehensmodell, das eine standardisierte Vorgehensweise für die Beauftragung und Umsetzung von IT-Vorhaben bietet, unter Berücksichtigung dieses Kooperationsvertrages und der bisherigen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zu erarbeiten und dem EOSS-Lenkungsausschuss vorzulegen.

3.3 Qualitätsmanagement (QM)

Jedes beteiligte Land benennt einen Qualitätsmanager. Verfügt ein Land über mehrere Entwicklungsstandorte, ist pro Entwicklungsstandort ein Qualitätsmanager zu benennen. Das Nähere regelt das Qualitätsmanagement-System.

4. Verbindung zum Projekt FISCUS

Der Informationsaustausch zum Projekt „FISCUS“ wird durch die beteiligten Länder im Rahmen ihrer Möglichkeiten gefördert.

Entsprechend dem Beschluss der FMK am 6. Dez. 2001 werden die Schnittstellen für die am Projekt EOSS beteiligten Länder im Rahmen des FISCUS-Projektes realisiert. Die beteiligten Länder (ohne Bayern) wirken hieran mit. Das Land Bayern stellt die hierfür notwendigen Informationen entsprechend seiner Protokollerklärung vom 6. Dez. 2001 zum FMK-Beschluss zur Verfügung.

Die Einsatzfähigkeit der FISCUS-Programme der Kernverfahren in dem produktiven Verfahrenssystem des Verbundes wird durch die beteiligten Länder (ohne Bayern) festgestellt und die weitere Vorgehensweise einschließlich der Beendigung der Mitwirkung der beteiligten Länder (ohne Bayern) an vergleichbaren Programmen des Projektes EOSS abgestimmt.

Der vorliegende Kooperationsvertrag ist nach der Feststellung der Einsatzfähigkeit der FISCUS-Programme der Kernverfahren in den Finanzämtern der beteiligten Länder (ohne Bayern) durch die beteiligten Länder entsprechend anzupassen.

5. Öffnungsklausel

Weitere Länder können diesem Vertrag beitreten, soweit alle beteiligten Länder ihr Einverständnis erklären.

6. Beendigung des Vertrages

Dieser Vertrag kann von jedem der beteiligten Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren, die einvernehmlich zwischen allen beteiligten Ländern reduziert werden kann, jeweils zum 31.03. eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber allen übrigen Vertragspartnern zur vorgesehenen Frist zu erklären. In diesem Falle wird die Vereinbarung von den verbleibenden Ländern fortgeführt.

Vorhandene Programme und Dokumentationen werden in angemessener Frist wechselseitig übergeben. Eine rechtzeitige Einarbeitung der die Aufgaben übernehmenden Mitarbeiter wird gewährleistet.

Die Modalitäten dieses Prozesses sind unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen zu gegebener Zeit zu regeln.

7. Schlussbestimmung/Geltungsbereich

Dieser Vertrag tritt nach der Unterzeichnung aller Finanzministerien der beteiligten Länder in Kraft. Gleichzeitig treten die „Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Länder Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren (Geschäftsbereich der Finanzministerien)“ vom 11. Okt. 1993 sowie die Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Freistaates Bayern mit dem Saarland vom 22. Juli 1998 außer Kraft.

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister der Finanzen

Prof. Dr. Kurt Faltlhauser

Für das Land Brandenburg
vertreten durch den Ministerpräsidenten
dieser vertreten durch die Ministerin der Finanzen

Dagmar Ziegler

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Finanzministerin

Sigrid Keler

Für das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten

Peter Jacoby

Für den Freistaat Sachsen
Staatsminister der Finanzen

Dr. Horst Metz

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Karl-Heinz Paqué

Für den Freistaat Thüringen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Andreas Trautvetter