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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Altersteilzeit von Beamten im Blockmodell - Ausgleich in Störungsfällen -


vom 5. September 2002
(ABl./02, [Nr. 52], S.1084)

Mit Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 9. August 1999 (Gz.: I/1.12-LBG) wurden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erste Hinweise zur Altersteilzeit von Beamten nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes bekannt gegeben.

Diese Hinweise werden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ergänzt, um eine einheitliche Verfahrensweise beim Ausgleich in Störungsfällen während einer Altersteilzeit im Blockmodell (§ 2 a Nr. 2 der Arbeitszeitverordnung) zu gewährleisten.

1. Bedingung bei Bewilligung von Altersteilzeit

Bei Wahrnehmung der Altersteilzeit im Blockmodell ist zum Ausgleich längerfristiger, aber nicht dauernder Störungen (z. B. längere Erkrankungen) in der Arbeitsphase folgendermaßen zu verfahren:

Bei Altersteilzeit im Blockmodell geht dem Zeitraum völliger Freistellung vom Dienst eine Arbeitsphase voraus, in der die tatsächlich erbrachte Dienstleistung über die gewährte Reduzierung der Arbeitszeit hinausgeht. Bei längerfristigem Ausfall der Dienstleistung des Beamten in dieser Arbeitsphase wird das zwischen Arbeits- und Freistellungsphase bestehende Gleichgewicht gestört. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten gehen, für eine Anpassung an die veränderte Situation Sorge tragen können.

Wird innerhalb der Arbeitsphase die Wahrnehmung der Teilzeitbeschäftigung mehr als sechs Monate in Folge gestört, soll deshalb die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit enden; der Beamte soll dann in einem kontinuierlichen Teilzeitmodell mit einem Arbeitszeitvolumen von 50 v. H. der vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vereinbarten Arbeitszeit tätig sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Beamte, wenn ihm die Arbeitsleistung wieder möglich ist, auf eigenen Wunsch erneut zu einem Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestandes wechseln kann.

Zeiten, in denen der Beamte vor der Beendigung des Blockmodells bereits Vorleistungen erbracht hat, werden unabhängig davon, ob der Beamte im Teilzeitmodell verbleibt oder zum Blockmodell zurückkehrt, am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch entsprechende Freistellung ausgeglichen.

Zu diesem Zweck ist der Bescheid über die Gewährung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell mit folgender Bedingung zu versehen:

„Sofern Sie mehr als sechs Monate in Folge keinen Dienst geleistet haben, endet die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Die Arbeitsverpflichtung beträgt dann durchgehend 50 v. H. der vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vereinbarten Arbeitszeit. Nehmen Sie den Dienst wieder auf, können Sie erneut ein Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestandes beantragen.

Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit endet auch, wenn Sie in Folge begrenzter Dienstfähigkeit nicht mehr Dienst in dem festgelegten Umfang leisten können.

Zeiten, in denen Sie bereits zu einem höheren als dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz von 50 v. H. der vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vereinbarten Arbeitszeit tätig waren, werden am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch völlige Freistellung ausgeglichen.“

2. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

2.1 Besoldungsrechtlicher Ausgleich

§ 2 a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) regelt den besoldungsrechtlichen Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit. Er ist durch Artikel 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 (BGBl. 2001 I S. 618) eingefügt worden. Diese Ausgleichsregelung entspricht den im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 getroffenen Festlegungen (§ 9 Abs. 3 TV ATZ).

Die Ausgleichsregelung kommt zur Anwendung, wenn eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeit durch ein vorzeitig beendetes Dienstverhältnis ebenfalls vorzeitig endet und die vorgeleistete Arbeitszeit nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus der Differenz zwischen den insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die nach dem Maß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte.

Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, bleiben dabei unberücksichtigt.

Die Regelung gilt für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung), auch dann, wenn das Dienstverhältnis aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung endet. Sie gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstleistungsphase als auch während der Freistellungsphase. Der Ausgleichsanspruch wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

Beispiel:

Ein Beamter (A 9, Stufe 11, verh.) macht ab Vollendung des 55. Lebensjahres von der Altersteilzeit mit Blockbildung Gebrauch. Nach 6 1/2 Jahren tritt eine Störung ein, die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich macht.

Für 5 Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 v. H. geleistet; der Freizeitausgleich erfolgte 1 1/2 Jahre.

Dem Beamten wurden in diesen 6 1/2 Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge gezahlt:

6 1/2 Jahre (78 Mon.) x 83 % Altersteilzeitbesoldung (1.632,81 Euro) = 127.359,18 Euro.

(Altersteilzeitbesoldung = 1.167,57 Euro - 50 v. H. Besoldung - + 465,24 Euro Altersteilzeitzuschlag)

Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten dem Beamten folgende Dienstbezüge zugestanden:

5 Jahre (60 Mon.) - Vollzeitbesoldung - x 2.335,14 Euro = 140.108,40 Euro.

-  Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sind ebenso zu berechnen.

(Dieses Beispiel stellt in vereinfachter Form die Berechnung eines eventuell zu zahlenden Ausgleichs dar. Bei der Berechnung sind Besoldungsanpassungen, die Änderung persönlicher Verhältnisse u. a. zu beachten.)

2.2 Versorgungsrechtlicher Ausgleich

Auch bei Altersteilzeit mit Blockbildung ist der Berechnung gemäß des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - unter Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeit - eine durchgängige Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit 9/10 zugrunde zu legen.