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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gemeinsame Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes


vom 29. November 2002
(ABl./02, [Nr. 53], S.1106)

Die am 22. August 2002 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gemeinsame Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes ist nach ihrem § 15 am 1.September 2002 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 29. November 2002

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gemeinsame Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

(1) Die Fachstudien der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes des Landes Berlin einschließlich der Prüfungen und erforderlichen Diplomierungen erfolgen ab dem Einstellungsjahrgang 2002 an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen (Ausbildungsstätte). Die folgende Vereinbarung gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte an einen anderen Ort oder an mehrere Orte verlegt wird.

(2) Die Fachstudien erfolgen auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der jeweils gültigen Fassung sowie der Beschlüsse und Empfehlungen des Koordinierungsausschusses.

(3) Soweit in der Ausbildungsstätte Gremien eingerichtet sind oder werden, die auch die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter aus Berlin betreffen, wird die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin unterrichtet. Sie kann an den Sitzungen der Gremien wie Vertreter des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg teilnehmen.

§ 2

(1) Das Land Berlin überträgt der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg alle gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten zur Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung, Prüfung und Diplomierung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes des Landes Berlin erforderlichen Zuständigkeiten.

(2) Hinsichtlich der Ausübung der gemäß Absatz 1 zur Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung, Prüfung und der Diplomierung übertragenen Zuständigkeiten sind nachfolgend genannte Benehmens- und Einvernehmensregelungen zu berücksichtigen.

§ 3

(1) Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg stellt die für den Lehr- und Unterrichtsbetrieb an der Fachhochschule für Finanzen erforderlichen Dozentinnen und Dozenten sowie das übrige für den Schul- und Lehrbetrieb erforderliche Personal. Weiterhin stellt die Ausbildungsstätte sämtliche für den Lehr- und Unterrichtsbetrieb erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.

(2) Im gegenseitigen Einvernehmen werden im Lehrbetrieb auch eingesetzt:

  1. Hauptamtliche Hochschullehrer der FHVR Berlin
  2. Bedienstete der Finanzverwaltung des Landes Berlin als hauptamtliche Lehrkräfte; sie bleiben Bedienstete ihres Landes.

Die Kosten der Ausbildung (siehe § 12) verringern sich um die auf die unter Nr. 1 und 2 genannten Lehrkräfte des Landes Berlin entfallenden Personalkosten einschließlich Versorgungszuschlag. Bei der Berechnung dieser Kosten ist pauschal von den für das Land Berlin jeweils gültigen Durchschnittskosten der Besoldungsgruppe A 14 auszugehen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis einer jährlichen Lehrverpflichtung von 720 Lehrveranstaltungsstunden. Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist die entsprechende Regelung des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

(3) Die Bildungsstätte erteilt auch Lehraufträge bevorzugt an Bedienstete der Steuerverwaltungen der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Die Lehraufträge werden entsprechend der Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für das Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen vergütet.

(4) Stellenausschreibungen zur Neu- und Wiederbesetzung von Planstellen für Lehrkräfte werden dem Land Berlin frühzeitig mitgeteilt, um Bewerbungen von Bediensteten des Landes Berlin zu ermöglichen.

§ 4

Die Anwärterinnen und Anwärter des Landes Berlin bleiben während der Ausbildung an der Ausbildungsstätte Bedienstete des Landes Berlin. Sie leisten die berufspraktischen Studienzeiten im Land Berlin ab. Die Länder stellen sicher, dass die Ausbildungspläne für die berufspraktischen Studienzeiten auf die Ziele der Fachstudien einvernehmlich abgestimmt sind.

§ 5

Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg führt die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie über die Anwärterinnen und Anwärter während der Fachstudien.

§ 6

(1) Die Prüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten werden von der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin durchgeführt. Die Berufung von Vertreterinnen und Vertretern des Landes Berlin in die Prüfungsausschüsse bleibt frühzeitig zu treffenden Absprachen vorbehalten.

(2) Vertreterinnen und Vertretern der Finanzverwaltung des Landes Berlin wird die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses gestattet.

§ 7

Soweit die im Land Brandenburg geltenden Ausbildungsvorschriften eine Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen vorsehen, wird diese, soweit Berliner Beteiligte betroffen sind, im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin wahrgenommen.

§ 8

Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg erstellt jährlich im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin eine Übersicht über die geplanten Fachstudien und Prüfungen an der Fachhochschule für Finanzen.

Sofern die Ausbildungsstätte Lehr- und Tätigkeitsberichte erstellt und diese der vorgesetzten Dienststelle vorlegt, werden die Berichte der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin zur Verfügung gestellt.

§ 9

Die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin teilt jährlich der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg spätestens bis zum 15. März verbindlich mit, wie viele Anwärterinnen und Anwärter des Landes Berlin im laufenden Jahr an der Ausbildungsstätte des Landes Brandenburg ausgebildet werden sollen. Nachrichtlich wird mitgeteilt, wie viele Anwärterinnen und Anwärter in den folgenden zwei Jahren voraussichtlich auszubilden sein werden.

§ 10

Das Land Berlin hat gegen das Land Brandenburg einen Anspruch auf die fachtheoretische Ausbildung seiner Anwärterinnen und Anwärter.

§ 11

Die Ausbildungsstätte unterhält einen Internats- und Mensabetrieb. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden unmittelbar mit den entsprechenden Bediensteten abgerechnet.1

§ 12

(1) Das Land Brandenburg stellt dem Land Berlin für die Ausbildung, Prüfung und Diplomierung der Anwärterinnen und Anwärter folgenden Betrag in Rechnung:

für eine Finanzanwärterin oder einen Finanzanwärter:10.730,49 €2

Mit diesem Betrag sind sämtliche mit der Ausbildung verbundenen Personal- und Sachkosten (einschließlich Investitionskosten) des Landes Brandenburg abgegolten. Im obigen Betrag sind die Personalkosten derzeit mit einem Anteil von 80,9 v. H. enthalten; durch eine unterschiedliche Anpassung von Personal- und Sachkosten kann sich der genannte Prozentsatz in Zukunft geringfügig verändern.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird zur Wertsicherung jährlich zum 1. September in Höhe der Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im Land Brandenburg gegenüber dem Index für Juni 2002 angepasst. Ausgenommen hiervon sind die in den Preisen enthaltenen Personalkostenanteile. Sie werden jährlich zum 1. September entsprechend der Steigerung der Besoldung im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg fortgeschrieben.

(3) Fälligkeit der Leistungen

Die Leistungen werden durch das Land Brandenburg nach Abzug der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Personalkosten wie folgt in Rechnung gestellt:

  1. 25 v. H. nach Abschluss des 1. Semesters,
  2. 25 v. H. nach Abschluss des 2. Semesters,
  3. 25 v. H. nach Abschluss des 3. Semesters,
  4. 25 v. H. nach Abschluss der Ausbildung.

(4) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird für Anwärterinnen und Anwärter, die nicht alle Ausbildungsabschnitte absolvieren, zeitanteilig berechnet.

(5) Sollten sich Kostensteigerungen für die Ausbildung, Prüfung oder Diplomierung der Anwärterinnen und Anwärter aufgrund von strukturellen Änderungen oder Rechtsvorschriften ergeben, ist der in Absatz 1 genannte Betrag entsprechend anzupassen.

§ 13

Das Land Brandenburg und das Land Berlin verpflichten sich, auftretende Probleme und in dieser Vereinbarung nicht geregelte Einzelfragen in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

§ 14

(1) Diese Vereinbarung gilt, beginnend mit dem Einstellungsjahr 2002, für die Dauer von 10 Jahren. Wenn seitens des Landes Brandenburg oder des Landes Berlin nicht bis zum Ende des Kalenderjahres 2009 mitgeteilt wird, diese Vereinbarung nach Ablauf des 31. August 2012 nicht fortsetzen zu wollen, gilt die Vereinbarung als auf unbestimmte Zeit verlängert. Nach Ablauf des 31. August 2012 kann die Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. Begonnene Ausbildungsjahrgänge werden durch das Land Brandenburg bis zum vorgeschriebenen Ausbildungsende fortgesetzt.

(2) Sollte das Land Brandenburg den Standort der Ausbildungsstätte an einen anderen Ort oder mehrere Orte verlegen, wodurch sich die Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte für die Berliner Anwärterinnen und Anwärter wesentlich verschlechtert, so ist das Land Berlin berechtigt, diese Vereinbarung außerordentlich zum Zeitpunkt der Verlegung zu kündigen. Das Kündigungsrecht besteht ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landes Brandenburg über eine Standortverlegung. Über eine derartige Entscheidung wird das Land Brandenburg das Land Berlin unverzüglich unterrichten. Das außerordentliche Kündigungsrecht erlischt 6 Monate nach Mitteilung durch das Land Brandenburg.

(3) Änderungen und Zusätze zu dieser Verwaltungsvereinbarung bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens und der Schriftform.

§ 15

Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

Potsdam, den 22. August 2002

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin der Finanzen

Dagmar Ziegler

Berlin, den 22. August 2002

Für das Land Berlin
Der Senator für Finanzen
vertreten durch die Staatssekretärin

Gabriele Pöschl-Westphal


1Die Kosten für die Unterbringung im Einzelzimmer betragen 140 - 165 EUR/Monat/Person. Die Kosten für Vollverpflegung pro Tag betragen 7,75 EUR.

Die oben genannten Beträge basieren auf den für Juni 2001 festgestellten Werten. Sie können entsprechend der Entwicklung des Gesamtindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im Land Brandenburg jährlich zum 1. September nach dem Stand von Juni angepasst werden.

2Im Betrag von 10.730,49 € sind die durch die im Herbst 2002 in Kraft tretende Studienreform bedingten Mehrkosten noch nicht enthalten.