Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Minister für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Die in Slubice am 18. Juli 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Minister für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen ist nach ihrem Artikel 10 mit der Unterzeichnung in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 25. Juli 2002
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
und dem Minister für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und der Minister für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen
- in der Absicht, zur Entwicklung von gutnachbarlichen Beziehungen in Europa beizutragen, im Sinne des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,
auf Grund des Artikels 3 und des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,
in der Überzeugung, dass die auf gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen gerichtete Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen im Interesse beider Vertragspartner liegt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen zu entwickeln und auszubauen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Diese Vereinbarung findet im Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg und der Republik Polen dann Anwendung, wenn die zur Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständigen Behörden die Unterstützung ihrer eigenen Maßnahmen durch Kräfte und Mittel aus dem Gebiet der Vertragspartei für notwendig erachten.
Artikel 2
(1) Zur Zusammenarbeit sowie zur Hilfeanforderung und -annahme sind gegenüber einander ermächtigt
- das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg sowie der Hauptkommandant der Staatlichen Feuerwehr sowie die Wojewoden der Wojewodschaften Westpommern und Lebuser Land (Wojewodowie Zachodniopomorski i Lubuski),
- die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße und Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landräte der Landkreise Pölitz (Police), Greifenhagen (Gryfino), Soldin (Myslibórz), Landsberg/Warthe (Gorzów Wielkopolski), Slubice (Slubice), Crossen (Krosno Odrzanskie), Zielenzig (Sulecin), Sagan (Zagan), Sorau (Zary) und die Präsidenten der Städte Landsberg/Warthe (Gorzów Wielkopolski) und Stettin (Szczecin).
(2) Die Adressen und die Telekommunikationsdaten der in Absatz 1 genannten Behörden sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung enthalten.
Artikel 3
(1) Die Hilfeleistung erfolgt durch Hilfsmannschaften, die über entsprechende Stärke, Ausrüstung und Hilfsmittel verfügen.
(2) Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für einen Auslandseinsatz in Frage kommenden Kraftfahrzeuge beim Grenzübertritt die grüne Versicherungskarte mit sich führen.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden stimmen gemeinsam ab und informieren sich gegenseitig über
- potentielle und konkrete Gefahren sowie deren Auswirkung und ihre Bekämpfungsmaßnahmen in einem Streifen von ca. 25 km beiderseits der Grenze,
- die zur Hilfeleistung bei den unter Nr. 1 genannten Schadensereignissen geeignet erscheinenden Kräfte und Mittel
- und Verfahren der Hilfeanforderung und -leistung sowie die Grundsätze des gemeinsamen Einsatzes und der Informationsübermittlung.
2) Beide Vertragsparteien empfehlen den im Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 genannten Behörden, je einen Satz der topographischen Karten (1:25 000 und 1:50 000) des Gebietes von etwa 25 km auf beiden Seiten der Grenze auszutauschen.
Artikel 5
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden informieren sich über den Eintritt einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles, wenn nicht auszuschließen ist, dass Hilfeleistung benötigt oder das Hoheitsgebiet der Vertragspartei betroffen wird.
(2) Zur Übermittlung von Informationen sowie zur Hilfeanforderung ist das Anforderungsformular gemäß Anlage 2 dieser Vereinbarung zu verwenden.
Artikel 6
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden setzen die zuständigen Grenzbehörden ihres Landes über die voraussichtliche Eintreffzeit einer Hilfsmannschaft am Grenzübergang oder am zuständigen Staatsgrenzabschnitt in Kenntnis.
(2) Mitglieder der Hilfsmannschaften und Fachkräfte dürfen auf dem Hoheitsgebiet des hilfeersuchenden Staates ihre zu der Standardausstattung gehörenden Dienstuniformen tragen.
Artikel 7
(1) Hilfsmannschaften, die im Rahmen dieser Vereinbarung ins Ausland entsandt werden, bleiben ihren Vorgesetzten unterstellt. Diese erhalten ihre Weisungen von der Einsatzleitung, der sie zugeordnet sind.
(2) Die Hilfenanfordernde Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellt der Hilfsmannschaft an einem vereinbarten Ort einen Lotsen zur Verfügung.
(3) Spätestens bei Ankunft im Einsatzgebiet meldet sich der Führer der Hilfsmannschaft bei der Einsatzleitung, die ihm seine Aufträge erteilt.
(4) Die Hilfsmannschaft ordnet eine Verbindungsperson in den Einsatzstab ab.
(5) Die Hilfenanfordernde Behörde stellt der Hilfsmannschaft bei Bedarf einen Dolmetscher zur Verfügung.
(6) Die entsandten Hilfsmannschaften dürfen zur Erfüllung ihrer Einsatzaufgaben im Einvernehmen mit der Einsatzleitung eigene Funkgeräte betreiben. Die Festlegung der Funkkanäle obliegt der Einsatzleitung.
Artikel 8
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden sollen mindestens einmal im Jahr ihre Erfahrungen hinsichtlich der Umsetzung dieser Vereinbarung austauschen.
(2) Beide Vertragsparteien empfehlen den im Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden, sich gegenseitig zu den durch diese organisierten und geleiteten Übungen einzuladen und -soweit geeignet- sich an diesen zu beteiligen.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden können ihre Zusammenarbeit vertiefen, insbesondere durch
- Schulungen,
- Teilnahme an Wettbewerben und Leistungsvergleichen,
- Entwicklung der Einsatztechnik
- und andere Formen der Zusammenarbeit.
(4) Zur Lösung beiderseits interessierender Probleme können die im Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden Arbeitsgruppen bilden.
Artikel 9
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig laufend über die Änderungen in der Anlage 1 und stimmen Änderungen der Anlage 2 dieser Vereinbarung ab.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(3) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden; in diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
(4) Tritt das Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen außer Kraft, so tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.
Geschehen zu Slubice am 18. Juli 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das |
Mit Ermächtigung |
Der Staatssekretär |
Der Unterstaatssekretär |
Anlagen
- 1
- 2Anlage 2 - Anforderungsformular 450.4 KB