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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg (Windkrafterlaß des MUNR)


vom 24. Mai 1996
(ABl./02, [Nr. 26], S.617)

Inhalt

Teil I Zielstellung

Teil II Begriffe

1. Windkraftanlage

2. Windpark

Teil III Landesplanerisches Verfahren

3. Beurteilung von Vorhaben nach dem Konfliktpotential des Standortes
3.1 Bereich mit geringem bis mittlerem Konfliktpotential ("Eignungsbereich")
3.2 Bereich mit mittlerem bis hohem Konfliktpotential ("Restriktionsbereich")
3.3 Bereich mit besonders hohem Konfliktpotential ("Tabubereich")

Teil IV Naturschutzrechtliches Verfahren

4. Eingriffsregelung
4.1 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen beim Eingriff
4.2 Ausgleichsmaßnahme
4.3 Abwägung
4.4 Ersatzmaßnahme
4.5 Ausgleichsabgabe, Wert von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
4.6 Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren
4.7 Eingriffsregelung bei Bebauungs- und Vorhaben- und Erschließungsplänen

5. Zulässigkeit von Vorhaben in Schutzgebieten

Anlagen zum Erlaß

A. Vorbemerkung

B. Gegenstand

C. Begründung zu einzelnen Regelungen

D. Antragsunterlagen für die Eingriffsbeurteilung von Einzelanlagen und Windparks aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes

E. Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Windkraftanlagen

F. Windkrafterlaß des MUNR im Kurzüberblick

G. Ansprechpartner im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

H. Orientierungskarte Naturschutz und Windnutzung

Teil I Zielstellung

(1) Die Förderung der Windkraftnutzung ist ein wesentlicher Bestandteil zukunftsorientierter Umweltpolitik. Dieser Erlaß weitet die bisherige, vor allem finanzielle Unterstützung des Landes Brandenburg aus, indem landesplanerische und naturschutzrechtliche Verfahren erleichtert und beschleunigt werden. Ziel ist der weitere Ausbau der Windkraftnutzung im Land Brandenburg.

(2) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren werden für die zuständigen Behörden der Raumordnung und des Naturschutzes nachfolgende landesplanerische und naturschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg festgelegt:

Die Nutzung der Windkraft als regenerative Energie und die Standortfindung für Windkraftanlagen soll durch Verfahrensbeschleunigung gefördert werden:

  • bei Vorhaben im “Eignungsbereich” durch die grundsätzlich zustimmende landesplanerische Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und durch die Festsetzung von geringen Auflagen für Kompensationsmaßnahmen oder -abgaben aufgrund regelmäßig vergleichsweise geringer Eingriffserheblichkeit durch die untere Naturschutzbehörde (vgl. 3.1 und 4.5),
  • bei Vorhaben im “Restriktionsbereich” durch die grundsätzlich zustimmende landesplanerische Stellungnahme und abgestufte Auflagen für Kompensationsmaßnahmen und -abgaben aufgrund regelmäßig vergleichsweise mittlerer bis hoher Eingriffserheblichkeit durch die Naturschutzbehörde (vgl. 3.2 und 4.5).

Im “Tabubereich” sollen durch die grundsätzlich ablehnende landesplanerische Stellungnahme und den voraussichtlich negativen Bescheid zu Anträgen auf Befreiung von den Verboten von Schutzgebietsverordnungen oder zur Entlassung von Standorten aus dem Schutzgebiet von der Naturschutzbehörde unlösbare Konflikte vermieden werden. (Ausnahme: Bereiche innerhalb von Landschaftsschutzgebieten mit einer weniger hochwertigen Naturausstattung) (vgl. 3.3 und 5.).

(3) Windkraftanlagen können im Restriktionsbereich und sollen insbesondere im Eignungsbereich errichtet werden. Durch Konzentration der Anlagen zu Windparks innerhalb des Eignungsbereichs können die Konflikte zwischen Windenergienutzung und Naturschutz- und Landschaftspflege räumlich eingegrenzt, reduziert und aufgelöst werden (vgl. 2. und 4.5).

(4) Windkraftanlagen sollen sich in ihrer baulichen Gestaltung bzw. von ihrer visuellen Wirkung her bestmöglich in das Landschaftsbild einfügen (vgl. Teil II 1. und 2.).

Teil II Begriffe

1. Windkraftanlage

Eine Windkraftanlage (WKA) kann der Stromerzeugung sowohl für die Selbstversorgung als auch zur öffentlichen Versorgung durch Einspeisung in das Stromnetz dienen. Auf eine kontrastarme Farbgestaltung ist zu achten. Die erforderlichen Zuwegungen sollen wasserdurchlässig sein und/oder sich an der bereits vorhandenen Erschließung orientieren (Straßen, Wirtschaftswege). Notwendige Zuleitungen sind unterirdisch zu verlegen.

2. Windpark

(1) Unter einem Windpark wird die Konzentration von mehr als 3 Windkraftanlagen im räumlichen Zusammenhang (500-m-Radius um eine Windkraftanlage) oder auf einer Fläche von mehr als 7 ha unabhängig von der Trägerschaft verstanden.

(2) Die Anlagen eines Windparks sollen ähnliche äußere Merkmale aufweisen (z. B. Anzahl der Rotorblätter, Rotordurchmesser, Drehrichtung des Rotors, Turm, Gondel). Die Anordnung der Anlagengruppen soll so erfolgen, daß die Barriere- und Störwirkung für die Avifauna und das Landschaftsbild begrenzt wird (in der Regel nicht mehr als 6 Anlagen pro Reihe). Die Lage von erforderlichen Umspannwerken im Außenbereich ist mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung abzustimmen.

(3) Zu der Frage des Planungserfordernisses bei Windparks wird auf den ”Runderlaß Nr. 23/1/1996 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen” verwiesen.

(4) Sofern ein Bauleitplan (FNP, B-Plan) oder ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VE-Plan) aufgestellt wird, ist gemäß Artikel 12 Landesplanungsvertrag frühzeitig bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Planbereich anzufragen.

Teil III Landesplanerisches Verfahren

3.  Beurteilung von Vorhaben nach dem Konfliktpotential des Standortes (vgl. Anlage H Orientierungskarte Naturschutz und Windnutzung)

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widersprechen. Windkraftanlagen sind dann raumbedeutsam, wenn sie die Voraussetzungen für einen Windpark erfüllen (vgl. 2. Abs. 1). Für raumbedeutsame Vorhaben im Eignungs- und Restriktionsbereich gemäß 3.1 und 3.2, für die kein Bauleitplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt wird (vgl. Teil II 2. Abs. 4), ist eine landesplanerische Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Bei raumbedeutsamen Vorhaben im Tabubereich gemäß 3.3 mit Ausnahme von Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten sieht die Baugenehmigungsbehörde aufgrund der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung von einer Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Baugenehmigungsverfahren ab. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat der Baugenehmigungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vorzulegen. Falls die Stellungnahme nicht innerhalb der o. g. Frist ergeht, gilt § 71 Abs. 3 Satz 2 BbgBO.

3.1 Bereich mit geringem bis mittlerem Konfliktpotential ("Eignungsbereich")

Zum Eignungsbereich gehören alle Gebiete, die nicht als Restriktions- oder Tabubereich definiert sind. Einzelanlagen und Windparks in diesem Bereich werden landesplanerisch grundsätzlich befürwortet, sofern die Maßgaben nach Teil II 1. und 2. beachtet werden und sonstige Fachbelange nicht entgegenstehen.

3.2 Bereich mit mittlerem bis hohem Konfliktpotential ("Restriktionsbereich")

(1) Zum Restriktionsbereich gehören

  • Gebiete mit hochwertigem Landschaftsbild (gemäß Landschaftsprogramm als Schutzgut Landschaftsbild dargestellte Gebiete der Kategorie “Schutz/Pflege des vorhandenen hochwertigen Eigenartcharakters”)
  • Naturparks, soweit nicht als Schutzgebiet festgelegt
  • Brutgebiete gefährdeter Wiesenbrüterarten gemäß Fachkonzeption Artenschutzprogramm
  • Vorkommen bedrohter, an störungsarme Räume gebundene Großvogelarten gemäß Fachkonzeption Artenschutzprogramm
  • Rastzentren (Kraniche, Gänsearten).

(2) Für Einzelanlagen und Windparks im Restriktionsbereich ist die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festzustellen. Im Einzelfall vorhandene sonstige Belange sind zu prüfen und mit der Windenergienutzung abzuwägen. Bei der Abwägung der Belange ist der Windenergienutzung durch Einzelanlagen ein hohes Gewicht beizumessen.

3.3 Bereich mit besonders hohem Konfliktpotential ("Tabubereich")

(1) Zum Tabubereich gehören

  • Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 21 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) (festgesetzt, im Verfahren oder einstweilig gesichert), darunter
  • Nationalpark
  • Feuchtgebiete internationaler Bedeutung gemäß RAMSAR-Konvention 1972/82
  • gemeldete Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), darunter
  • Special Protected Areas, soweit nicht als Schutzgebiet festgelegt (im Land Brandenburg bisher nicht gemeldet)
  • Großtrappeneinstandsgebiete gemäß Fachkonzeption Artenschutzprogramm
  • Landschaftsschutzgebiete (LSG) (festgesetzt, im Verfahren oder einstweilig gesichert), darunter
  • Biosphärenreservate (III+IV).

(2) Bereiche innerhalb von Landschaftsschutzgebieten mit einer weniger hochwertigen Naturausstattung, insbesondere solche mit einer Vorbelastung gemäß 4.1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, gehören nicht zum Tabubereich. Sie können nach Beurteilung im Einzelfall unter Beachtung von 4.3 Abs. 1 Satz 2 und 3 dem Restriktions- oder dem Eignungsbereich zugeordnet werden.

(3) Einzelanlagen und Windparks im Tabubereich sind grundsätzlich nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar (vgl. 5.).

Teil IV Naturschutzrechtliches Verfahren

4. Eingriffsregelung

(1) Die Errichtung von Windkraftanlagen oder Windparks im Außenbereich gilt unabhängig von ihrem Umweltnutzen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BbgNatSchG als Eingriff in Natur und Landschaft. Eingriffe sind zulässig, sofern sie nicht gegen Verbote von Schutzgebietsverordnungen verstoßen und folgende Maßgaben in ihrer Abfolge beachtet werden:

  1. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe sind zu unterlassen. (Vermeidung oder Verminderung) (vgl. 4.1).
  2. Unvermeidbare Beeinträchtigungen werden innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt oder ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahme) (vgl. 4.2).
  3. Bei nicht ausgleichbaren Eingriffen, die aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig sind (Abwägung) (vgl. 4.3), sollen die beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an anderer Stelle in ähnlicher Art und Weise wiederhergestellt oder neu gestaltet werden (Ersatzmaßnahme) (vgl. 4.4).
  4. Kann der Verursacher des Eingriffs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ersatzmaßnahme nicht vornehmen, so ist anstelle dessen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (vgl. 4.5).

(2) Art und Umfang von Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben bemessen sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs (Eingriffsintensität), die beeinflußt wird von dem Konfliktpotential des Standortes gemäß 3.1 und 3.2 und der durch Vermeidung reduzierten beeinträchtigenden Wirkung des Eingriffs.

4.1 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen beim Eingriff

(1) Eine deutliche Verminderung der beeinträchtigenden Wirkung des Eingriffs besteht, wenn die Windkraftanlage oder der Windpark

  1. an bereits anthropogen stark veränderten Standorten errichtet werden soll, wie z. B. devastierten Tagebaugebieten, Bergbaufolgelandschaften, auf Halden und Müllkippen,
  2. an Standorten errichtet werden soll, die eine Vorbelastung durch das Vorhandensein gewerblicher Anlagen sowie von Straßen, Autobahnen, Strommasten, Schornsteinen, Sendemasten, Silos, bereits errichteter Windkraftanlagen und anderen technischen Bauwerken im räumlichen Zusammenhang aufweisen,
  3. folgende Abstände einhält:

    Brut- und Rastgebiete gefährdeter Vogelarten, Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln 1 000 m
    zu den Außengrenzen von Naturschutzgebieten 1 000 m
    geschützte Landschaftsbestandteile 500 m

    im Einzelfall:
    besonders markante landschaftsprägende Hangkanten und Kuppen, stehende Gewässer und Gewässer 1. Ordnung 500 m

Bei einer verminderten Eingriffswirkung kann eine Unterschreitung bis hin zum Wegfall der Abstandsforderung möglich werden. So kann ein ausschließlich floristisch orientierter Schutzzweck eines Naturschutzgebietes zu einer erheblichen Verminderung des Abstandes führen. In besonderen Fällen kann aus Gründen des Arten- und Landschaftsschutzes eine Erweiterung der Abstandsanforderungen notwendig werden. Bei Vorliegen mehrerer Abstandsanforderungen ist von der jeweils weitestgehenden Anforderung auszugehen. Im übrigen gelten als sonstige Vermeidungsmaßnahmen die Beachtung der Vorgaben nach 1. und 2.

(2) Die besonders markanten landschaftsprägenden Hangkanten und Kuppen gemäß Nummer 3 sollen auf Vorschlag der unteren Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit den Regionalen Planungsgemeinschaften nach Abwägung mit anderen Belangen benannt werden.

(3) Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn sie unterlassen werden könnte, ohne das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel zu verfehlen. Im Rahmen der Prüfung der Vermeidbarkeit erübrigt sich die Prüfung der Zulässigkeit des beantragten Standorts nicht dadurch, daß auf einen anderen Standort verwiesen wird.

4.2 Ausgleichsmaßnahme

Ausgleichsmaßnahmen beim Bau von Windkraftanlagen kommen für die durch Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen in Betracht. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes lassen sich in der Regel nicht ausgleichen.

4.3 Abwägung

(1) Wenn ein Eingriff nicht durch Vermeidung oder Verminderung nach 4.1 in seiner Wirkung reduziert werden kann und ein Ausgleich nach 4.2 nicht möglich ist, muß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs wie folgt abgewogen werden: Die Umstände des Einzelfalls sind zu gewichten und die öffentlichen und privaten Interessen an der Windkraftnutzung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ins Verhältnis zu setzen. Zugunsten des Antragstellers ist davon auszugehen, daß ein öffentliches Interesse an der Nutzung der Windkraft besteht. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Windkraftnutzung ist für den konkreten Standort insbesondere die Windhöffigkeit oder die Nähe zu Einspeisungsmöglichkeiten im Mittelspannungsnetz anzurechnen. Zum anderen ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 und 2 BbgNatSchG) sowie der Inhalte der Landschaftsplanung erheblichen Belangen des Artenschutzes und des Erhalts des Landschaftsbildes ein besonderes Gewicht beizumessen. Dabei ist außerhalb von Schutzgebieten im Restriktions- und Eignungsbereich in der Regel von der Zulässigkeit des Eingriffs auszugehen. Das gleiche gilt für Anlagen in Bereichen von Landschaftsschutzgebieten mit einer weniger hochwertigen Naturausstattung, insbesondere solche mit einer Vorbelastung gemäß 3.3 Abs. 2.

(2) Sofern im Ergebnis der Abwägung der Eingriff als zulässig bewertet wird, sind gemäß § 14 BbgNatSchG Ersatzmaßnahmen oder, soweit diese nicht oder nicht vollständig aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen vorgenommen werden können, gemäß § 15 BbgNatSchG Ausgleichsabgaben zu bestimmen.

4.4 Ersatzmaßnahme

Folgende Ersatzmaßnahmen, die eine vergleichbare Störung des Landschaftsbildes beseitigen und die den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen, können festgesetzt werden: Abbau alter Maste, Strommaste, Rückbau alter Fernmeldeleitungen, Beseitigung von versiegelten Flächen in der freien Landschaft (z. B. Befestigungen von Agrarflugplätzen), Beseitigung von Grabenverrohrungen etc. Der Umfang und Wert der Ersatzmaßnahmen ist nach dem Konfliktpotential des Standortes gemäß 3.1, 3.2 und 4.5 und der durch Vermeidung und Verminderung reduzierten Eingriffsintensität unterschiedlich zu bemessen.

4.5 Ausgleichsabgabe, Wert von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1) Sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind, wird je Einzelanlage eine Ausgleichsabgabe festgesetzt. Der Wert der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einschließlich eventuell anfallender Pflegekosten oder die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je nach Umfang der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung gemäß 1. und 2. sowie 4.1 bis 4.4

  • im Eignungsbereich (3.1) 100 bis 300 €
  • im Restriktionsbereich (3.2) 300 bis 700 €

je Meter Anlagenhöhe (bis zum im Betrieb erreichten höchsten Punkt der Anlage).

(2) Der Beitrag zum Klimaschutz durch die Nutzung regenerativer Energie und die damit verbundene Einsparung von CO2 wird pauschal als ausgleichsabgabemindernd gewertet.

(3) Sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur teilweise möglich sind, können diese auch im Rahmen der nach Absatz 1 festgesetzten Grenzen mit Ausgleichsabgaben kombiniert werden.

4.6 Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren

(1) Über die Zulassung des Eingriffs und dadurch notwendiger Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Windkraftanlagen, die keine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genießen, ist im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der Eingriffsregelung gemäß § 17 Abs. 2 BbgNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden.

(2) Bei privilegierten Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden.

(3) Kann eine Baugenehmigung erteilt werden, hat die untere Naturschutzbehörde im Fall des Einvernehmens wie auch im Fall des Benehmens der Baugenehmigungsbehörde mitzuteilen, welche Nebenbestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die Baugenehmigung aufgenommen werden sollen. Die untere Naturschutzbehörde hat der Baugenehmigungsbehörde ihre Stellungnahme gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 BbgBO innerhalb eines Monats vorzulegen. Falls die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist eingeht, kann die Baugenehmigungsbehörde unabhängig von der Stellungnahme entscheiden.

4.7 Eingriffsregelung bei Bebauungs- und Vorhaben- und Erschließungsplänen

Bei der Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen und den dabei gemäß § 7 Abs. 2 BbgNatSchG zu erstellenden Grünordnungsplänen ist von der Gemeinde im Zuge der Abwägung über die Vermeidbarkeit des Eingriffs sowie ggf. über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entscheiden. Die zu beteiligende Naturschutzbehörde und die planende Gemeinde haben dabei den Erlaß "Bauleitplanung und Landschaftsplanung" vom 24. Oktober 1994 (ABl. S. 1638) mit seinen Hinweisen zur Handhabung der Eingriffsregelung zu beachten.

5. Zulässigkeit von Vorhaben in Schutzgebieten

(1) Windkraftanlagen und Windparks im Tabubereich nach 3.3, für den eine Schutzausweisung gemäß § 19 ff. BbgNatSchG besteht, widersprechen in der Regel dem Schutzzweck. Hier überwiegen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Die für eine naturschutzrechtliche Genehmigung (§ 19 Abs. 2 BbgNatSchG), Befreiung (§ 72 Abs. 1 BbgNatSchG) von den Vorschriften der Schutzgebietsverordnung oder Entlassung (förmliches Verfahren nach § 28 BbgNatSchG) des Vorhabens bzw. des Standortes aus dem Schutzgebiet zu beachtenden Maßgaben werden in der Regel nicht erfüllt.

(2) Bereiche innerhalb von Landschaftsschutzgebieten mit einer weniger hochwertigen Naturausstattung, insbesondere solche mit einer Vorbelastung gemäß 4.1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, gehören nicht zum Tabubereich. Vorhaben in diesen Bereichen widersprechen nicht dem Schutzzweck und können nach Beurteilung im Einzelfall dem Restriktions- oder dem Eignungsbereich zugeordnet werden.

Anlagen zum Erlaß

A. Vorbemerkung

Zur Erreichung des CO2-Minderungsziels in der Bundesrepublik Deutschland - Verminderung der CO2-Emission um 25 - 30 % bis zum Jahr 2005, bezogen auf das Jahr 1990 - ist neben Maßnahmen zur Energieeinsparung die verstärkte Nutzung regenerativer Energien notwendig. Die Windenergie ist eine erneuerbare Energiequelle mit einem kurz- und mittelfristig erschließbaren Potential zur Stromerzeugung mit wirtschaftlich wachsender Bedeutung. Ihre Nutzung soll in Brandenburg weiter vorangetrieben werden. Je Kilowattstunde Windenergie werden ca.kg CO2, 5 g NOx, 7g SO2 und 60 g Staub und Asche gegenüber der Kohleverstromung vermieden.

Bedingt durch die gesetzlich gesicherte Abnahmepflicht und Einspeisevergütung für Strom aus Sonne und Wind durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990) und zusätzliche Fördermittel des Bundes und der Länder ist derzeit ein sprunghafter Anstieg beim Bau von Windkraftanlagen zu verzeichnen. Nicht nur Küstenländer, auch Binnenländer werden als Standort zunehmend interessant.

In Brandenburg fördern das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie in bestimmten Fällen das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Bau von Windkraftanlagen. Neben Fördermitteln ist besonders - gerade vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen - die Verfahrenssicherheit, Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung zur Erlangung von notwendigen Zustimmungen und Genehmigungen entscheidend für den Erfolg der Projekte.

Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß sich aus der zunehmenden Nutzung der Windkraft auch Konflikte ergeben. Besonders häufig treten diese Konflikte gegenüber den gesetzlichen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf. Zur Darstellung der Konflikte nach dem Grad ihrer Erheblichkeit wurden drei Kategorien gebildet (s. 3.1 bis 3.3):

  • Bereich mit geringem bis mittlerem Konfliktpotential
  • Bereich mit mittlerem bis hohem Konfliktpotential
  • Bereich mit besonders hohem Konfliktpotential,

die zu einer differenzierten Behandlung und Verfahrensweise bei Vorhaben zur Windkraftnutzung im Rahmen der landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Prüfung führen. Für den überwiegenden Teil der Vorhaben wird das Zulassungsverfahren dadurch vereinfacht und beschleunigt (Verfahrenseffizienz).

B. Gegenstand

Der Erlaß bezieht sich auf die Mitteilung landesplanerischer Erfordernisse bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen gemäß Artikel 12 Landesplanungsvertrag, auf die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörden in Baugenehmigungsverfahren sowie auf eigenständige naturschutzrechtliche Verfahren in Schutzgebieten bei Anträgen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg.

Mit den Regelungen zum naturschutzrechtlichen Verfahren werden die Anforderungen für die Zulässigkeit von Eingriffen beim Bau von Windkraftanlagen gemäß § 8a BNatSchG, §§ 10 ff. BbgNatSchG, § 17 Abs. 1 BbgNatSchG sowohl für das Baugenehmigungsverfahren wie auch im Rahmen der Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen konkretisiert.

Unberührt bleibt insbesondere

  • das Recht der Gemeinden, durch die Darstellung in Flächennutzungsplänen und durch Festsetzung in Bebauungsplänen bzw. Vorhaben- und Erschließungsplänen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Windkraftanlagen zu schaffen. Landesplanerische Vorgaben, die u. a. durch die Ausweisung von "Vorranggebieten Windnutzung" Anpassungspflichten für die kommunale Bauleitplanung begründen, erfolgen im Rahmen der Regionalplanung. Mit der Unterscheidung nach Eignungs-, Restriktions- und Tabubereich gemäß 3.1 bis 3.3 erhalten die Gemeinden jedoch bereits frühzeitigen Aufschluß über die grundsätzliche Beurteilung von Bauleitplänen, die Darstellungen oder Festsetzungen von Gebieten für Windkraftanlagen zum Inhalt haben. Ebenso soll damit der Abwägungsprozeß bei der Festlegung von "Vorranggebieten für die Windkraftnutzung" durch die Regionalplanung unterstützt werden,
  • die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Immissionsschutz, Abstände, Anlagensicherheit), die für das baurechtliche Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind.

C. Begründung zu einzelnen Regelungen

Zu Teil I Zielstellung: Um überprüfen zu können, inwieweit diese Zielstellung des Erlasses tatsächlich erreicht wird, soll der Vorhabenträger am Ende des Verfahrens über seine Erfahrungen im Rahmen einer Kurzerhebung Bericht erstatten. Ein entsprechender Erhebungsbogen (“Projektdatenblatt-Windkraftanlagen”) wird vom MUNR vorbereitet.

Zu 1. Windkraftanlage: Um den Eingriff von vornherein zu begrenzen und eine unnötige Versiegelung zu vermeiden, sollen die Anlagen möglichst an vorhandenen Straßen und Wegen errichtet werden. Die oberirdische Verlegung von Zuleitungen zu Windkraftanlagen vergrößert den Eingriff in das Landschaftsbild erheblich und zieht entsprechende Aufwendungen für Ausgleichsmaßnahmen und -abgaben nach sich. Daher sollte frühzeitig ein gemeinsames Vorgehen bei der Verlegung der Elektro- und Telekommunikationsleitungen zwischen allen Beteiligten abgestimmt werden.

Zu 2. Windpark: Durch Konzentration der Anlagen in Windparks können hochwertige Landschaftsräume an anderer Stelle frei von Windkraftanlagen gehalten werden, ohne daß das Klimaschutzziel der CO2-Minderung durch verstärkte Förderung regenerativer Energien verfehlt wird. Die Fläche zur Ermittlung des Schwellenwertes von 7 ha wird bei einer Reihenaufstellung aus dem “Abstand der äußeren Türme zuzüglich Rotorradius der äußeren Anlagen mal Rotordurchmesser”, bei sonstiger Aufstellung durch die von den “äußeren Türmen zuzüglich Rotorradius umschlossenen Fläche” berechnet.

Um die räumlich-visuellen Wirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft günstig zu beeinflussen, sollen die einzelnen Anlagen in Windparks ähnliche Eigenartsmerkmale aufweisen (s. 2.). Damit wirken sie weniger landschaftsstörend als benachbarte Anlagen mit deutlich sichtbaren Unterschieden, die den Eindruck einer baulich-technischen Überprägung des Natur- und Landschaftsraumes erhöhen. Sowohl herstellerbedingte Abweichungen als auch unterschiedliche Nabenhöhen zur besseren Ausnutzung des Winddargebotes sind möglich. Die Anforderungen an die äußeren Merkmale der Windkraftanlagen müssen im Interesse von Natur und Landschaft gleichermaßen im "Eignungsbereich" gelten. Die Beteiligten sollten hierzu frühzeitige Abstimmungen durchführen. Sofern zur Ausnutzung einer vorhandenen Erschließung die Errichtung von mehr als 6 Anlagen pro Reihe beabsichtigt ist, soll die Reihe erst nach einer Unterbrechung fortgesetzt werden.

Zu 3.3 Tabubereich: Die Ausgliederung von Bereichen in Landschaftsschutzgebieten mit einer weniger hochwertigen Naturausstattung aus dem Tabubereich ist auch bei dem Nichtvorhandensein einer Vorbelastung gemäß 4.1 zu prüfen, weil eine weniger hochwertige Naturausstattung nicht ausschließlich durch eine Vorbelastung verursacht sein muß.

Zu 4.1 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen beim Eingriff: Der Abstand von im Einzelfall zu bestimmenden besonders markanten landschaftsprägenden Kuppen ist vom höchsten Punkt aus zu ermitteln.

D. Antragsunterlagen für die Eingriffsbeurteilung von Einzelanlagen und Windparks aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes

1. Antragsunterlagen

1.1 Allgemeines

Der Umfang der Unterlagen soll sich auf die entscheidungsrelevanten Umstände beschränken. Bei Einzelanlagen sollen dazu Absprachen zwischen den beteiligten Stellen und dem Vorhabenträger getroffen werden, ebenso bei Windparks im Eignungsbereich (3.1). Hierbei kann der örtliche Sachverstand aus dem Naturschutz mit herangezogen werden.

Bei Windparks im Restriktionsbereich (3.2) sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Lageplan im Maßstab bis zu 1 : 5 000 für die Anlage und Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit Eintragung bestehender Windkraftanlagen;
  • Darstellung der Nutzungstypen (Acker, Grünland, Wald usw.) im Lageplan in einem Umkreis (Radius) von etwa 1 km;
  • Beschreibung des Landschaftsbildes im Umkreis von etwa 1 km auch hinsichtlich der Vorbelastung (Text, Fotos, ggf. Karte, Zeichnungen);
  • Darstellung und Bewertung der landschaftsökologischen Gegebenheiten im Umkreis bis zu 200 m;
  • Beschreibung von Art und Umfang der Auswirkungen; Bewertung der Auswirkungen vor dem Hintergrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen (Eingriffstatbestand/Intensität der Beeinträchtigungen);
  • Darstellung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen und zeitlicher Ablauf in Text und Karte;
  • Darstellung der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und zeitlicher Ablauf in Text, Karte und ggf. Zeichnungen, wobei im einzelnen die Art der durchzuführenden Maßnahmen, der beabsichtigte Kompensationseffekt, das Entwicklungsziel, der verantwortliche Träger, das zu verwendende Material, die Herstellungspflege, die Dauer, der vorgesehene Abschluß der Maßnahme, die Erforderlichkeit von Nachkontrollen sowie von (langfristigen) Pflegemaßnahmen zu beschreiben sowie die Durchführenden zu benennen sind;
  • Kostenermittlung für die Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen.

Sofern für die Errichtung von Windkraftanlagen ein Bebauungsplan bzw. ein Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt wird, ist gemäß § 7 Abs. 2 BbgNatSchG ein Grünordnungsplan zu erstellen. Hierbei ist der gemeinsame Erlaß "Bauleitplanung und Landschaftsplanung" vom MUNR und MSWV zu beachten.

1.2 Ausarbeitung der Unterlagen

Um eine sachgemäße Ausarbeitung dieser Unterlagen sicherzustellen, ist die Einschaltung eines Landschaftsplaners wünschenswert, bei der Planung von Windparks im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wird sie dringend empfohlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bearbeitung des Antrags bei entsprechender fachlicher Aufbereitung der eingereichten Unterlagen erheblich beschleunigt werden kann.

Bei der Ausarbeitung der notwendigen Unterlagen kann auf vorhandenes Datenmaterial der Naturschutzbehörden oder anderer Behörden (Landesumweltamt) zurückgegriffen werden. Die unteren Naturschutzbehörden geben Hinweise, an welchen Stellen eventuell Informationen abgerufen werden können. Im einzelnen ist bei der Ausarbeitung der Unterlagen auf folgendes zu achten:

1.2.1 Naturhaushalt und Landschaftsbild

Boden: Die Ermittlung und Bewertung der Empfindlichkeit des Bodentyps und der Bodenarten kann auf den Standortbereich (einschließlich der Nebenanlagen) beschränkt bleiben.

Wasser: Die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse (Grundwasserflurabstand) und dessen Bewertung (Verschmutzungsempfindlichkeit) kann auf den Standortbereich (einschließlich der Nebenanlagen) beschränkt bleiben. Oberflächengewässer (insbesondere Stillgewässer als Lebensräume von Vogelarten) sind im Rahmen der Biotopkartierung in einem größeren Umkreis zu erfassen.

Biotopstrukturen und Pflanzenarten: Die Biotoptypenkartierung ist nach dem aktuell geltenden Biotopkartierungsschlüssel des Landesumweltamtes (Biotopkartierung Brandenburg - Liste der Kartiereinheiten) im Maßstab 1 : 10 000 durchzuführen. Ausgewählte Biotoptypen sind anhand von Pflanzenartenlisten näher zu beschreiben. Die Darstellungen können im Einzelfall anhand von Referenzflächen vorgenommen werden. Zur Auswahl von Referenzflächen sind nachvollziehbare Kriterien anzugeben.

Fauna: Grundsätzlich ist die Avifauna (Brutvögel, Durchzügler und Nahrungsgäste) und ihre Lebensräume einschließlich der Austauschbeziehungen zwischen den Lebensräumen zu erfassen. Weitere Tiergruppen sind je nach Situation im Einzelfall in Abstimmung mit den zuständigen unteren Naturschutzbehörden zu untersuchen. Im Einzelfall kann die Darstellung des Bestandes anhand von Referenzflächen erfolgen, wobei die Referenzflächen nach nachvollziehbaren Kriterien auszuwählen sind.

Die Schutzausweisungen gemäß §§ 31 bis 33 BbgNatSchG sind auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung darzustellen. Dabei sind die darin vorkommenden Pflanzen- und Tierarten unter besonderer Berücksichtigung und Kennzeichnung der gemäß Bundesartenschutzverordnung geschützten und gemäß Roter Liste gefährdeten Arten zu erheben. Sofern geschützte Lebensräume sowie Lebensräume geschützter oder vom Aussterben bedrohter Arten betroffen sind, ergibt sich hieraus in der Regel ein höherer Untersuchungsbedarf.

Landschaftsbild: Ermittlung und Darstellung der Bereiche mit besonderer Schönheit, Eigenart und Vielfalt; Darstellung der besonders landschaftsbildprägenden Strukturen (Relief, Ortsränder, Gehölzstrukturen) und Sichtachsen. Sofern Gebiete mit hohem bis sehr hohem Eigenartcharakter oder mit besonderer Schönheit bzw. Vielfalt betroffen sind, ergibt sich hieraus in der Regel ein höherer Untersuchungsbedarf.

Vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (insbesondere Beeinträchtigungen durch Überprägung mit technischen Bauwerken).

1.2.2 Untersuchungsraum

Der Untersuchungsraum für die Biotoptypenkartierung, Pflanzenartenerfassung und Darstellung der Bodenverhältnisse kann sich auf den Baustellenbereich und den Auswirkungsbereich um den Standort der Windkraftanlagen beschränken (Radius: 150 bis 200 m).

Zur Erfassung des Landschaftsbildes und der Avifauna ist ein größerer Untersuchungsraum abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt in Abhängigkeit vom Auswirkungsbereich der Windenergieanlage in einem Umkreis von bis zu 1000 m, in Einzelfällen auch darüber hinaus. Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ist in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen.

1.2.3 Untersuchungszeitraum

Bei Einzelanlagen und Windparks im Eignungsbereich gemäß 3.1 entfällt in der Regel ein Untersuchungszeitraum.

Bei Windparks im Restriktionsbereich mit wahrscheinlich hohem Konfliktpotential (3.2) soll sich der Untersuchungszeitraum für die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft an der Vegetationszeit und an der Balz-, Brut- und Zugzeit der Vogelwelt von Anfang Februar bis Ende Oktober orientieren, sofern es nach Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist.

1.2.4 Darstellung über die Art, den Umfang und den zeitlichen Ablauf des Vorhabens sowie die zu erwartenden Beeinträchtigungen

Es sind dabei insbesondere folgende Auswirkungen zu berücksichtigen:

  • Dauerhafte und temporäre Inanspruchnahme von Vegetationsflächen durch bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen;
  • Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Bäumen und Gehölzen;
  • Bodenversiegelung und -verdichtung;
  • Aufschüttungen und Abgrabungen;
  • Umwandlung und Störung von Lebensräumen (z. B. durch den Betrieb der Anlage);
  • Überformung von gewachsenen Landschaftsbildstrukturen (z. B. Störung von Sichtbeziehungen durch Bauwerke, Beseitigung von prägenden Pflanzenkulissen, mangelnde gestalterische Einpassung in die Umgebung u. a.);
  • Emissionen (Lärm).

1.2.5 Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (nicht abschließend):

  • Verzicht auf Beleuchtung der Anlage, soweit dies nach anderen Vorschriften zulässig ist;
  • Verzicht auf den Bau von Freileitungen zum Anschluß der Anlage an das öffentliche Stromversorgungsnetz;
  • Verzicht auf unnötige Bodenversiegelungen und -verdichtungen;
  • Verwendung wasserdurchlässiger Wegebeläge;
  • Minimierung der Flächeninanspruchnahme während der Bauphase sowie bei der Ablagerung von Baustoffen und Baueinrichtungen;
  • Minimierung von Schäden an Gehölzen und Bäumen durch die Verpflichtung zur Beachtung der DIN 18 920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen).

Ausgleichsmaßnahmen: Für die anlage- und baubedingt auftretenden Beeinträchtigungen (z. B. Versiegelung) sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen (§ 12 Abs. 2 BbgNatSchG; dazu folgende Anlage E).

Ersatzmaßnahmen: Die übrigen mit der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage verbundenen Beeinträchtigungen sind meist nicht ausgleichbar.

Die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts sind nach § 14 Abs. 1 BbgNatSchG an anderer Stelle in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Hierbei sind die Ziele der örtlichen Landschaftsplanung zu berücksichtigen.

E. Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Windkraftanlagen

1. Ausgleich unvermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen

Im Rahmen der Behandlung von Kompensationsmaßnahmen ist die fachgerechte Differenzierung zwischen Ausgleich und Ersatz die unbedingte Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszugleichen, so daß nach Beendigung des Eingriffs keine erheblichen Beeinträchtigungen zurückbleiben (§ 12 BbgNatSchG). Damit sind die vom Eingriffsverursacher durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen Bestandteil des Zulassungsverfahrens.

Ausgleichsmaßnahmen kommt die Aufgabe zu, erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu verhindern, indem sie die betroffenen Funktionen und Werte wiederherstellen. Dabei ist eine Orientierung an den eingriffsbedingt beeinträchtigten Funktionen und Werten unabdingbar. Es sind folglich gleiche Funktionen und gleiche Werte wiederherzustellen.

Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens bis zum Ende des Eingriffszeitraumes und in räumlich funktionalem Zusammenhang zum Eingriffsort auszuführen. Der Zeitraum bis zum Erreichen ihrer vollen Funktionsfähigkeit sollte auf einen überschaubaren Zeitraum von maximal 25 - 30 Jahren begrenzt sein. Daraus folgt, daß ein Ausgleich für relativ schnell regenerationsfähige Biotoptypen eher leistbar ist (Acker, Grünland, Ruderalfluren) als für Beeinträchtigungen von Biotoptypen mit langer Entwicklungszeit (Wälder, Moore), die nur durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden können.

2. Ersatz für nicht ausgleichbare Eingriffe

Für den Fall, daß Eingriffe mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen aufgrund der durchgeführten Abwägung als zulässig befunden werden, muß der Verursacher Ersatzmaßnahmen, die den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen, leisten.

Ersatzmaßnahmen dienen dazu, für die mit dem Eingriff verbundenen, unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen eine Kompensation zu erzielen.

Ersatzmaßnahmen können Eingriffswirkungen nicht aufheben oder mildern, sondern die beeinträchtigten Funktionen und Werte durch möglichst ähnliche Funktionen und möglichst gleiche Werte an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes ersetzen. Dabei kann es zu einer Verbesserung des jeweils betroffenen Schutzgutes an anderer Stelle kommen bzw. können bestehende Vorbelastungen im Landschaftsraum aufgehoben werden.

Die Ersatzmaßnahmen müssen, ebenso wie die Ausgleichsmaßnahmen, zur Inbetriebnahme der Anlage fertiggestellt sein. In unmittelbarer Umgebung der Anlage sollen sie innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme fertiggestellt sein. Das Kompensationsziel sollte möglichst umgehend erreicht werden. Bei der Anlage von Biotopen sollte die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahmen nach max. 25 - 30 Jahren erreicht sein.

Die Anlage von Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Naturraumes bedeutet in aller Regel, daß der Vorhabenträger zuerst innerhalb des betroffenen Landschaftsraumes und innerhalb des Geltungsbereiches des entsprechenden Bebauungsplanes Ersatzmaßnahmen durchführt.

Umfang und Flächenausdehnung von Ersatzmaßnahmen ergeben sich aus der Pflicht, möglichst ähnliche Funktionen und möglichst gleiche Werte zu schaffen, wobei Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen den Aussagen der örtlichen Landschaftsplanung Rechnung tragen sollen.

Ersatzmaßnahmen müssen rechtlich durchführbar sein. Daher sind vom Vorhabenträger die entsprechenden Grundstücke, auf denen Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, zu kaufen bzw. privatrechtliche Verträge mit Dritten abzuschließen, die die Durchführung der Maßnahmen absichern.

Die Leistung einer Ausgleichsabgabe nach § 15 BbgNatSchG ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn ein Ersatz nach Art des Eingriffs nicht möglich ist oder der Verursacher sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vornehmen kann.

3. Mögliche durch den Bau von Windkraftanlagen auftretende Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

3.1 Schutzgut "Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume"

Mögliche Beeinträchtigungen:

  • Zerstörung/Zerschneidung von Lebensräumen
  • Störung von Bewegungskorridoren/Zugbewegungen von Vögeln, Vogelschlag (Kollision/Tod einzelner Individuen)
  • Vertreibung von Vögeln aus Brut-, Nahrungs- und Rastgebieten.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen: Keine

Mögliche Ersatzmaßnahmen: Neuanlage, Wiederherstellung, Aufwertung von Lebensräumen für die Avifauna (Brut-, Rastgebiete) außerhalb des Störbereiches, z. B. durch:

  • Anstau von Entwässerungsgräben
  • Stillegung von Drainagen
  • Wiedervernässung geeigneter Grünlandflächen
  • Rückwandlung von Ackerflächen in Grünland
  • Extensive Grünlandbewirtschaftung
  • Nisthilfen für den Weißstorch
  • Sitzhilfen für Greifvögel in der ausgeräumten Agrarlandschaft
  • Einschränkung der Biozid- und Düngeranwendung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • Anlage von Saumstrukturen, Hecken und Feldgehölzen.
3.2 Schutzgut "Landschaftsbild" und "Erholungswert der Landschaft"

Mögliche Beeinträchtigungen:

  • Störung der Maßstäblichkeit des Orts- und Landschaftsbildes
  • Verfremdung des Landschaftsbildcharakters
  • Störung der Natürlichkeit/Naturnähe des Landschaftsbildes
  • Visuelle und akustische Störung von Erholungsbereichen.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen: Ausgleich nur bedingt und eingeschränkt möglich, z. B. durch Bepflanzungsmaßnahmen zur Sichtverschattung des Mastfußes der Anlage und von Nebenanlagen.

Mögliche Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: Beseitigung einer anderen ähnlichen baulichen Anlage oder einer anderen visuellen Störung innerhalb desselben Landschaftraumes entsprechend Teil IV 4.4 des Erlasses.

Landschaftsgestaltende Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes durch gezielte Bepflanzungsmaßnahmen, z. B. durch:

  • Anlage und Pflege von Gehölzgruppen bzw. -reihen, Baumgruppen bzw. -reihen und Hecken in der Feldflur
  • Durchmischung nicht bodenständiger Wälder mit standortgerechten Baumarten
  • Anlage und Pflege von gestuften Waldrändern und -säumen
  • Anlage und Pflege bachbegleitender Gehölzstrukturen.

3.3 Schutzgut "Boden"

Mögliche Beeinträchtigungen:

  • Temporäre Flächeninanspruchnahme während der Bauphase
  • Mechanische Einwirkungen (Erschütterungen, Verdichtung, Auftrag, Abtrag)
  • Versiegelung durch Fundamente, Nebenanlagen und Zufahrtswege.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen:

  • Naturnaher Rückbau der vom Bauplatz und von Erschließungswegen beanspruchten Flächen, Regeneration der betroffenen Böden durch mechanische Lockerung und Wiederbegrünung.

Mögliche Ersatzmaßnahmen:

  • Entsiegelung von Böden mit gleichen Funktionen
  • Rückbau von asphaltierten und betonierten Wegen und Straßen, Siloanlagen, Dungplatten etc.
  • Dekontamination belasteter Böden.
3.4 Schutzgut "Wasser"

Mögliche Beeinträchtigungen:

  • Schadstoffeintrag ins Grundwasser/Oberflächenwasser
  • Grundwasserabsenkung
  • Verbau/Verrohrung von Fließgewässern im Kreuzungsbereich mit Erschließungswegen.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen: nur bedingt möglich, z. B. durch

  • Versickerung an anderer Stelle durch Negativbrunnen
  • Verwendung von Kastendurchlässen.

Mögliche Ersatzmaßnahmen:

  • Wiederherstellung oberflächennaher Grundwasserstände an anderer Stelle des Wirkungsraumes
  • Stillegung von Drainagen
  • Anstau von Entwässerungsgräben
  • Anlage und Pflege bachbegleitender Gehölzstrukturen.

F. Windkrafterlaß des MUNR im Kurzüberblick

Einzelanlage:

- kontrastanne Farbgestaltung
- vorhandene Erschließung nutzen/möglichst wasserdurchlässiger Belag der Zuwegung
- unterirdische  Verlegung der Zuleitungen

Windpark:

- ab 4 Anlagen im räumlichen Zusammenhang (500-m Radius um WKA)
- ähnliche äußere Merkmale der einzelnen WKA
- i. d. R. nicht mehr als 6 Anlagen pro Reihe

Eignungsbereich:

- WKA grundsätzlich  zulässig
- Eingriffskompensation 50 bis max. 300 DM je AnlagenMeter
- ab 2. Anlage im räumlichen Zusammenhang Kompensation bis auf die Hälfte reduziert (Konzentrationsförderung im Eignungsbereich)
- Absprachen mit unteren Naturschutzbehörden über einzureichende Unterlagen bei Einzelanlagen und Windparks
- i. d. R. kein Untersuchungszeitraum bei Einzelanlagen und Windparks

Restriktionsbereich:

- WKA grundsätzlich  zulässig
- höheres Gewicht für Einzelanlage

- Eingriffskompensation 300 bis max. 700 DM je Anlagen-Meter
- bei Einzelanlagen Absprachen mit unteren Naturschutzbehörden über einzureichende Unterlagen/bei Windparks in der Regel gemäß Unterlagenkatalog  Anlage D
- an Standorten mit hohem Konfliktpotential
Untersuchungszeitraum an Brut- und Vegetationszeit  orientiert (Anfang Februar bis Ende" Oktober), sofern nach Absprache mit UNB erforderlich

Tabubereich:

WKA grundsätzlich  nicht zulässig
Ausnahme: Bereiche von Landschaftsschutzgebieten mit·weniger hochwertiger Naturausstattung, insbesondere  solche mit einer Vorbelastung, gehören nicht zum Tabubereich; Eingriffskompensation je nach Vorbelastung wie 1m Restriktions- oder Eignungsbereich

Eingriffsintensität/Kompfnsationsaufwand:

- geringer in anthropogen stark veränderten Räumen (Halden, Kippen, Tagebaue) und in vorbelasteten Räumen (Gewerbe, Strom-/Sendemasten, Schorn steine, Silos, Autobahnen, andere WKA)
- geringer bei Einhaltung von Abständen zu NSG, Rast- und Übenvinterungsgebieten (1 000 m); geschützten Landschaftsbestandteilen und besonders markanten Hangkanten und Kuppen (500 m)

Tab. 1: Schema für Iandesplanerische Prüfung von Windkraftanlagen

Landesplanerische Stellungnahme 3.1  "Eignungsbereich"  3.2 "Restriktionsbereich" 3.3 ''Tabubereich"
Einzelanlage nach 1. Windpark nach 2. Einzelanlage nach 1. Windpark nach 2. Einzelanlage nach 1. Windpark nach 2
Zustimmung 1)                      1)

 

 

2)                          

 

 

 

•                         •

weitergehende Prüfung
Ablehnung

1) soweit keine sonstigen Fachbelange entgegenstehen
2) Prüfung mit hohem Gewicht fti.r Einzelanlagen
3) Ausnahme: Bereiche von Landschaftsschutzgebieten mit weniger hochwertiger Naturausstattung gehören nicht zum Tabubereich

Tab. 2: Schema für naturschutzrechtliches Verfahren zur Prüfung von Windkraftanlagen

naturschutzrechtliches Verfahren 3.1/4.5 "Eignungsbereich"   3.2/4.5 "Restriktionsbereich"   3.3/5. "Tabubereich"3)
Einzelanlage nach 1. Windpark  nach 2. Einzelanlage nach 1. Windpark  nach 2. Einzelanlage nach 1. Windpark  nach 2.
Zustimmung  •                      •

 

 

•1)                     •

 
weitergehende  Prüfung
Wert der Kompensationsmaßnahme bzw. Ausgleichsabgabe 50 bis max. 300 DM
je Meter Höhe
300 bis  max. 700 DM
je Meter Höhe

 

 

 

•                       •

Ablehnung  

1) mit hohem Gewicht für Einzelanlagen
2) ab 2. Windkraftanlage im räumlichen Zusammenhang Wert der Kompensationsmaßnahme bzw. Ausgleichsabgabe bis zur Hälfte reduziert
3) Ausnahme: Bereiche von Landschaftsschutzgebieten mit weniger hochwertiger Naturausstattung gehören nicht zum

G.  Ansprechpartner  im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Ansprechpartner I Telefon

Abteilung GL (Gemeinsame  Landesplanungsabteilung)

Referat GL3, Cord Heinrich Bahlburg ....                                                          (0331) 866-76 30
Referat GL6  (Landesplanung, im Bereich der Regionen Uckermark-Barnim und Oderland-Spree),
Wolfgang Stoll ....                                                                                           (0335) 55 50-464
Referat GL7  (Landesplanung im Bereich der Region Lausitz-Spreewald),
Edith Lotzmann ....                                                                                         (0355) 47 65-453
Referat GL8  (Landesplanung im Bereich der Regionen Prignitz-Oberhavel und Havelland-Fläming),
Dietrnar Szidat ....                                                                                           (0331) 866-76 80

Abteilung I (Immissionsschutz und C02-Minderung)

Referat 12, Dieter Seidler                                                                                (0331) 866-73 92

Abteilung N (NaturSchutz und Landschaftspflege)

Referat N3, Axel Steffen                                                                                 (0331) 866-70 90

Abteilung Z (Zentrale Dienste und Grundsatzfragen)

Referat Zl, Dr. Frank Beck                                                                             (0331) 866-70 86

H. Orientierungskarte Naturschutz und Windnutzung

Die beigelegte Karte ist eine Verkleinerung der Originalkarte, die im Maßstab 1 : 300 000 für Interessierte bereitgehalten wird. Sie kann bezogen werden vom:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Albert-Einstein-Str. 42 - 46
14473 Potsdam

Tel.: (03 31) 8 66 - 72 37
Fax: (03 31) 8 66 - 72 40

Die Karte im Maßstab 1 : 300 000 dient einer ersten Orientierung. Aus ihr können keine Ansprüche für die Entscheidung im landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren abgeleitet werden. Die Zuordnung zu einer der Gebietskategorien erfolgt ausschließlich anhand der standörtlichen Gegebenheiten entsprechend der Definition gemäß Teil II 3.1 bis 3.3 durch die zuständigen Behörden im konkreten Antragsverfahren.