ARCHIV
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Einkommensermittlung nach §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (Einkommensermittlungserlass - WoFG)
vom 6. Mai 2002
(ABl./02, [Nr. 23], S.566)
Außer Kraft getreten am 21. November 2012 durch Verwaltungsvorschrift des MIL vom 1. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 46], S.1616)
Zur Einkommensermittlung nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
Die Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG stimmen im Wesentlichen mit den §§ 10 bis 13 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Neufassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) überein. Auf Grund dieser Tatsache wurden die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002), soweit diese gelten, in diesen Erlass übernommen.
Inhaltsübersicht:
1. Anwendungsbereich und maßgebender Tag der Antragstellung
2. Maßgebliche Einkommensgrenze
3. Begriff des Jahreseinkommens gemäß § 21 WoFG
4. Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss
5. Steuerfreie zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen nach § 21 Abs. 2 WoFG
6. Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen
7. Geltungsbereich des § 21 Abs. 3 WoFG, Abzug nach den Verhältnissen im Bemessungszeitraum
8. § 22 WoFG - Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
9. § 23 WoFG - Pauschaler Abzug
10. § 24 WoFG - Frei- und Abzugsbeträge
11. Durchführung der Prüfung
12. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlagen:
1a, 1b Einkommenserklärungen
Erläuterungen zu den Einkommenserklärungen
1. Anwendungsbereich und maßgebender Tag der Antragstellung
1.1 Die §§ 20 bis 24 des WoFG sind maßgebend für die Einkommensberechnung im geförderten Wohnungsbau, zum Beispiel für die Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen zum Bezug sowohl für bisher geförderte, als auch für neu zu fördernde Wohnungen.
1.2 Maßgebend für die Einkommensermittlung, also die Feststellung der Einkommensgrenze, die Festlegung des Ermittlungszeitraums und die Berechnung des Jahreseinkommens sowie des Gesamteinkommens, ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung. Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingang des Antrages bei der zuständigen Stelle.
2. Maßgebliche Einkommensgrenze
2.1 Die Einkommensgrenze beträgt nach § 9 Abs. 2 WoFG
- 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und
- 18.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt.
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 4.100 Euro.
Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 500 Euro. Nach § 32 Abs. 3 EStG zählt ein Kind ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde.
Beispiel:
Die Einkommensgrenze für einen Alleinstehenden mit einem Kind beträgt 18.500 Euro, für eine Lebensgemeinschaft mit drei Kindern 31.800 Euro.
2.2 Zum Haushalt rechnen die in § 18 Abs. 2 WoFG bezeichneten Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung miteinander einen Haushalt führen. Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG, die alsbald - in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung - in den Haushalt aufgenommen werden sollen. Zum Haushalt ist auch bereits ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Antragstellung erwartet wird.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist in Zweifelsfällen auf geeignete Weise nachzuprüfen, z. B. durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, ist nachzuprüfen (z. B. durch Ermittlung der Gründe für den Zu- oder Wegzug), ob sie auf Dauer in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden sind.
Beispiel:
Die aus Rathenow stammenden A und B, beide 19 Jahre alt, studieren in Frankfurt. A wohnt im Studentenheim, ist dort mit Zweitwohnsitz gemeldet und verbringt den größten Teil der Wochenenden zu Hause. B wohnt mit seinem Lebensgefährten in einer Zwei-Zimmer-Wohnung am Studienort, ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und besucht seine Eltern in unregelmäßigen Abständen. Während A zum Haushalt der Eltern gehört, ist dies bei B nicht der Fall.
2.3 Ermittlung des Gesamteinkommens (§ 20 WoFG)
Das Gesamteinkommen als Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge ist wie folgt zu ermitteln:
- Für jeden Haushaltsangehörigen ist das Jahreseinkommen nach den §§ 20 und 21 WoFG zu ermitteln.
- Bei den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 21 Abs. 1 WoFG i. V. m. § 2 Abs. 1,2, und 5a EStG sind die Betriebsausgaben und die Werbungskosten bereits berücksichtigt
- Bei den steuerfreien Einnahmen nach § 21 Abs. 2 WoFG sind nach § 21 Abs. 3 WoFG die Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen noch abzuziehen.
- Von dem ermittelten Einkommen ist jeweils gemäß § 23 WoFG der pauschale Abzug vorzunehmen.
- Dann ist die Summe der nach den §§ 20 bis 23 WoFG ermittelten Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen zu ermitteln.
- Von diesem nach Nr. 3 ermittelten Betrag sind nach § 24 WoFG zur Ermittlung des Gesamteinkommens die Frei- und Abzugsbeträge abzusetzen.
Die Ermittlung des Gesamteinkommens erfolgt vereinfacht nach folgendem Schema:
Positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1,2, und 5a EStG (§ 21 Abs. 1, § 22 WoFG)
+ Einnahmen nach § 21 Abs. 2 und § 22 WoFG
./. Aufwendungen nach § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 WoFG
= Zwischensumme
./. pauschaler Abzug nach § 23 WoFG
= Jahreseinkommen nach §§ 20 bis 23 WoFG
Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen
./. Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG
= Gesamteinkommen des Haushalts nach § 20 Satz 2WoFG
: 12
= monatliches Gesamteinkommen des Haushalts nach § 20 WoFG
3. Begriff des Jahreseinkommens gemäß § 21 WoFG
3.1 Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert festgestellt. Jahreseinkommen ist (vorbehaltlich der Regelungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie §§ 22 und 23 WoFG) die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die positiven Einkünfte erhöhen sich um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3 c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge.
Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte werden nur positive Einkünfte angerechnet, nicht auch negative Einkünfte (Verluste). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zu-lässig (§ 21 Abs. 1 WoFG).
3.2 Einkünfte sind
- bei selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft der Gewinn,
- bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
3.3 Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Werbungskosten mit folgenden Pauschbeträgen abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (§ 9 a EStG):
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 EStG) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.044 Euro,
- von den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§20 EStG): 51 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten: 102 Euro,
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr.1, 1a und 5 EStG: 102 Euro.
3.3.1 Werden steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 2 WoFG erzielt (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld), dürfen die Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der anrechenbaren steuerfreien Einnahmen (z. B. Fahrtkosten, Kontoführungsgebühren) in zu erwartender oder nachgewiesener Höhe vom Jahreseinkommen abgezogen werden.
3.3.2 Werbungskostenpauschalen sind bei mehreren Einkommen gleicher Art nur einmal abzusetzen. Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer Gehalt aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, kann der Pauschbetrag von 1.044 Euro nur einmal abgezogen werden. Ebenso kann bei gleichzeitigem Bezug mehrerer Renten der Pauschbetrag von 102 Euro nur einmal abgesetzt werden. Bei gleichzeitigen Einnahmen aus unterschiedlichen Einkunftsarten, z. B. aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen, ist der jeweils maßgebende Pauschbetrag bei der entsprechenden Einkunftsart zu berücksichtigen (z. B. 1.044 Euro bei Arbeitseinkommen, 51 Euro bei Kapitalvermögen).
4. Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss
4.1 Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 EStG) sind:
4.1.1 Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung;
4.1.2 Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 des Bewertungsgesetzes - BeWG);
4.1.3 Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.1.4 Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG);
4.1.5 Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Bereich, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
4.1.6 der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
4.1.7 die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
4.2 Gewerbebetrieb
4.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) sind:
- Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind (vgl. auch § 15 Abs. 3 EStG);
- die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
- die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
4.2.2 Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 EStG). Zum Verlustausgleich vgl. im Einzelnen § 15 Abs. 4 und § 52 Abs. 32 a EStG.
4.2.3 Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die entstehen durch die Veräußerung des Gewerbebetriebs, eines Teils davon oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war (vgl. im Einzelnen §§ 16, 17 sowie § 52 Abs. 34 und 34a EStG).
4.3 Selbständige Arbeit
4.3.1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 EStG) sind:
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit ge-hören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs nach Satz 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fa chkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
- Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
4.3.2 Einkünfte nach Nummer 4.3.1 Buchstabe a sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt (§ 18 Abs. 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung von Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 EStG).
4.4 Gewinn, Betriebsausgaben
4.4.1 Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§ 2 Abs. 2 EStG).
4.4.2 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Gewinnermittlung sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen (§ 4 Abs. 1 EStG).
4.4.3 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten; § 4 Abs. 3 EStG).
4.4.4 Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), insbesondere Aufwendungen für Roh- und Hilfsstoffe, Waren und Vorräte, Arbeitsmittel, Löhne und Gehälter, Schuldzinsen, Instandsetzungskosten, Reklamekosten, Miete, Heizungs- und Reinigungskosten für die betrieblich genutzten Räume, Steuern und sonstige Abgaben, die auf dem Betrieb ruhen (Gewerbe-, Grund- und Umsatzsteuer), sowie ähnliche betriebsbedingte Aufwendungen und Ausgaben. Bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Abs. 4a EStG zu beachten. Zu Einschränkungen der Absetzbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Aufwendungen für Geschenke, für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und bei Mehraufwendungen für Verpflegung, ist § 4 Abs. 5 EStG zu beachten.
4.4.5 Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt. Wirtschaftsjahr ist
- bei Land- und Forstwirten in der Regel der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni;
- bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
- bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, können sie mit Zustimmung des Finanzamtes den nach Buchstabe a maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 EStG).
4.4.6 Zur Anwendung des § 4 EStG vgl. § 52 Abs. 9 und 10 EStG.
Bei Land- und Forstwirten, die nicht buchführungspflichtig sind, wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt.
4.5 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben
4.5.1 Die Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen (§ 22 Abs. 3 WoFG), sind die Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte bereits abgezogen worden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und daher nicht nochmals abzuziehen.
4.5.2 Betriebsausgaben für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.
4.5.3 In der Vergangenheit entstandene Betriebsausgaben sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über steuerliche Pauschbeträge hinausgehen. Soweit der Nachweis nicht möglich ist, sind die Betriebsausgaben in der glaubhaft gemachten Höhe abzuziehen. In der Zukunft entstehende Betriebsausgaben sind in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge, abzuziehen.
4.6 Nichtselbständige Arbeit
4.6.1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) gehören:
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
4.6.2 Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen, Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung, Trinkgelder (letztere sind steuerfrei in Höhe von 1.224 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 3 Nr. 51 EStG, und gehören daher insoweit nicht zum Jahreseinkommen).
4.6.3 Werbungskosten (Nummer 4.10. 3) sind insbesondere:
- Aufwendungen des Arbeitsnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG);
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG);
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG);
- notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 EStG).
4.6.4 Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG (in Höhe von 1.044 Euro jährlich) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Ermittlungszeitraums nur für einige Zeit Einnahmen aus nicht-selbständiger Arbeit erzielt werden.
4.7 Kapitalvermögen
4.7.1 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG) gehören insbesondere:
- Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen;
- Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne des Buchstaben a anfallen;
- Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist;
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden;
- außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind (mit Ausnahme der Zinsen, die im Versicherungsfall oder bei Rückkauf des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden);
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art;
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne des Buchstaben a gehören; Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend;
- Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit;
- der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ent-sprechend anzuwenden;
- Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts sowie von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber der Schuldverschreibung;
- Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen.
4.7.2 Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 3 EStG).
4.7.3 Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG (in Höhe von 51 Euro jährlich) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist der Pauschbetrag bis zu insgesamt 102 Euro jährlich auf die Einnahmen aus Kapitalvermögen anzurechnen; Satz 1, 2.Halbsatz gilt entsprechend.
4.7.4 Zur Anwendung des § 20 EStG vgl. § 52 Abs. 36 bis 37 b EStG.
4.8 Vermietung und Verpachtung
4.8.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) sind:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht);
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten;
- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
4.8.2 Soweit Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie diesen zuzurechnen (§ 21 Abs. 3 EStG).
4.8.3 Werbungskosten sind z. B. folgende Aufwendungen:
- Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen;
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
- Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen.
4.9 Sonstige Einkünfte
4.9.1 Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind:
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, insbesondere Leibrenten mit ihrem Ertragsanteil. Bei Leibrenten ab 500 Euro/Jahr kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass deren steuerpflichtiger Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) insgesamt den Werbungskosten-Pauschbetrag (vgl. Absatz 2) übersteigt;
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (so genanntes Realsplitting);
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG;
- Einkünfte aus sonstigen Leistungen, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände; sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen;
- Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.
4.9.2 Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a EStG ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag, der für sämtliche nach § 22 Nr. 1 und 1a EStG in Betracht kommenden Einkünfte nur einmal je Kalenderjahr abgezogen werden kann.
4.9.3 Zur Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG vgl. § 52 Abs. 38 EStG.
4.10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
4.10.1 Einkünfte sind bei den Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
4.10.2 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (Sachbezugsverordnung) Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).
4.10.3 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
4.11 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten
4.11.1 Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen (§ 22 Abs. 3 WoFG), sind die Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte bereits abgezogen worden (vgl. § 2 Abs. 2 EStG) und daher nicht nochmals abzuziehen.
4.11.2 Werbungskosten für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.
4.11.3 In der Vergangenheit entstandene Werbungskosten sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über steuerliche Pauschbeträge hinausgehen. Soweit der Nachweis nicht möglich ist, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe abzuziehen. In der Zukunft entstehende Werbungskosten sind in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge (vgl. Satz 1), abzuziehen.
4.12 Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen:
Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der nach § 32b Abs. 2.in Verbindung mit. § 32a Abs. 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG. Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Umrechnungskurs umzurechnen.
5. Steuerfreie zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen nach § 21 Abs. 2 WoFG
Die in § 21 Abs. 2 WoFG genannten steuerfreien Einnahmen stehen dem Haushalt des Antragstellers zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung; sie sind daher in dem jeweils genannten Umfang bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen.
5.1 § 21 Abs. 2 Nr. 1.1 WoFG - Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 EStG. Der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG steuerfreie Betrag in Höhe von 3.072 Euro im Veranlagungszeitraum (Versorgungs-Freibetrag), ist Einkommen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.1 WoFG.
5.2 § 21 Abs. 2 Nr. 1.2 WoFG - Rentenleistungen
Die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) verweisen, gehören nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.2 WoFG zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind im Wesentlichen nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil gehört bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zum Jahreseinkommen. Grundrenten, denen auch eine Schadensersatzfunktion zukommt, bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
5.3 § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG - Leibrenten
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten),
- Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen,
- Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.
Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil in Höhe des so genannten Ertragsanteils ist Einkommen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil übersteigenden Teile sind steuerfrei, aber Einkommen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG.
Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 21 Abs. 1 WoFG ist der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
5.4 § 21 Abs. 2 Nr. 1.4 WoFG - Kapitalabfindungen
Zu den nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze gehören u. a. (vgl. H 5 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR)
- Ausgleichzahlungen nach § 48 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG,
- Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35, die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 und der einmalige Beitrag nach § 77 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG,
- Witwenabfindungen nach § 21 BeamtVG sowie
- die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG.
5.5 § 21 Abs. 2 Nr. 1.5. Buchstabe a WoFG - Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.5 Buchstabe a WoFG gehört die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII (so genannte Verletztenrente) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der Geschädigte nicht auf Grund eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher erhält, zählen als private Renten nicht zu den so genannten Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach § 21 Abs. 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EStG.
5.6 § 21 Abs. 2 Nr. 1.5 Buchstabe b WoFG - Renten und Beihilfen an Hinterbliebene
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.5 Buchstabe b WoFG gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII zum Jahreseinkommen.
5.7 § 21 Abs. 2 Nr. 1.5. Buchstabe c WoFG - Abfindungen
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.5 Buchstabe c WoFG gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII zum Jahreseinkommen.
5.8 § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 WOFG - Lohn- und Einkommensersatzleistungen
5.8.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 WoFG gehören die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Jahreseinkommen mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1d EStG steuerfreien Mutterschutzleistungen.
5.8.2 Das sind
5.8.2.1 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
- Arbeitslosengeld,
- Teilarbeitslosengeld,
- Kurzarbeitergeld,
- Winterausfallgeld,
- Insolvenzgeld,
- Arbeitslosenhilfe,
- Übergangsgeld
- Altersübergangsgeld,
- Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
- Unterhaltsgeld als Zuschuss,
- Eingliederungshilfe,
- Überbrückungsgeld;
5.8.2.2 das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld;
5.8.2.3 die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungsgesetz;
5.8.2.4 nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld,
- vergleichbare Lohnersatzleistungen;
5.8.2.5 nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Arbeitslosenbeihilfe,
- Arbeitslosenhilfe;
5.8.2.6 Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
5.8.2.7 nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld;
5.8.2.8 nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge;
5.8.2.9 Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;
5.8.2.10 Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt.
5.8.3 Das Arbeitslosengeld wird nach § 139 SGB III für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind das Arbeitslosengeld je Kalendertag und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.
5.9 § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe a WoFG - Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
5.9.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe a WoFG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Die Unterhaltshilfe umfasst nach den §§ 269 bis 269b LAG neben Leistungen für den Berechtigten, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für jedes überwiegend vom Berechtigten unterhaltene Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 LAG gegebenenfalls eine Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG sowie einen Selbstständigenzuschlag oder einen Sozialzuschlag.
5.9.2 Eine nach § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 LAG zur Unterhaltshilfe gewährte Pflegezulage gehört nicht zum Jahreseinkommen, so dass bei ihrer Gewährung die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der gewährten Pflegezulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleibt. Der Satz der Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG beträgt 26 Euro, bei Heimunterbringung 11 Euro; die Pflegezulage erhöht sich, wenn Pflegeleistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden, um 153,39 Euro.
5.10 § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe b WoFG - Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG
5.10.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe b WoFG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Beihilfen zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen. Die Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 und 301a LAG umfasst die entsprechend für die Unterhaltshilfe nach dem LAG in Betracht kommenden Leistungen nach den §§ 269 bis 269b LAG. Die nach § 301 Abs. 3 Satz 2 LAG als Zusatzleistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem LAG gewährten Leistungen nach den §§ 276, 276a und § 277 LAG gehören nicht zum Jahreseinkommen. Als Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 301b LAG kommt monatlich eine laufende Leistung bis zur Höhe der nach den §§ 269 bis 269b LAG möglichen Unterhaltshilfe in Betracht, im Einzelfall kann eine niedrigere laufende Leistung festgesetzt sein.
5.10.2 Eine nach § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 LAG zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301 bis 301b LAG gewährte Pflegezulage gehört in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe a WoFG nicht zum Jahreseinkommen, so dass bei ihrer Gewährung die Beihilfe zum Lebensunterhalt bis zur Höhe der gewährten Pflegezulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleibt. Der Satz der Pflegezulage nach § 267 Abs. 2 LAG beträgt 26 Euro, bei Heimunterbringung 11 Euro; die Pflegezulage erhöht sich, wenn Pflegeleistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden, um 153,39 Euro.
5.11 § 21 Abs. 2 Nr. 1.7. Buchstabe c WoFG - Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes
5.11.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe c WoFG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltshilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes zum Jahreseinkommen. Die Unterhaltshilfe nach § 44 und die Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes umfassen die entsprechend für die Unterhaltshilfe nach dem LAG in Betracht kommenden Leistungen nach den §§ 269 bis 269b LAG .
5.11.2 Eine nach § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 LAG zur Unterhaltshilfe oder zur Unterhaltsbeihilfe gewährte Pflegezulage gehört in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe a WoFG nicht zum Jahreseinkommen, so dass bei ihrer Gewährung die Unterhaltshilfe oder die Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der gewährten Pflegezulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleibt. Der Satz der Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG beträgt 26 Euro, bei Heimunterbringung 11 Euro; die Pflegezulage erhöht sich, wenn Pflegeleistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden, um 153,39 Euro.
5.12 § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe d WoFG - Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes
5.12.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.7 Buchstabe d WoFG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes zum Jahreseinkommen. Die Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Flüchtlingshilfegesetz umfasst die entsprechend für die Unterhaltshilfe nach dem LAG in Betracht kommenden Leistungen nach den §§ 269 bis 269b LAG.
5.12.2 Eine nach § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 LAG zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Flüchtlingshilfegesetz gewährte Pflegezulage gehört nicht zum Jahreseinkommen, so dass bei ihrer Gewährung die Beihilfe zum Lebensunterhalt bis zur Höhe der gewährten Pflegezulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleibt. Der Satz der Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG beträgt 26 Euro, bei Heimunterbringung 11 Euro; die Pflegezulage erhöht sich, wenn Pflegeleistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden, um 153,39 Euro.
5.13 § 21 Abs. 2 Nr. 2.1 WoFG - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkommen. Der nach § 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 2.1 WoFG in voller Höhe hinzuzurechnen.
5.14 § 21 Abs. 2 Nr. 2.2 WoFG - Steuerfreier Arbeitslohn
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2.2 WoFG gehört der nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreie Arbeitslohn zum Jahreseinkommen. Unter § 3 Nr. 39 EStG fällt das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, für die der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist.
5.15 § 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WOFG - Vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG gehört der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn zum Jahreseinkommen. Nach § 40a Abs. 1 bis 3 EStG ist unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen die Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Abs. 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG zu berücksichtigen.
5.16 § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 WoFG - Sparer-Freibetrag
Erträge aus Kapitalvermögen abzüglich der Werbungskosten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs. 4 EStG (das heißt bis zu 1.550 Euro und bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu 3.100 Euro) sind die Einnahmen Einkommen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 WoFG. Darüber hinausgehende Einnahmen sind steuerpflichtige Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG.
5.17 § 21 Abs. 2 Nr. 3.2 WoFG - Rücklagen nach § 7 Abs. 3 bis 8 EStG
5.17.1 Wird für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) gebildet (§ 7g Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 EStG), gehört diese nach § 21 Abs. 2 Nr. 3.2 WoFG in der steuerlich zulässigen Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, höchstens von 154.000 Euro (bei Existenzgründern 307.000 Euro) je Betrieb des Steuerpflichtigen (siehe im Einzelnen § 7g Abs. 3 Satz 2 und 5 sowie Abs. 7 EStG), zum Jahreseinkommen. Der die steuerlich zulässige Höhe übersteigende Teil der Rücklage gehört als Gewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EStG zum Jahreseinkommen. Wird eine Rücklage ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufgelöst, gehört der gewinnerhöhende Betrag nicht zum Jahres einkommen.
5.17.2 Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei überhöhter Rücklage, fehlender oder anderweitiger Investition und freiwilliger Auslösung der Rücklage vermindert ebenfalls das Jahreseinkommen.
5.17.3 § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden, ist nach § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG der § 7g Abs. 1 bis 8 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.
5.18 § 21 Abs. 2 Nr. 3.3 WoFG - Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Werden bei einem neuen beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, gehören diese nur zum Jahreseinkommen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen.
5.19 § 21 Abs. 2 Nr. 4.1 WoFG - Abfindungen
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil der Abfindung ist bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkommen. Der nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Teil der Abfindung ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 4.1 WoFG in voller Höhe hinzuzurechnen.
5.20 § 21 Abs. 2 Nr. 4.2 WoFG - Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 4.2 WoFG gehören der nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie Ausgleichsgeld nach dem FELEG zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18.407 Euro.
5.21 § 21 Abs. 2 Nr. 4.3 WoFG - Anpassungsgeld und andere Leistungen
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 4.3 WoFG gehören die nach § 3 Nr. 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört z. B. das so genannte Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues und des Braunkohlentiefbaues.
5.22 § 21 Abs. 2 Nr. 5.1 WoFG - Wiederkehrende Bezüge
5.22.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.1 WoFG gehören
- die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen (§ 18 WoFG) als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, sowie
- die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
zum Jahreseinkommen.
Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG).
5.22.2 Von den wiederkehrenden Bezügen nach Absatz 1 sind die Aufwendungen nach § 21 Abs. 3 WoFG abzuziehen. Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 21 Abs. 1 WoFG ist der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
5.23 § 21 Abs. 2 Nr. 5.2. Buchstabe a WoFG - Allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
5.23.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.2 Buchstabe a WoFG gehören die allgemeinen Leistungen nach § 5 USG zum Jahreseinkommen.
5.23.2 Als Mindestleistungen werden nach § 5 Abs. 3 USG gewährt
- dem ersten Kind 118,62 Euro, dem zweiten Kind 101,75 Euro, dem dritten Kind und jedem weiteren Kind je 84,87 Euro monatlich,
- der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367,11 Euro monatlich. Der Betrag erhöht sich auf 542,48 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.
5.23.3 Etwaige höhere Leistungen nach § 5 Abs. 2 USG sind zu berücksichtigen.
5.24 § 21 Abs. 2 Nr. 5.2 Buchstabe b WoFG - Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG
5.24.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.2 Buchstabe b WoFG gehören die Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG zum Jahreseinkommen.
5.24.2 Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 USG vorliegen, erhalten nach § 12a Abs. 1 USG einen Betrag von monatlich 945,89 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227,10 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
5.25 § 21 Abs. 2 Nr. 5.3 WoFG - Erziehungskosten bei Tagespflege
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.3 WoFG gehört nur die Hälfte des Erziehungsanteils der einer Tagespflegeperson in Fällen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII ersetzten Aufwendungen zum Jahreseinkommen. In den Fällen, in denen die Bewilligungsbehörde für die Aufwendungen eine Aufteilung nach Pflege- und Erziehungsanteil vornimmt, ist dieser bestimmte Erziehungsanteil zur Hälfte anzusetzen. Werden die Aufwendungen ohne Aufteilung nach Pflege- und Erziehungsanteil der Tagespflegeperson ersetzt, sind als Erziehungsanteil 35 vom Hundert des Gesamtbetrags zu berücksichtigen und gehören zur Hälfte zum Jahreseinkommen.
5.26 § 21 Abs. 2 Nr. 5.4 Buchstabe a WoFG - Erziehungskosten bei Vollzeitpflege
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.4 Buchstabe a WoFG gehört nur die Hälfte der in Fällen
- der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII oder
- einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 SGB VIII
gewährten laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung im Rahmen des Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson zum Jahreseinkommen.
5.27 § 21 Abs. 2 Nr. 5.4 Buchstabe b WoFG - Hilfe für junge Volljährige
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.4 Buchstabe b WoFG gehört nur die Hälfte der nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gewährten Leistungen der Hilfe für junge Volljährige bei diesen zum Jahreseinkommen.
5.28 § 21 Abs. 2 Nr. 5.5 WoFG - Weitergeleitetes Pflegegeld
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5.5 WoFG gehört nur die Hälfte des an eine Pflegehilfe weiter-geleiteten Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, das nach Maßgabe des § 3 Nr. 36 Satz 1 EStG steuerfrei ist, zum Jahreseinkommen der Pflegehilfe. Voraussetzung ist, dass die Pflegehilfe keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führt, das heißt beide Wohnraum nicht gemeinsam bewohnen und sich nicht ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Maßgebend ist nur der Betrag, der an die Pflegehilfe tatsächlich weitergeleitet wird.
5.29 § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe a WoFG - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe a WoFG gehört nur die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Geförderte auswärtig oder bei den Eltern untergebracht ist.
5.30 § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe b WoFG - Leistungen der Begabtenförderungswerke
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe b WoFG gehört nur die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 21 Abs. 2 Nr. 6.2 WoFG erfasst sind, zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im Sinne des WoFG sind insbesondere
- Cusanuswerk e. V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn;
- Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Willigst, Schwerte;
- Friedrich-Ebert-Stiftung e. V., Bonn;
- Friedrich-Naumann-Stiftung e. V., Bereich Studienförderung, Potsdam;
- Hans-Böckler-Stiftung e. V., Düsseldorf;
- Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München;
- Heinrich-Böll-Stiftung e. V., Berlin;
- Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., St. Augustin;
- Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V., Berlin;
- Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., Studienförderwerk Klaus Murmann, Berlin;
- Stipendium für besonders Begabte nach dem Bayerischen Begabtenförderungsgesetz;
- Studienstiftung des deutschen Volkes e. V., Berlin.
5.31 § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe c WoFG - Berufsausbildungsbeihilfe
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe c WoFG gehört nur die Hälfte der nach den §§ 59 bis 75 SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe zum Jahreseinkommen. Aufwendungen sind nach § 21 Abs. 3 WoFG nur abzuziehen, soweit sie nicht als Bewerbungskosten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erstattet werden.
5.32 § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe d WoFG - Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 6.1 Buchstabe d WoFG gehört nur die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zum Jahreseinkommen.
5.33 § 21 Abs. 2 Nr. 6.2 WoFG - Graduiertenförderung
5.33.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 6.2 WoFG gehört die als Zuschuss gezahlte Graduiertenförderung in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere
- Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke,
- Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs,
- Promotionsstipendien nach Landesrecht.
5.33.2 Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse u. ä. Leistungen sind keine Graduiertenförderung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 6.2 WoFG, weil sie projektbezogen sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen.
5.34 § 21 Abs. 2 Nr. 7 WoFG - Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
5.34.1 Die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gehören nur insoweit zum Jahreseinkommen, als sie die für den Haushaltsangehörigen bei der Berechnung der laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen; das Gleiche gilt für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist von der Bruttokaltmiete, also insbesondere ohne Zuschläge (z. B. für Untermiete) und Vergütungen (z. B. für Waschmaschine oder Kühlschrank) auszugehen.
5.34.2 Folgende Leistungen nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge gehören zum Jahreseinkommen:
- Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach § 26a BVG;
- die nach § 26 Abs. 2 BVG bei Unterbringung des Beschädigten außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts übernommenen Kosten der Verpflegung mit einem Betrag von 92 Euro monatlich;
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG) mit Ausnahme der Leistungen für Wohnraum. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
5.34.3 Dagegen gehören nicht zum Jahreseinkommen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Abs. 1 BVG (Abschnitt 1 Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV) einschließlich der Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz (§ 26 Abs. 3 BVG) sowie ergänzende Hilfen nach § 26 Abs. 4 und 5 BVG einschließlich der Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb und zum Unterstellen eines Kraftfahrzeuges mit Ausnahme des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe;
- Erziehungsbeihilfen (§ 27 BVG in Verbindung mit den §§ 18 bis 23 KFürsV) bis zur Höhe von 52 Euro monatlich, es sei denn, dass die Bedarfsberechnung für die Erziehungsbeihilfen als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten Teil einen höheren Betrag ausweist;
- Erholungshilfe (§ 27b BVG, §§ 25 und 26 KFürsV);
- Wohnungshilfe (§ 27c BVG, § 27 KFürsV);
- Hilfen in besonderen Lebenslagen (Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, §§ 26b bis 26e und § 27d BVG in Verbindung mit Abschnitt 3 BSHG und § 28 KFürsV) mit Ausnahme der in Einrichtungen gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 BSHG, § 25b Abs. 1 Satz 2 BVG). Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5.35 § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG - Ausländische Einkünfte
5.35.1 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG gehören die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG zum Jahreseinkommen.
5.35.2 Unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG fallen
- grundsätzlich ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG) sowie
- unter anderem Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer (§ 32b Abs. 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 EStG) steuerfrei sind (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG und Nummer 4.12).
6. Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen
Unter anderem gehören folgende Einnahmen weder nach § 21 Abs. 1 noch nach § 21 Abs. 2 WoFG zum Jahreseinkommen (vgl. insbesondere § 3 EStG):
- aufgenommene Darlehen und Tilgungen aus gewährten Darlehen;
- folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen:
aa) steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, zu denen insbesondere gehören
- die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung,
- die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner,
- die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (Abschnitt 24 Abs. 3 LStR),
bb) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 13 BSHG und Beiträge zur Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 14 BSHG,
cc) Beiträge der Bundesanstalt für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
dd) die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Behinderte zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), zur sozialen Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
ee) die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sowie die im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 127 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom Bund zu tragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Ferner rechnen dazu die nach § 3 Nr. 17 EStG steuerfreien Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Altersklassen nach § 32 ALG,
ff) Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz nach den Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern durch personenbezogene Leistungen;
- die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleitende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten (§ 3 Nr. 5 EStG);
- Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden (§ 3 Nr. 6 EStG);
- Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 12.271 Euro (§ 3 Nr. 10 EStG);
- Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden (§ 3 Nr. 24 EStG);
- Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 WoGG sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten (§ 3 Nr. 58 EStG);
- das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr. 67 EStG) sowie das Mutterschaftsgeld und Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG), soweit die beiden letzteren Leistungen auf das Erziehungsgeld angerechnet werden (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 BErzGG);
- die von der Stiftung “Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen” nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen (§ 3 Nr. 69 EStG);
- die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), genannten Leistungen; hierzu gehören auch Leistungen von Landesstiftungen, die zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Zweckes gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG);
- die nach dem Entschädigungsrentengesetz gewährten Leistungen (§ 3 Nr. 8 EStG);
- Steuerrückzahlungen.
7. Geltungsbereich des § 21 Abs. 3 WoFG - Abzug nach den Verhältnissen im Bemessungszeitraum
7.1 Die Regelung des § 21 Abs. 3 WoFG bezieht sich sowohl hinsichtlich der Werbungskosten als auch hinsichtlich der Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nur auf die in § 21 Abs. 2 WoFG genannten Bestandteile des Jahreseinkommens. Die bei den von § 21 Abs. 1 WoFG erfassten positiven Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG anfallenden Werbungskosten sind bereits auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen.
7.2 Ob Aufwendungen im Sinne des § 21 Abs. 3 WoFG abzuziehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Ermittlungszeitraum. Im Falle des § 22 Abs. 1 WoFG (zu erwartendes Einkommen) sind die zu erwartenden Werbungskosten oder Aufwendungen maßgebend. Im Falle des § 22 Abs. 2 WoFG (Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung) sind die innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung entstandenen Aufwendungen maßgebend.
7.3 Bei dem Abzug nach § 21 Abs. 3 WoFG kommt es auf die tatsächlichen Aufwendungen an. Wegekosten werden mit der Entfernungspauschale entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG angesetzt. Bewerbungskosten von Arbeitslosen können nur abgesetzt werden, soweit sie 260 Euro jährlich (§ 46 Abs. 1 SGB III) übersteigen.
8. § 22 WoFG - Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
8.1 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist regelmäßig das Einkommen zugrunde zu legen, das im laufenden Monat der Antragstellung sowie in den darauf folgenden elf Monaten zu erwarten ist. Zu erwarten sind die Einnahmen, über deren Höhe eine verlässliche Aussage, insbesondere auf der Grundlage der bisherigen Einkünfte, möglich ist.
8.1.1 Bei Personen, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (z. B. Beamtinnen/Beamte, Angestellte, Bezieherinnen/Bezieher von Renten, Arbeitslosengeld oder -hilfe, laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG oder BVG), kann in der Regel von dem Monatseinkommen bei Antragstellung ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder eine Verringerung der Einnahmen sicher erwarten lassen. Beruhen die aktuellen regelmäßigen Einnahmen auf einer Einkunftsveränderung innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung (z. B. Arbeitgeberwechsel, Beförderung, Gehaltserhöhung), müssen die vor der Einkunftsveränderung erzielten Monatseinkünfte nicht nachgewiesen werden.
8.1.2 Bei Einkommensänderungen, die ab dem Kalendermonat der Antragstellung oder ab einem der folgenden Kalendermonate innerhalb von elf Monaten nach dem Kalendermonat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind und deren Beginn und Ausmaß ermittelt werden kann, ist das Zwölffache des sicher feststehenden künftigen Einkommens zuzüglich der zusätzlichen Leistungen nach Nummer 8.3.4 maßgebend (z. B. Antritt eines Erziehungsurlaubes, Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub, Rückkehr Wehrpflichtiger in das bisherige Beschäftigungsverhältnis, Aufnahme der Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung, Arbeitsplatzwechsel, Beginn der Altersrente). Eine Einkommensveränderung liegt auch vor, wenn sich durch den Bezug der begehrten Wohnung die Einkünfte innerhalb von zwölf Monaten (z. B. infolge veränderter Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) erhöhen oder verringern.
Beispiel:
Tag der Antragstellung ist der 2. Januar. A bezieht Arbeitslosenhilfe und ergänzende Sozialhilfe. Er hat jedoch bereits einen Arbeitsvertrag. Arbeitsbeginn wird der 1.April sein. Aussagen über zu entrichtende Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge können gemacht werden. Daher ist der Einkommensberechnung nicht die Summe aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Januar bis März und aus dem zu erwartenden Arbeitseinkommen für April bis Dezember, sondern das 12fache des zu erwartenden monatlichen Verdienstes ab April zugrunde zu legen.
8.1.3 Wird bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung des Jahreseinkommens vom letzten Einkommensteuerbescheid oder vom letzten Vorauszahlungsbescheid ausgegangen, so sind die Werbungskosten bereits abgesetzt worden (vgl. § 2 Abs. 2 EStG) und daher nicht nochmals abzusetzen.
8.1.4 Treffen bei der Feststellung des Jahreseinkommens einer Person verschiedene Einkunftsarten zusammen, sind die Einkunftsermittlungsmethoden auf jede Einkunftsart gesondert anzuwenden.
Beispiel:
Ein Altersrentner erzielt neben seiner Rente Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Für die Feststellung des Einkommensbestandteils "Rente" kann die Ermittlungsmethode Multiplikation des Monatsbetrages mit 12 einschlägig sein, während für die Mieteinnahmen die Addition der Monatsbeträge und für die Kapitalerträge der letzte Einkommensteuerbescheid in Betracht kommen kann.
8.2 Nachweis der Einnahmen
8.2.1 Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 vom Hundert des sozialhilferechtlichen Bedarfs erreichen.
8.2.2 Sind trotz Mitwirkung des Antragstellers nach den §§ 60 ff. SGB I sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen, können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe
- des für die zum Haushalt rechnenden Personen zutreffenden Regelsatzes der Sozialhilfe zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs,
- der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und
- eines vorliegenden besonderen Aufwands, z. B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kfz,
angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zum Haushalt rechnenden Personen Einnahmen in dieser Höhe haben.
8.3 § 22 Abs. 1 WoFG - Zu erwartendes Einkommen
8.3.1 Im Regelfall ist das Jahreseinkommen nach § 22 Abs. 1 WoFG zu ermitteln; § 22 Abs. 1 WoFG geht § 22 Abs. 2 WoFG vor. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist daher grundsätzlich das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WoFG).
8.3.2 Als im Ermittlungszeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WoFG zu erwartendes Einkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist. Bei Haushaltsangehörigen, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (z. B. Beamte, Angestellte, Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz), kann in der Regel von den bei der Antragstellung bekannten monatlichen Einnahmen ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder Verrin-gerung der Einnahmen erwarten lassen.
8.3.3 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WoFG kann nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WoFG auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass dieses Einkommen das Jahreseinkommen darstellt; es ist vielmehr nur Ausgangspunkt der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WoFG vorzunehmenden Prognose.
8.3.4 Zu erwartende jahresbezogene Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, sind den im Ermittlungszeitraum liegenden Monaten anteilig anzurechnen, auch wenn sie nicht im Ermittlungszeitraum ausgezahlt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Berücksichtigung einmaligen Einkommens nach § 22 Abs. 4 WoFG (vgl. Nummer 8.7).
8.4 Einkommensänderungen
Eine zu erwartende Einkommensänderung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn Beginn oder Ausmaß der Einkommensänderung nicht ermittelt werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz WoFG). So kann zwar feststehen, dass Renten oder Gehälter zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa auf Grund von Tarifverträgen oder besoldungsrechtlichen Anpassungen erhöht werden. Wenn aber die Erhöhung auf den konkreten Fall bezogen dem Betrag nach noch nicht feststeht, etwa weil noch keine Gehaltsbescheinigung oder Rentenerhöhungsmitteilung vorliegt, muss die Erhöhung unberücksichtigt bleiben.
Beispiel:
Tag der Antragstellung ist der 2. Januar. Ein Tarifvertrag wurde bereits vor dem Tag der Antragstellung abgeschlossen, vereinbart wurden eine Tariflohnerhöhung um 0,1 vom Hundert ab Februar und eine Einmalzahlung von 50 Euro im März. A hat aufgrund der Regelungen in seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Bezahlung nach Tarif. Die Lohnerhöhungen sind mit Sicherheit zu erwarten, der Beginn der Einkommensveränderung steht fest. Dennoch ist nur die Einmalzahlung zu berücksichtigen, da der tatsächliche Zahlbetrag der prozentualen Lohnerhöhung nicht mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln ist.
8.5 § 22 Abs. 2 WoFG - Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung
8.5.1 Im Regelfall ist das Jahreseinkommen nach § 22 Abs. 1 WoFG zu ermitteln; § 22 Abs. 1 WoFG geht § 22 Abs. 2 WoFG vor.
8.5.2 Kann das Jahreseinkommen im Ausnahmefall nicht nach § 22 Abs. 1 WoFG ermittelt werden, ist nach § 22 Abs. 2 WoFG das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen. Dies bedeutet, dass die dort ausgewiesenen Einkünfte, soweit andere Anhaltspunkte fehlen, für den Ermittlungszeitraum übernommen werden können. Dies kann dann der Fall sein, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zu ermitteln sind, aber auch in den Fällen, in denen die Einkünfte, etwa aus nichtselbständiger Arbeit, jährlichen Schwankungen unterliegen.
8.6 § 22 Abs. 3 WoFG - Einkommensermittlung bei den zur Einkommensteuer Veranlagten
8.6.1 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann nach § 22 Abs. 3, 1. Halbsatz WoFG bei Anwendung des § 22 Abs. 1 WoFG von den im letzten Einkommensteuerbescheid, in den Vorauszahlungsbescheiden oder in der letzten Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Einkünften ausgegangen werden. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die dort aus-gewiesenen Einkünfte das Jahreseinkommen darstellen; sie sind vielmehr Ausgangspunkt der nach § 22 Abs. 1 WoFG vorzunehmenden Prognose.
8.6.2 Auch Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben möglichst zeitnahe Angaben über ihr Jahreseinkommen zu machen. Hierzu gehört, dass sie ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr abgeben und eine Zweitschrift dieser Erklärung vorlegen.
8.6.3 Bei der Einkommensermittlung Selbständiger, Gewerbetreibender sowie von buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten soll mit den Unterlagen nach Nummer 8.61 die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmeüberschussrechnung vorgelegt werden.
8.6.4 Eine Einkommensteuererklärung haben unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) insbesondere abzugeben, wenn
- der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) die in § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten Grenzen überschreitet oder
- die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung vorliegen oder
- zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (§ 56 Satz 2 EStDV).
8.7 § 22 Abs. 4 WoFG - Einmaliges Einkommen
8.7.1 Einmaliges Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 WoFG kann insbesondere eine Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlung oder eine Abfindung sein, gleichgültig, ob sie in einer Summe oder in Raten geleistet wird; einmaliges Einkommen sind insbesondere nicht die jahresbezogenen Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt.
8.7.2 Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 WoFG ist einmaliges Einkommen anteilig einem nicht nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 WoFG maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, soweit es für diesen bestimmt ist. Es ist dann nur mit dem etwa verbleibenden Rest als Einkommen im maßgebenden Zeitraum zu berücksichtigen.
8.7.3 Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 WoFG ist einmaliges Einkommen (dies können insbesondere eine Abfindung, Gehalts- oder Unterhaltsvorauszahlung sein) zu berücksichtigen, das vor dem maßgebenden Zeitraum angefallen ist, aber dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen ist. Dies gilt aber nur für solches einmaliges Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist (§ 22 Abs. 4 Satz 3 WoFG).
8.7.4 Bei einer Abfindung ist anhand der dieser zu Grunde liegenden Vereinbarung zu prüfen, inwieweit die Abfindung der Sicherstellung des Lebensunterhalts mit der Folge dienen soll, dass sie dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen ist. Wenn die Abfindung aber ein Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt, ist sie nicht dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen. Anhaltspunkt dafür, dass eine Abfindung auch der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen soll, kann insbesondere die Höhe der Abfindung sein. So kann z. B. eine Abfindung in Höhe des 12fachen Monatsentgelt dafür sprechen, dass sie den Lebensunterhalt für ein Jahr sicherstellen soll.
8.7.5 Gibt es keine Hinweise, für welchen Zeitraum das einmalige Einkommen geleistet wird, ist dieses anteilig den drei dem Zeitpunkt seines Zuflusses folgenden Jahren als Einkommen hinzuzurechnen.
9. § 23 WoFG - Pauschaler Abzug
Von dem ermittelten Einkommen ist ein Betrag von jeweils 10 vom Hundert abzuziehen, wenn
- Steuern vom Einkommen (Lohn- oder Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer),
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet werden (§ 23 Abs. 1 WoFG). Somit kommt höchstens ein Abzug von 30 vom Hundert in Betracht.
Der pauschale Abzug wird nicht gewährt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung (z. B. bei Beamten) oder die Leistungen von Dritten, z. B. Trägern der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenversicherung oder dem Arbeitgeber, bestritten werden. Haus-haltsangehörige gemäß § 18 WoFG gelten nicht als Dritte.
9.1 Steuern vom Einkommen
9.1.1 Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer.
Die Steuern vom Einkommen bzw. die Pflichtbeiträge müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an. Ob sie zurückgezahlt werden (z. B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht nachzuprüfen. Es genügt, wenn sie nur einmal jährlich entrichtet werden.
Kirchensteuern sind die von Religionsgemeinschaften mit öffentlich- rechtlichem Status (Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen erhobene Beträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene Abgaben (so genannte Mindest-Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern vom Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG.
9.1.2 Voraussetzung für den pauschalen Abzug von 10 vom Hundert wegen Entrichtung von Steuern ist, dass die zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder einzelnen Person zu Grunde gelegten Einkünfte eine Steuerpflicht begründen.
Beispiel 1:
Wird Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal versteuert, sind allein die Arbeitgeber, nicht jedoch die Arbeitnehmer steuerpflichtig. Daher ist kein Abzug wegen Entrichtung von Steuern in Ansatz zu bringen.
Beispiel 2:
Ein Ehegatte bezieht seit Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Altersrente von 500 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ertragsanteil von 160 Euro zwar grundsätzlich steuerpflichtig ist, wegen der geringen Höhe bei getrennter Veranlagung jedoch steuerfrei blie-be. Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem anderen Ehegatten, der monatlich 1.500 Euro aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird jedoch auch der Ertragsanteil der Rente in die Besteuerung einbezogen, so dass bei gemeinsamer Veranlagung bei beiden Ehegatten jeweils der pauschale Abzug wegen Entrichtung von Steuern zu gewähren ist.
9.1.3 Werden Steuern vom Einkommen entrichtet, so ist von dem gesamten ermittelten Einkommen auch dann ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen, wenn einzelne Einkünfte unbesteuert bleiben (z. B. Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld). Entsprechendes gilt für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Beispiel:
A erzielt regelmäßig zu versteuernde Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Vom 1. Januar bis zum 30. Juni war A steuer-, kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig erwerbstätig, seit dem 1. Juli bezieht er Arbeitslosengeld. Es ist zu erwarten, dass er in Kürze wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Von der Summe der Einkünfte sind 30 vom Hundert abzuziehen.
9.1.4 Die Entrichtung von Steuern ist nachzuweisen durch Vorlage von Bescheinigungen von Arbeitgebern, Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung und/oder Steuerquittungen. Wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist, ist darauf abzustellen, ob von diesen Einnahmen tatsächlich Steuern zu entrichten sein werden.
9.2 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
9.2.1 Auf die Höhe der Beiträge kommt es bei Anwendung des § 23 Abs. 1 WoFG nicht an.
Der Nachweis ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse zu erbringen.
9.2.2 Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Pflichtbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbständige Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse nach §§ 15 und 16 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) entrichten
9.2.3 Ein Abzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoFG kommt nicht in Betracht, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören, wie z. B. bei
- der Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 13 BSHG
- der Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14, 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- der Entrichtung von Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen durch den Träger der Einrichtung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
9.3 Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
9.3.1 Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung gleich und sind in tatsächlich geleisteter Höhe, höchstens jedoch bis zu 10 vom Hundert vom ermittelten Jahreseinkommen abzugsfähig, wenn die Beiträge hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen entsprechen.
Der Nachweis ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse oder -versicherung zu erbringen.
9.3.2 Ein Abzug nach § 23 Abs. 2 WoFG kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WoFG erfolgt ist.
9.3.3 Die Beiträge müssen laufend (regelmäßig in gewissen Abständen) entrichtet werden. Einmalige Beiträge sind nicht berücksichtigungsfähig.
9.3.4 Den Pflichtbeiträgen entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn sie dazu dienen sollen, für Beitragszahler oder deren Haushaltsangehörige
- die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder
- die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter oder
- die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen
zu gewährleisten. Laufende Beiträge entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nicht den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Versicherte - der letztlich durch den Versicherungsvertrag gesicherte Haushaltsangehörige - bereits eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Besteht bereits eine beitragsfreie Alterssicherung (z. B. Beamtenpension), entsprechen Beiträge zu einer zusätzlichen Alterssicherung nicht der Zweckbestimmung von Pflichtbeiträgen, da die freiwilligen Beiträge nicht dazu dienen, Pflichtbeiträge zu ersetzen.
9.3.5 Der Zweckbestimmung von Pflichtbeiträgen können insbesondere entsprechen:
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, oder zur Alterssicherung der Landwirte,
- freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung,
- Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherer die Versicherungssumme als Einmalzahlung oder in Form laufender Geldleistungen zu zahlen hat oder ob die Lebensversicherung zugleich der Sicherung eines Darlehensgebers dient, zur privaten Rentenversicherung und, soweit Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG begünstigt sind, zur Risiko-Lebensversicherung,
- Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen,
- Beiträge zur Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung,
- Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld.
9.3.6 Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Beiträge
- zu Sachversicherungen (z. B. Gebäude- und Hausratsversicherung),
- zu Haftpflichtversicherungen einschließlich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- zur Krankenhaustagegeldversicherung,
- zur Unfallversicherung oder
- zur Sterbegeldversicherung.
9.3.7 Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung ist durch Vorlage von Bescheinigungen von Arbeitgebern, Beitragsquittungen, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen, die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen darüber hinaus durch Vorlage von Versicherungsverträgen.
10. § 24 WoFG - Frei- und Abzugsbeträge
10.1 Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts ist das Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammenzurechnen. Von der Summe der Jahreseinkommen werden die Frei- und Abzugsbeträge entsprechend den Verhältnissen am Tag der Antragstellung (§ 20 Satz 3 WoFG) abgezogen.
Die Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG werden gewährt, wenn die maßgebenden Voraussetzungen am Tag der Antragstellung erfüllt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Frei- und Abzugsbeträge innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Antragstellung entfallen können oder werden. Wird ein künftiges Einkommen oder ein vergangenes Einkommen zugrunde gelegt und liegen die für Frei- und Abzugbeträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Tag der Antragstellung noch nicht/nicht mehr vor, wohl aber während des Zeitraumes der Einnahmenerzielung, so fallen Frei- und Abzugsbeträge bei der Einkommensprüfung dennoch an.
10.2 Die Frei- und Abzugsbeträge lauten:
10.2.1
4.500 Euro
für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
- von 100 oder
- ab 80, wenn er häuslich pflegebedürftig im Sinne der § 14 SGB XI ist.
2.100 Euro
für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn er häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist;
10.2.1.1 Die Schwerbehinderteneigenschaft und der Grad der Behinderung soll durch Vorlage
- eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX oder
- eines Feststellungsbescheides nach § 69 Abs. 1 SGB IX, der nicht älter als fünf Jahre sein darf
nachgewiesen werden.
Bei Volljährigen ist der Nachweis nicht erforderlich, wenn in Fällen häuslicher Pflege die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI, § 26c Abs. 5 Satz 1 BVG nachgewiesen ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WoFG, wenn Zweifel an der Höhe des Grades der Behinderung von mindestens 80 bestehen.
10.2.1.2 Als Nachweis genügen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums.
10.2.1.3 Der einmal erbrachte Nachweis gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während der Dauer von fünf Jahren nach seiner Erteilung, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Ausweis oder die Bescheinigung eingezogen oder in maßgebenden Merkmalen berichtigt worden ist.
10.2.1.4 Die häusliche Pflegebedürftigkeit ist sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für pflegebedürftige Menschen, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind nachzuweisen
- durch das Merkzeichen "H" im Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB XI oder
- durch Vorlage eines Bescheides oder einer Bescheinigung der zuständigen Stelle
- über den Bezug von Pflegegeld nach §§ 68 ff. BSHG oder über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmungen,
- über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären,
- über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Buchstabe c LAG,
- über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI.
10.2.2
4.000 Euro
bei jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 20 Satz 3 WoFG).
10.2.3
600 Euro
für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld nach dem EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs.1 EStG oder § 4 Abs. 1 BKKG gewährt wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass die antragsberechtigte Person
- allein mit Kindern zusammen wohnt,
- zur Einkunftserzielung eine nichtselbständige oder selbständige Arbeit, Tätigkeit in Land- und Forstwirtschaft oder im Gewerbebetrieb ausübt oder eine Ausbildung im Sinne der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung, z. B. der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder der beruflichen Rehabilitation durchführt und
- die Wohnung wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur gelegentlich verlassen wird, so dass für Kinder unter 12 Jahren eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist.
10.2.4
bis zu 600 Euro
soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind im Alter von 16 - 24 Jahren eigenes Einkommen erzielt (z.. Ausbildungsvergütung, Unterhaltszahlungen von einem nicht im Haushalt lebenden Elternteil, Halbwaisenrente). Der Freibetrag wird je Kind nur bis zur Höhe des eigenen Einkommens des betreffenden Kindes gewährt;
10.3 Eigenes Einkommen eines zum Haushalt rechnenden Kindes
Eigenes Einkommen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG des zum Haushalt rechnenden Kindes ist die Summe aus den positiven Einkünften nach § 2 EStG und den Einnahmen nach § 21 Abs. 2, § 22 WoFG nach Abzug der Werbungskosten und Aufwendungen nach § 21 Abs. 3 WoFG und unter Berücksichtigung des Abzuges gemäß § 23 WoFG.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens bleibt das eigene Einkommen des zum Haushalt rechnenden Kindes bis zur Höhe von 600 Euro außer Betracht.
Haushaltsangehörige Kinder müssen den Kindschaftsbegriff des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllen. Eine selbständige separate Haushaltsführung des Kindes steht dem nicht entgegen.
10.4 Gesetzliche Unterhaltspflicht
10.4.1 Unterhaltspflichtig kraft Gesetzes sind folgende Personen:
- Ehegatten untereinander (§§ 1360, 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
- Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB),
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- der Vater gegenüber der Mutter des Kindes (§ 1615a in Verbindung mit §1601 BGB),
- die Mutter gegenüber dem Vater des Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615 l Abs. 4 BGB),
- geschiedene Ehegatten untereinander ( §§ 1569 ff BGB),
- die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft untereinander (§§ 5,12 und 16 Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG).
10.4.2 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind gemäß § 24 Abs. 2 WoFG zur Ermittlung des Gesamteinkommens abzusetzen. Die Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen.
10.4.3 Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsangehörigen gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung).
10.4.4 Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen auch Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.
10.4.5 Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, so werden die aufgewandten Unterhaltsleistungen haushaltsangehöriger Haushaltsmitglieder bis zur Höhe des urkundlich festgestellten Betrages abgesetzt.
10.5 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 10.4.5 nicht vor, so gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen, sofern diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, höchstens folgende Abzugsbeträge:
- bis zu 3.000 Euro
- für einen Haushaltsangehörigen der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung (vgl. Nummer 10.5.1) befindet,
- für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende unterhaltsberechtigte Person (z. B. in einem Pflegeheim),
- bis zu 6.000 Euro
- für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner.
10.5.1 Als Berufsausbildung im Sinne des § 24 Abs. 23 Satz 2 Nr. 1 WoFG ist jede Ausbildung anzusehen, welche die zur Ausübung eines künftigen Berufes notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine Promotion, die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes - BerBiFG), die Berufsausbildung behinderter Menschen auf Grund einer Regelung nach § 44 in Verbindung mit § 48 des Berufsbildungsgesetz (BbiG) oder nach § 42 in Verbindung mit § 24b der Handwerksordnung sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61 SGB III.
10.5.2 Ob die Berufsausbildung abgeschlossen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufes befähigt, kann noch andauern, wenn eine gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird.
Der Besuch von ein- bis zweistündigen Tageskursen (Abendkursen) kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden.
11. Durchführung der Prüfung
11.1 Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse sollen die Antragsteller/innen grundsätzlich eine vollständig ausgefüllte eigene Erklärung nach Anlage 1a und von jeder haushaltsangehörigen Person entweder eine ebenfalls vollständig ausgefüllte Erklärung nach Anlage 1b oder die schriftliche Versicherung dieser Personen (bei Minderjährigen der Sorgeberechtigten) vorlegen, dass diese über kein eigenes Einkommen verfügen. Wäre eine Verwendung der Vordrucke der Anlagen 1a und 1b ausnahmsweise nicht sachgerecht, kann die Abgabe der Erklärungen auch in anderer Form gestattet werden. Betragsangaben in DM hat die Behörde in Euro umzurechnen. Für jeden Angehörigen ist das Jahreseinkommen gesondert festzustellen.
11.2 Den Erklärungen nach Nummer 11.1 sind geeignete Einkommensnachweise (z. B. Einkommensteuerbescheid, Rentenmitteilung) beizufügen. Die Nachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Eine Kopie der vorgelegten Nachweise ist mit den Einkommenserklärungen nach Nr. 11.1 zu den Akten zu nehmen. Für den Fall, dass Angaben zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse nicht erforderlich sind (wie z. B. über Religionszugehörigkeit oder Arbeitgeber/innen) und diese nicht unkenntlich gemacht werden, unterliegen solche nicht erforderlichen Daten einem Verwertungsverbot. Die Antragsteller/innen können selbst Kopien vorlegen, in denen die zum Nachweis ihrer Einkommensverhältnisse nicht benötigten Angaben unkenntlich gemacht sind; dann sind diese Kopien zu den Akten zu nehmen. Bezüglich der für die Einkommensprüfung erforderlichen Angaben ist die Übereinstimmung der von den Antragsteller/innen v orgelegten Kopien mit den Originalen zu überprüfen. Im Übrigen sind Art und Ergebnis der Einkommensprüfung aktenkundig zu machen.
11.3 Die gemäß Nummern 11.1 und 11.2 zu den Akten genommenen Unterlagen sind bei einer Bewilligung für fünf Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernichten. Wird der Antrag insgesamt abgelehnt, sind die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen bereits spätestens sechs Monate nach Bestandskraft der Entscheidung zu vernichten oder an die Antragsteller/innen zurückzugeben.
12. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 25 bis 25 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 17. Mai 2000 (ABl. S. 287) außer Kraft.