Gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie)
Auf Grund des § 30 Abs. 13 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wild lebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesjagdgesetz) vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), wird folgende Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) erlassen:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1 Länderspezifische Ziele und Grundsätze der Schalenwildbewirtschaftung
2 Rahmenkriterien für die Bewirtschaftung der Schalenwildarten
2.1 Rotwild
2.1.1 Grundlagen
2.1.2 Altersklassen und Streckenanteile
2.1.3 Erläuterungen
2.2 Damwild
2.2.1 Grundlagen
2.2.2 Altersklassen und Streckenanteile
2.2.3 Erläuterungen
2.3 Muffelwild
2.3.1 Grundlagen
2.3.2 Altersklassen und Streckenanteile
2.3.3 Erläuterungen
2.4 Rehwild
2.4.1 Grundlagen
2.4.2 Altersklassen und Streckenanteile
2.4.3 Erläuterungen
2.5 Schwarzwild
2.5.1 Grundlagen
2.5.2 Altersklassen und Streckenanteile
2.5.3 Erläuterungen
3 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Präambel
Auf Grund vieler Gemeinsamkeiten, insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen Lebensräume und Wildpopulationen, haben sich die jeweiligen obersten Jagdbehörden sowie die Landesjagdverbände der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern darauf verständigt, eine gemeinsame Wildbewirtschaftungsrichtlinie zu erlassen. Sie enthält einheitliche Altersklassen und Bewirtschaftungskriterien; gleichwohl wird den jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen und Besonderheiten Rechnung getragen.
1 Landesspezifische Ziele und Grundsätze der Schalenwildbewirtschaftung
(1) Schalenwild ist Bestandteil der heimischen Natur; ihm soll durch die Hege in seinen natürlichen Lebensräumen die Lebensgrundlage gesichert werden. Dazu ist es notwendig, den Wildbestand an landschaftliche und landeskulturelle Verhältnisse anzupassen und einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Zur Hege gehören weiterhin die Biotopgestaltung, die Schaffung von Ruhezonen und, sofern erforderlich, die Besucherlenkung.
(2) Rot-, Dam- und Muffelwild sind nur in geeigneten Lebensräumen mit einer artgerechten Naturausstattung zu bewirtschaften (Bewirtschaftungsbezirke). Die Lebensräume müssen die Voraussetzung für ein dauerhaftes und nachhaltiges Vorkommen bieten. Größe, artgerechte Ausstattung und Äsungskapazität der Lebensräume sowie die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sind maßgebend für den Umfang der örtlich anzustrebenden Wildbestände (Zielbestand).
(3) Eine wesentliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Hege, insbesondere von Rot-, Dam- und Schwarzwild, ist der Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten in Hegegemeinschaften innerhalb der Lebensräume des Wildes (§ 12 des Landesjagdgesetzes).
(4) Die Ansprache des Wildes ist aus Gründen des Tierschutzes und der Weidgerechtigkeit stets äußerst gewissenhaft durchzuführen.
(5) Der Abschuss nach Altersklasse und Geschlecht hat das Ziel, eine artgerechte Alters- und Geschlechterstruktur zu erreichen bzw. zu erhalten. Hierfür ist die Erfüllung des Abschussplanes nach dem Geschlecht und in der jeweiligen Altersklasse erforderlich.
(6) Um die Schalenwildbestände optimal zu nutzen, ist durch rechtzeitige Erlegung von Jungtieren der jagdliche Anteil an der Gesamtmortalität zu erhöhen.
(7) Der Wechsel von einer Altersklasse in die nächsthöhere erfolgt jeweils mit dem Stichtag 1. April; bei Jungtieren erfolgt der Wechsel am 1. April des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.
(8) Unabhängig vom Abschussplan kann stark überaltertes Wild, das körperlich weit zurück gesetzt hat, erlegt werden.
(9) Abweichungen von den nachstehenden Kriterien sind in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde.
2 Rahmenkriterien für die Bewirtschaftung der Schalenwildarten
2.1 Rotwild
2.1.1 Grundlagen
Zielbestand: | in Stück (durch die Hegegemeinschaften im Bewirtschaftungsbezirk vorzuschlagen und durch die untere Jagdbehörde zu bestätigen/festzusetzen) |
---|---|
Zuwachs: | 75 vom Hundert des am 1. April vorhandenen weiblichen Wildes |
Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich im Abschuss: | von 45 : 55 bis 30 : 70 |
2.1.2 Altersklassen und Streckenanteile
Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Zu planender Streckenanteil (Richtwerte) |
---|---|---|---|
weiblich | 0 (Wildkälber) | unter 1 | 45 % vom Gesamtabschuss weiblich |
1 (Schmaltiere) | 1 | 15 % vom Gesamtabschuss weiblich |
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2 (Alttiere) | ab 2 | 40 % vom Gesamtabschuss weiblich |
|
männlich | 0 (Hirschkälber) | unter 1 | 45 % vom Gesamtabschuss männlich |
1 (Schmalspießer) | 1 | 25 % vom Gesamtabschuss männlich |
|
2 (Junge Hirsche) | 2 bis 4 | 15 % vom Gesamtabschuss männlich |
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3 (Mittelalte Hirsche | 5 bis 9 | 5 % vom Gesamtabschuss männlich |
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4 (Alte Hirsche) | ab 10 | 10 % vom Gesamtabschuss männlich |
2.1.3 Erläuterungen
(1) Als Grundlage für die altersklassenweise Abschussplanung ist in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken entsprechend den Gegebenheiten der Population das Geschlechterverhältnis im Abschuss innerhalb der angegebenen Spanne durch die Rotwildhegegemeinschaft im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde festzulegen.
(2) Für Rotwildbewirtschaftungsbezirke sollten zur Erhaltung eines gesunden Rotwildbestandes Erlegungskriterien durch die darin gebildeten Hegegemeinschaften festgelegt werden. Hierfür ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde erforderlich. Sofern kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde. In einem Bewirtschaftungsbezirk sollen stets die gleichen Kriterien gelten.
(3) In Rotwildbewirtschaftungsbezirken kann die untere Jagdbehörde auf Antrag der Hegegemeinschaft im Abschussplan die männlichen Altersklassen 1 und 2 sowie 3 und 4 für die Jagdbezirke, deren Revierinhaber Mitglied der Hegegemeinschaft sind, in die Altersklassen 1/2 sowie 3/4 zusammenfassen. Die untere Jagdbehörde kann die Zusammenfassung der Altersklassen zum Ende eines jeden Jagdjahres widerrufen. Die Wildnachweisung ist getrennt zu führen.
(4) Oftmals lassen sich die Rotkälber nach dem Geschlecht nur schwer voneinander unterscheiden. Aus diesem Grunde ist es kein Verstoß gegen den Abschussplan, wenn statt eines weiblichen ein männliches Rotkalb oder umgekehrt erlegt wird. Die Wildnachweisung ist getrennt zu führen.
(5) Im Falle zu reduzierender Bestände können die Mitglieder einer Hegegemeinschaft Stücke der Altersklassen 0 und 1 über die geplante Stückzahl hinaus erlegen; der Abschussplan gilt dann als um diese Stückzahl erhöht.
2.2 Damwild
2.2.1 Grundlagen
Zielbestand: | in Stück (durch die Hegegemeinschaften im Bewirtschaftungsbezirk vorzuschlagen und durch die untere Jagdbehörde zu bestätigen/festzusetzen) |
---|---|
Zuwachs: | 75 vom Hundert des am 1. April vorhandenen weiblichen Wildes |
Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich im Abschuss: | von 40 : 60 bis 30 : 70 |
2.2.2 Altersklassen und Streckenanteile
Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Zu planender Streckenanteil (Richtwerte) |
---|---|---|---|
weiblich | 0 (Wildkälber) | unter 1 | 45 % vom Gesamtabschuss weiblich |
1 (Schmaltiere) | 1 | 15 % vom Gesamtabschuss weiblich |
|
2 (Alttiere) | ab 2 | 40 % vom Gesamtabschuss weiblich |
|
männlich | 0 (Hirschkälber) | unter 1 | 35 % vom Gesamtabschuss männlich |
1 (Schmalspießer) | 1 | 30 % vom Gesamtabschuss männlich |
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2 (Junge Hirsche) | 2 | 15 % vom Gesamtabschuss männlich |
|
3 (Mittelalte Hirsche) | 3 bis 7 | 10 % vom Gesamtabschuss männlich |
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4 (Alte Hirsche) | ab 8 | 10 % vom Gesamtabschuss männlich |
2.2.3 Erläuterungen
(1) Als Grundlage für die altersklassenweise Abschussplanung ist in den Damwildbewirtschaftungsbezirken entsprechend den Gegebenheiten der Population das Geschlechterverhältnis im Abschuss innerhalb der angegebenen Spanne durch die Damwildhegegemeinschaft im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde festzulegen.
(2) Für Damwildbewirtschaftungsbezirke sollten zur Erhaltung eines gesunden Damwildbestandes Erlegungskriterien durch die darin gebildeten Hegegemeinschaften festgelegt werden. Hierfür ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde erforderlich. Sofern kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde. In einem Bewirtschaftungsbezirk sollen stets die gleichen Kriterien gelten.
(3) In Damwildbewirtschaftungsbezirken kann die untere Jagdbehörde auf Antrag der Hegegemeinschaft im Abschussplan die männlichen Altersklassen 1 und 2 sowie 3 und 4 für die Jagdbezirke, deren Revierinhaber Mitglied der Hegegemeinschaft sind, in die Altersklassen 1/2 sowie 3/4 zusammenfassen. Die untere Jagdbehörde kann die Zusammenfassung der Altersklassen zum Ende eines jeden Jagdjahres widerrufen. Die Wildnachweisung ist getrennt zu führen.
(4) Oftmals lassen sich die Damkälber nach dem Geschlecht nur schwer voneinander unterscheiden. Aus diesem Grunde ist es kein Verstoß gegen den Abschussplan, wenn statt eines weiblichen ein männliches Damkalb oder umgekehrt erlegt wird. Die Wildnachweisung ist getrennt zu führen.
(5) Im Falle zu reduzierender Bestände können die Mitglieder einer Hegegemeinschaft Stücke der Altersklassen 0, 1 und 2 männlich sowie 0 und 1 weiblich über die geplante Stückzahl hinaus erlegen; der Abschussplan gilt dann als um diese Stückzahl erhöht.
2.3 Muffelwild
2.3.1 Grundlagen
Zielbestand: | in Stück (durch die Hegegemeinschaften im Bewirtschaftungsbezirk, sofern keine besteht durch den Jagdausübungsberechtigten, festzulegen) |
---|---|
Zuwachs: | 40 bis 70 vom Hundert des am 1. April vorhandenen weiblichen Wildes |
Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich im Abschuss: | von 45 : 55 bis 30 : 70 |
2.3.2 Altersklassen und Streckenanteile
Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Zu planender Streckenanteil (Richtwerte) |
---|---|---|---|
weiblich | 0 (Schaflämmer) | unter 1 | 50 % vom Gesamtabschuss weiblich |
1 (Schmalschafe) | 1 | ||
2 (Schafe) | ab 2 | 50 % vom Gesamtabschuss weiblich |
|
männlich | 0 (Widderlämmer) | unter 1 | 50 % vom Gesamtabschuss männlich |
1 (Jährlinge) | 1 | ||
2 (Mittelalte Widder) | 2 bis 5 | 50 % vom Gesamtabschuss männlich |
|
3 (Alte Widder) | ab 6 |
2.3.3 Erläuterungen
(1) Als Grundlage für die Abschussplanung sind entsprechend den Gegebenheiten der Muffelwildpopulation der Zuwachs und das Geschlechterverhältnis im Abschuss innerhalb der angegebenen Spanne durch die Hegegemeinschaft, sofern keine besteht, durch den Jagdausübungsberechtigten festzulegen.
(2) Sowohl bei der Abschussplanung als auch im Abschuss werden beim weiblichen Wild die Altersklassen 0 und 1, beim männlichen Wild die Altersklassen 0 und 1 sowie 2 und 3 zusammengefasst. Die Wildnachweisung ist altersklassenweise getrennt zu führen.
(3) Die Erlegung von Widdern sollte vornehmlich ab einem Alter von 6 Jahren erfolgen, sofern es sich nicht um Einwachser oder Scheuerer handelt.
2.4 Rehwild
2.4.1 Grundlagen
Zielbestand: | in Stück (für den Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten festzulegen) |
---|---|
Zuwachs: | Rehwild überwiegend im Wald lebend: 80 bis 100 vom Hundert des am 1. April vorhandenen weiblichen Wildes Rehwild überwiegend in der offenen Landschaft lebend: 30 bis 80 vom Hundert des am 1. April vorhandenen weiblichen Wildes |
Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich im Abschuss: | Rehwild überwiegend im Wald lebend: von 45 : 55 bis 30 : 70 Rehwild überwiegend in der offenen Landschaft lebend: von 50 : 50 bis 70 : 30 |
2.4.2 Altersklassen und Streckenanteile
Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Zu planender Streckenanteil (Richtwerte) |
---|---|---|---|
weiblich | 0 (Rickenkitze) | unter 1 | 60 % vom Gesamtabschuss weiblich |
1 (Schmalrehe) | 1 | ||
2 Ricken | ab 2 | 40 % vom Gesamtabschuss weiblich |
|
männlich | 0 (Bockkitze) | unter 1 | 60 % vom Gesamtabschuss männlich |
1 (Jährlinge) | 1 | ||
2 (Rehböcke) | ab 2 | 40 % vom Gesamtabschuss männlich |
2.4.3 Erläuterungen
(1) Als Grundlage für die Abschussplanung sind entsprechend dem Lebensraum und den Gegebenheiten der Rehwildpopulation der Zuwachs und das Geschlechterverhältnis im Abschuss innerhalb der angegebenen Spanne für den Jagdbezirk festzulegen.
(2) Sowohl bei der Abschussplanung als auch im Abschuss werden beim weiblichen als auch beim männlichen Rehwild jeweils die Altersklassen 0 und 1 zusammengefasst. Die Wildnachweisung ist altersklassenweise getrennt zu führen.
2.5 Schwarzwild
2.5.1 Grundlagen
Zielbestand: | in Stück (durch die Hegegemeinschaft fest zulegen) |
---|---|
Zuwachs: | 150 bis 250 vom Hundert des am 1. April vorhandenen Gesamtbestandes |
2.5.2 Altersklassen und Streckenanteile
Altersklasse | Alter in Jahren | Zu realisierender Streckenanteil |
---|---|---|
0 (Frischlinge) | Als Frischling gilt ein Stück von der Geburt an bis zum 31. März des nächstfolgenden Kalenderjahres. | mindestens 80 % vom Gesamtabschuss |
1 (Überläufer) | 1 Jahr | |
2 (Bachen; Keiler) |
ab 2 Jahre | mindestens 10 % vom Gesamtabschuss |
maximal 5 % vom Gesamtabschuss |
2.5.3 Erläuterungen
(1) Für Schwarzwild erfolgt im Rahmen der Planung keine Trennung nach Geschlecht und Altersklasse, jedoch ist die Wildnachweisung getrennt zu führen.
(2) Der Anteil von Frischlingen und Überläufern an der Gesamtstrecke soll zusammen mindestens 80 vom Hundert betragen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den Frischlingsabschuss zu legen (Orientierung 2 : 1).
(3) Entsprechend der Gesamthöhe des Schwarzwildbestandes ist die notwendige Anzahl von Bachen zu erlegen. Deren Bejagung soll vorrangig im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Januar erfolgen. Der zu erbringende Anteil soll 10 vom Hundert nicht unterschreiten. Frischlinge führende Bachen sind dabei so lange zu schonen, bis ihre Frischlinge die gelben Längsstreifen verloren haben.
(4) Die Erlegung von Keilern sollte vornehmlich ab einem Alter von 5 Jahren erfolgen, wobei ihr Anteil an der Gesamtstrecke 5 vom Hundert nicht überschreiten soll.
3 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie zur Hege und Bejagung des Schalenwildes im Land Brandenburg“ vom 15. März 1993 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.