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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Vorbemerkung Nr. 3a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Durchführungshinweise


vom 3. Januar 2005
(ABl./05, [Nr. 04], S.255)

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Februar 2001 - 2 C 6.00 - und vom 14. März 2002 - 2 C 26.01) zu der aufgehobenen und nur noch übergangsweise gemäß § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anzuwendenden Vorbemerkung (Vbm.) Nr. 3a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B) gebe ich folgende Hinweise:

1. Allgemeines

Eine in Vbm. Nr. 3a genannte Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die geforderte Mindestzeit der Zulage berechtigenden Verwendung erfüllt ist. Erforderlich ist nicht, dass die Zulage noch bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden hat.

2. Zulage berechtigende Verwendung

Eine Zulage berechtigende Verwendung im Sinne der Vbm. Nr. 3a ist gegeben, wenn die Zulage nach der jeweiligen Vorschrift zustand und bezogen wurde. Hierzu rechnen auch Zeiten ohne Bezug der Zulage nach Vbm. Nr. 3a Abs. 2,

  • in denen vor Bestehen der Zulagenvorschrift die geforderte Verwendung vorlag und Zulage berechtigend gewesen wäre; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine Zulage aufgrund ihrer Vorgängervorschriften (z. B. Erschwerniszulage vor Vbm. Nr. 9a) bezogen wurde. Diese Zeiten können nur zur Auffüllung von Bezugszeiten berücksichtigt werden, da gemäß § 81 Abs. 2 BBesG der tatsächliche Bezug einer Zulage gefordert wird.
  • in denen die geforderte Verwendung vorlag, die Zulage jedoch wegen einer Konkurrenzvorschrift nicht gezahlt wurde (Gleichstellung von Konkurrenzausschlüssen mit Bezugszeiten).

Zeiten einer Fortzahlung der Stellenzulage (z. B. in Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG, § 46 Landespersonalvertretungsgesetz, § 4 MuSchV, § 9 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz; vgl. auch Nr. 42.3.11 BBesGVwV) gelten als Zeiten einer Zulage berechtigenden Verwendung. Dies gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), wenn die Besoldung (vgl. § 17 Abs. 1 SUrlV) während der Beurlaubung fortgezahlt und die Stellenzulage in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.

Die besoldungsrechtliche Wartezeit (z. B. nach Vbm. Nr. 9 BBesO A/B) gilt als Zulage berechtigende Verwendung (BVerwG vom 14. März 2002 - 2 C 26.01).

In den Fällen, in denen ein berechtigter Anspruch auf eine Stellenzulage nicht erfüllt wurde und die/der Berechtigte deshalb eine Stellenzulage nicht bezogen hat, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Stellenzulage bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen (BVerwG vom 27. Februar 2001 - 2 C 6.00).

Verwendungszeiten mit nach § 6 Abs. 1 BBesG verminderten Dienstbezügen werden in vollem Umfang berücksichtigt.

Für die Ruhegehaltfähigkeit nach Vbm. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ist es nicht erforderlich, dass die Zulage berechtigende Verwendung ununterbrochen andauerte; Zeitabschnitte gleicher Verwendung können addiert werden. Die Kumulierung von Zeiten unterschiedlicher Verwendungen ist dagegen unzulässig.

Nach Buchstabe b erste Alternative ist jedoch eine zusammenhängende Verwendung von zwei Jahren zu fordern („... diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat ...“), die dem Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar vorausgegangen sein muss („... während einer Zulage berechtigenden Verwendung ...“).

Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten, in denen die Zulage berechtigende Verwendung und die Zahlung der Stellenzulage unterbrochen waren und Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, z. B. Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 9 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz), Elternzeit. Auch Zeiten im Angestelltenverhältnis können nicht berücksichtigt werden.

3. Zulagenbeträge

Bei nach Ämtern gestaffelten Zulagenbeträgen für dieselbe Verwendung ist für den Betrag, der aus der im Zeitpunkt des Versorgungsfalles geltenden Anlage IX zu entnehmen ist, das letzte Amt maßgebend, das Zulage berechtigend gewesen ist.

Die Festlegungen gelten mit Wirkung vom 14. März 2002; die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 9. August 1993 - 15 - BBesOAB 3 a - und vom 22. Oktober 1999 - 15.8 - 2004 - A I.3a - werden aufgehoben.

Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern - D II 1 - 221 421/9 - vom 2. April 2004 ist bei den vorstehenden Ausführungen berücksichtigt worden.