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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über die Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 der Bioabfallverordnung


vom 27. November 2001
(ABl./01, [Nr. 51], S.863)

Zum Vollzug des § 3 Abs. 8 der Bioabfallverordnung für die Bestimmung von Untersuchungsstellen wird Folgendes erlassen:

1 Anwendungsbereich

Der Erlass gilt für Untersuchungseinrichtungen, die gemäß § 3 Abs. 4 die Prüfung der seuchen-phytohygienischen Unbedenklichkeit vornehmen. Der Erlass gilt nicht für die Untersuchungseinrichtung des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Die Bestimmung ist eine amtliche Anerkennung (Notifizierung), dass die Untersuchungseinrichtung geeignet ist, die nach § 3 Abs. 4 der Bioabfallverordnung erforderlichen Probenahmen und Untersuchungen nach den in Anhang 2 der Bioabfallverordnung festgelegten Methoden durchzuführen (Kompetenz).

2.2 Eine Untersuchungseinrichtung ist ein Labor, das die für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 der Bioabfallverordnung erforderlichen Untersuchungen selbst durchführt. Unterhält die Untersuchungseinrichtung mehrere Labore, muss für jedes Labor, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden, eine Anerkennung erfolgen.

3 Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Bestimmung erfolgt, wenn

3.1 das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist, das die für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Abs. 4 der Bioabfallverordnung erforderliche Sachkunde besitzt und das die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. Die erforderliche Sachkunde besitzt in der Regel, wer einen Hoch- oder Fachschulabschluss in der Fachrichtung Agrarwirtschaft, Agrarbiologie, Biologie, Veterinärmedizin, Chemie oder eine vergleichbare Ausbildung mit ausgewiesenen Fachkenntnissen auf mikrobiologischem Gebiet nachweisen kann;

3.2 eine regelmäßige Weiterbildung und Schulung sowohl der Leiterin/des Leiters als auch des technischen Laborpersonals gewährleistet und dokumentiert wird. Die Weiterbildung muss insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der biologischen Abfallbehandlung, in den Bereichen Abfall- und Umwelthygiene sowie Mikrobiologie und bei der Bewertung der Keimfähigkeit von Samen vermitteln;

3.3 für die Durchführung der Probenahme eine fachlich geeignete Person in der Untersuchungsstelle tätig ist oder im Auftrag der Untersuchungseinrichtung tätig wird. Eine fachliche Eignung ist in der Regel gegeben, wenn der Probenehmer/die Probenehmerin regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, an einer entsprechenden Schulung in Brandenburg oder einem anderen Bundesland erfolgreich teilgenommen hat;

3.4 in der Untersuchungseinrichtung die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 4 der Bioabfallverordnung notwendige gerätetechnische Ausstattung vorhanden ist, die den einschlägigen technischen Normen (DIN ISO/IEC 17025) entspricht. Das Labor muss über die erforderliche Sicherheitsstufe verfügen. Dies umfasst insbesondere geeignete Einrichtungen für den Umgang mit phytopathogen Schadorganismen und zur Inaktivierung von phytopathogen Keimen im Boden und im Pflanzmaterial. Die Laborausstattung beinhaltet auch das Vorhandensein von geeigneten Kühl- und Lagerkapazitäten für eine Lagerung von phytopathogem Probenmaterial;

3.5 die Untersuchungsstelle hinsichtlich der Durchführung von seuchenhygienischen Untersuchungen über die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß §§ 44 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045) in der geltenden Fassung oder nach § 2 der Tierseuchenerregerverordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der geltenden Fassung sowie über entsprechend geprüfte Laborräume nach DIN 58956 Teil 1 und über eine Geräteausstattung nach DIN 58956 Teil 2 verfügt;

3.6 die Untersuchungseinrichtung sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet,

3.6.1 die für die Probenahme vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden,

3.6.2 die Untersuchung nach vorgeschriebenen Verfahren und Methoden durchzuführen,

3.6.3 die Aufgaben der Probenahme und Untersuchungen sowie das in der Untersuchungsstelle tätige Personal unabhängig (juristisch und wirtschaftlich) von den betroffenen Betrieben und unparteilich wahrzunehmen,

3.6.4 jährlich an einem im Land Brandenburg durchgeführten Ringversuch (Vergleichsprüfung) zur Überprüfung der analytischen Qualität der erfolgten Untersuchungen teilzunehmen,

3.6.5 von allen untersuchten Proben für eine Gegenuntersuchung Rückstellmuster zu bilden, diese mindestens ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der Anerkennungsbehörde kostenfrei zu übergeben,

3.6.6 Kopien der Probenahmeprotokolle, Untersuchungsberichte sowie die Rohdaten mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde oder einem von dieser beauftragten Dritten kostenfrei zur Verfügung zu stellen;

3.7 die Untersuchungseinrichtung an mindestens einem Ringversuch nach Nummer 3.6.4 erfolgreich teilgenommen hat.

4 Antragsverfahren

4.1 Der Antrag auf Anerkennung ist beim Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft (LELF), Postfach 379, 15203 Frankfurt (Oder) einzureichen.

4.2 Anträge auf amtliche Anerkennung sind mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen einzureichen:

4.2.1 Name und Anschrift der Untersuchungseinrichtung und des Betreibers,

4.2.2 Name des Laborleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde (der Nachweis kann durch Vorlage von Zeugnissen erbracht werden),

4.2.3 Anzahl, Namen und Beschreibung der Qualifikation der übrigen Beschäftigten in der Untersuchungseinrichtung,

4.2.4 Benennung des Probenehmers/der Probenehmerin und Nachweis der fachlichen Eignung nach Nummer 3.3,

4.2.5 Angaben über die gerätetechnische Ausstattung des Labors,

4.2.6 Benennung der Analyseverfahren, mit denen die für eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 der Bioabfallverordnung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden,

4.2.7 Nachweis über Maßnahmen der internen Qualitätssicherung (z. B. Kopie des Qualitätssicherungshandbuches),

4.2.8 Darlegung der im Land Brandenburg bisher durchgeführten Untersuchungen nach Art und Umfang und

4.2.9 schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage.

4.2.10 Im Rahmen der Anerkennung wird durch die zuständige Behörde eine Laborbegehung vorgenommen.

5 Anerkennung und Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid

5.1 Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen vor, erteilt das LELF einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung (Notifizierung) der Untersuchungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 8 der Bioabfallverordnung.

5.2 In den Bescheid über die Anerkennung der Untersuchungseinrichtung werden folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:

5.2.1 Die Verpflichtung der Untersuchungseinrichtung, der Anerkennungsbehörde jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen, hierzu gehören insbesondere:

  • personelle Veränderungen in der Laborleitung und des in die Untersuchung einbezogenen Personals, die von den Anerkennungsvoraussetzungen abweichen,
  • Wegfall wesentlicher gerätetechnischer Ausstattungen,

5.2.2 Vorbehalt des Widerrufs in den Fällen, in denen die Untersuchungseinrichtung nicht oder ohne Erfolg an den Ringversuchen teilgenommen hat,

5.2.3 die Verpflichtung, Probenahme und Untersuchungen nach vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen sowie zur Unabhängigkeit nach Nummer 3.6.3 sowie

5.2.4 die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen nach den Nummern 3.6.5 und 3.6.6.

5.3 Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn sich die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind oder wenn wesentliche Mängel bei der Ausführung der Untersuchungsaufgaben oder in der Analytik nachgewiesen werden.

Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor,

  • wenn von den vorgeschriebenen Analyseverfahren abgewichen wird,
  • die Maßnahmen zur externen und internen Qualitätssicherung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • nicht oder ohne Erfolg an den Ringversuchen teilgenommen wird,
  • die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Untersuchungseinrichtung den an die Anerkennung gestellten Anforderungen nicht mehr genügt oder andere, die Objektivität oder Zuverlässigkeit in Frage stellende Gründe bekannt werden.

6 Amtlich anerkannte Untersuchungseinrichtungen aus anderen Bundesländern

Untersuchungseinrichtungen, die in einem anderen Bundesland die Kompetenzfeststellung durchgeführt haben, können in Brandenburg ohne erneutes förmliches Anerkennungsverfahren anerkannt (notifiziert) werden, wenn die Anerkennung durch Vorlage des Anerkennungsbescheides nachgewiesen wird und die Anerkennungskriterien vergleichbar sind.

7 Kostenpflicht

Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde im Vollzuge dieses Erlasses sind kostenpflichtig.

8 Verzeichnis, Veröffentlichungen

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der im Land Brandenburg anerkannten Untersuchungseinrichtungen. Die Anerkennung sowie Widerrufe oder Rücknahme der Anerkennung werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

9 In-Kraft-Treten

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft

Anlagen