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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Vereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen


vom 16. September 2002
(ABl./02, [Nr. I], S.1023)

Die in Potsdam am 11. Dezember 2001 unterzeichnete Vereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen ist nach § 8 am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 16. September 2002

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Vereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

§ 1

(1) Die beigetretenen Länder errichten gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I Seite 1023) einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Weitere Länder können der Vereinbarung jederzeit beitreten. Im Folgenden werden alle Unterzeichner dieser Vereinbarung Vertragspartner genannt.

(2) Der gemeinsame Prüfungsausschuss wird lediglich anstelle eines eigenen Prüfungsausschusses jeweils für den Vertragspartner tätig, der den Prüfling gemäß Abschnitt 2 der Verordnung zugelassen hat. Die Zuständigkeiten der Länder bleiben unberührt.

§ 2

(1) Die Aufsicht über den gemeinsamen Prüfungsausschuss üben die Vertragspartner gemeinsam aus. Sie bedienen sich hierzu gemäß § 2 Abs. 4 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung eines Kuratoriums, in das jeder Vertragspartner bis zu zwei Vertreter entsendet. Jeder Vertragspartner hat eine Stimme.

(2) Dem Kuratorium obliegt ferner

  1. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium,
  2. die Bestellung der Mitglieder des gemeinsamen Prüfungsausschusses, des Prüfungsausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreters,
  3. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den gemeinsa­men Prüfungsausschuss,
  4. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsentgelte.

(3) Die Mitglieder des gemeinsamen Prüfungsausschusses werden dem Kuratorium von den Vertragspartnern vorgeschlagen.

§ 3

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Kuratoriumsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertragspartner vertreten ist.

(3) Das Kuratorium beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium tritt jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden auf Veranlassung des Vorsitzenden statt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragspartner diese schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt.

§ 4

Das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main führt die Geschäfte des Kuratoriums und des gemeinsamen Prüfungsausschusses, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung ergeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 5

Der Vorsitzende des gemeinsamen Prüfungsausschusses nimmt an Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Präsident des Oberprüfungsamtes oder ein von ihm benannter Vertreter können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann weitere sachkundige Personen oder Stellen einladen.

§ 6

Die schriftliche Prüfung soll am Sitz der zulassenden Aufsichtsbehörde stattfinden. Die mündliche Prüfung erfolgt bei dem Oberprüfungsamt, falls der gemeinsame Prüfungsausschuss keinen anderen Ort beschließt.

§ 7

Kosten für die Mitwirkung des Oberprüfungsamtes entstehen den Vertragspartnern nicht. Die Vertragspartner tragen die Reisekosten für die von ihnen in den gemeinsamen Prüfungsausschuss entsandten Mitglieder. Der anderweitig nicht gedeckte Aufwand für die Prüfungskommission wird durch Prüfungsentgelte gedeckt.

§ 8

(1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres kündigen. Durch eine solche Kündigung bleibt die Vereinbarung zwischen den übrigen Vertragspartnern unberührt.

Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe Berlin

Senator für Häfen, überregionalen Verkehr und Außenhandel der Freien Hansestadt Bremen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur

Baubehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Amt für Verkehr

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Schleswig-Holstein

Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Brandenburg

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Saarland

Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung