Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Einsatz von mineralischen Abfällen als Baustoff bei der Sanierung von Altablagerungen im Land Brandenburg


vom 17. September 2001
(ABl./01, [Nr. 44], S.674)

Dieser Erlass regelt die Anforderungen an die Verwertung von Abfällen zum Ersatz von Primärbaustoffen bei Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) [Verwertungsverfahren R 5 gemäß Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)]. Er dient der Bewertung von Maßnahmen der Abfallverwertung auf Altablagerungen in Abgrenzung zu Beseitigungsmaßnahmen, um Scheinverwertungen auszuschließen und um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu gewährleisten. Er findet Anwendung auf Altablagerungen, die nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BBodSchG sowie §§ 13 und 14 BBodSchG zu sanieren sind.

Dieser Erlass findet keine Anwendung bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 5 BBodSchG.

Die zuständigen Behörden haben zum Vollzug des Bodenschutzrechtes und des Abfallrechts die nachfolgenden Grundsätze im Rahmen der Erteilung von Sanierungsanordnungen nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BBodSchG in Verbindung mit § 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), des Erlasses und der Prüfung von Sanierungsplänen gemäß §§ 13 und 14 BBodSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BBodSchV und Anhang 3 der BBodSchV und des Abschlusses von Sanierungsvereinbarungen als auch von sonstigen öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch die Abfallerzeuger und -besitzer gemäß § 5 KrW-/AbfG umzusetzen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, für die im Rahmen der Sanierung von Altablagerungen erforderlichen Baumaßnahmen geeignete Abfälle einzusetzen. Dies kann dann eine Abfallverwertung darstellen.

Gegenstand der in diesem Zusammenhang zu treffenden behördlichen Regelungen und durchzuführenden Prüfungen sind insbesondere

  • Anforderungen an die chemische, physikalische und bodenmechanische Beschaffenheit der zur Verwertung vorgesehenen Abfälle und
  • Maßgaben (Abmessungen), aus denen die zulässige Einsatzmenge an Abfällen für die vorgesehene Verwertung abgeleitet werden kann. Bei deren Festlegung ist das für die Funktionsfähigkeit des Bauwerkes/der Bauteile technisch Notwendige als Maßstab zu Grunde zu legen.

Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung der Sanierungsmaßnahmen insbesondere auch die Einhaltung dieser Anforderungen und Maßgaben für die Verwertung geeigneter Abfälle auf Altablagerungen und lässt sich dazu die entsprechenden Belege über Art und Menge der verwerteten Abfälle vorlegen. Dabei ist auch stichprobenartig zu überprüfen, ob für besonders überwachungsbedürftige und überwachungsbedürftige Abfälle die Vorschriften der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) eingehalten werden.

Soweit sich bei der Sanierung herausstellt, dass nach den Grundsätzen und Anforderungen dieses Erlasses eine Verwertung nicht ordnungsgemäß oder schadlos erfolgt bzw. es sich lediglich um eine als Verwertung deklarierte Beseitigung handelt, sind im Rahmen von § 10 Abs. 1 BBodSchG bzw. § 40 in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG durch die zuständige Behörde die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, dies zu unterbinden.

Zur Verhinderung von Scheinverwertungen werden die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Maßnahme als Abfallverwertung betrachtet werden kann, nachfolgend benannt.

1. Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung nach KrW-/AbfG bzw. BBodSchG

Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beinhaltet die stoffliche Verwertung

  • die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen oder
  • die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder
  • für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energiegewinnung.

Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn

  • nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
  • unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen

der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.

Nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Sie erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigung und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Daraus lassen sich folgende allgemeine Schlussfolgerungen ableiten:

  • Der Einsatz von Abfällen auf einer Altablagerung stellt nur dann eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn dessen Hauptzweck darauf gerichtet ist, im Rahmen einer der in Spiegelstrich 3 genannten baulichen Maßnahmen durch die Nutzung der stofflichen Eigenschaften andere mineralische Stoffe zu ersetzen.
  • Dabei kann eine Verwertung nur für diejenige Menge an Abfällen angenommen werden, die nachprüfbar erforderlich ist, um im Rahmen dieser bautechnischen Maßnahmen mineralische Stoffe zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die für die bauliche Maßnahme erforderliche Menge an Abfällen festgestellt wird sowie die dann tatsächlich angenommenen, lagernden sowie eingesetzten Abfallmengen an Hand geeigneter Belege dokumentiert werden.
  • Mineralische Abfälle, die bei der Sanierung einer Altablagerung als Baustoff verwendet werden sollen, müssen die für die einzelne bauliche Maßnahme (das einzelne Bauteil) erforderliche Eignung besitzen, insbesondere die notwendigen physikalischen und bodenmechanischen Eigenschaften aufweisen.
  • Die Verwertung muss schadlos erfolgen und darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, das heißt vor allem, dass die im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Standortes führen dürfen. Die Lage der Einsatzbereiche bestimmt die konkreten Anforderungen an die schadlose Verwertung der Abfälle (Abdichtungs-/Abdeckungssystem für Altablagerungskörper; Bereiche, die nicht durch Abdichtungen/Abdeckungen gesichert werden).
  • Die Eignung und die Schadlosigkeit des als Baustoff vorgesehenen Abfalls ist im Einzelfall gesondert im Rahmen der für die Durchführung der baulichen Maßnahme erforderlichen Genehmigung oder sonstigen Verwaltungsentscheidung durch den Antragsteller nachzuweisen und durch die zuständige Behörde zu prüfen.

Zur Konkretisierung der Anforderungen an die physikalischen und chemischen Eigenschaften der zur Verwertung in Frage kommenden mineralischen Abfälle sind eine Reihe von Regelwerken und Richtlinien zu beachten:

(1) Technische Regeln der LAGA „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“, Stand vom 9. September 1997 sowie die entsprechenden MLUR-Erlasse (ehemals MUNR) vom 10. Mai 1995, 2. April 1997, 13. Januar 1998 und 11. Mai 2000 zur Einführung dieser Technischen Regeln im Land Brandenburg (veröffentlicht in den Mitteilungen der LAGA Nr. 20 im Erich-Schmidt-Verlag, MUNR-Erlass vom 2. April 1997 veröffentlicht im ABl. S. 359 und MLUR-Erlass vom 11. Mai 2000 im ABl. S. 310 veröffentlicht)

(2) Brandenburgische Technische Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von Recyclingbaustoffen im Straßenbau von 1997 und Runderlass des MUNR und MSWV vom 11. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 6)

(3) Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (Gesteinskörnungen und Werksteine im Straßenbau) Ausgabe 2000 (TL Min-StB 2000) (ABl. 2001 S. 122)

(4) Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau [ZTVE-StB 94] (veröffentlicht vom BMV mit allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/1994)

(5) Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG, vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)

(6) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, BBodSchV, vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554)

2. Anforderungen an eine Verwertung von Abfällen bei der Sanierung von Altablagerungen

2.1 Ablagerungskörper

Beim Einsatz mineralischer Abfälle auf dem Ablagerungskörper ist der Hauptzweck, die Verwertung, im Rahmen der baulichen Maßnahme, dann der Fall, wenn das Erfordernis der Durchführung der baulichen Maßnahmen im Rahmen einer Sanierungsanordnung oder sonstigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

Die Schadstoffbelastungen der verwendeten mineralischen Abfälle müssen grundsätzlich unterhalb der Zuordnungswerte Z2 nach (1) liegen. Überschreiten die verwendeten mineralischen Abfälle die Zuordnungswerte Z2 sind sie einer Beseitigung zuzuführen. Abfälle, die wegen einer Überschreitung des bundesweit geltenden Zuordnungswertes Z2 nicht schadlos verwertet werden können (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG), sind gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG in dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen. Altanlagen verfügen über keine derartige Anlagenzulassung als Deponie. Eine Beseitigung von Abfällen auf Altablagerungen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zulässig, die nur im Einzelfall erteilt werden darf. Dafür sind nach Nummer 1.11 AbfBodZV die Ämter für Immissionsschutz zuständig.

Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn bei der Erstellung des Sanierungsplanes nachgewiesen wird, dass das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG nach dem Einbau der mineralischen Abfälle nicht gefährdet wird und der Sanierungsplan von der zuständigen Behörde als verbindlich erklärt wurde.

Der nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärte Sanierungsplan muss für diesen Fall andere, die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen, hier die Ausnahme nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, mit einschließen. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich immer um Ausnahmen im „Einzelfall“ handeln muss, also um einmalige oder allenfalls gelegentliche Bewilligungen, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung oder einer allgemeinen Ausnahme nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG erreichen darf. Ein Sanierungsplan, der die Ausnahme nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG mit einschließt, bedarf der Bestätigung des MLUR.

Als Unterbau im Anfahrts- bzw. Umfahrungsbereich der Altablagerung dürfen nur solche mineralischen Abfälle eingesetzt werden, die die technischen Anforderungen an den Wegebau erfüllen (z. B. nicht bindiges, stückig-festes, wasserdurchlässiges Material). Als Straßenbau im Anfahrtsbereich gilt ausschließlich der Bau von Zuwegungen. Dieser Einschluss umfasst in diesem Zusammenhang das Einholen des Einvernehmens der ansonsten zuständigen Ämter für Immissionsschutz.

2.2 Bestandteile von Oberflächenabdichtungs-/-abdeckungssystemen bei Altablagerungen

Bei der Verwertung von Abfällen in einem Abdeckungs- bzw. Dichtungssystem muss gewährleistet sein, dass langfristig keine Mobilisierung und kein Austrag von Schadstoffen erfolgen kann.

Die verwendeten mineralischen Abfälle haben in den einzelnen Bestandteilen der Dichtungssysteme daher grundsätzlich nachfolgende Anforderungen einzuhalten:

  • Grundsätzlich sind in Abdeckungs- und Dichtungssystemen nur mineralische Abfälle unterhalb der Zuordnungswerte Z2 nach (1) zu verwenden.
  • In der Rekultivierungsschicht, in der über der Oberflächenabdichtung liegenden Entwässerungsschicht und in der oberen Lage der mineralischen Dichtungsschicht dürfen nur Abfälle unterhalb der Zuordnungswerte Z1 eingesetzt werden [eine weitere Differenzierung nach den Zuordnungswerten Z1.1 und Z1.2 erfolgt im jeweiligen Einzelfall in Abhängigkeit der konkreten Standortbedingungen nach (1)].
  • Abfälle, die für Entwässerungs-, Schutz- oder für Rekultivierungsschichten verwendet werden, dürfen durch ihre chemische Beschaffenheit abfließendes oder abzuleitendes Wasser (Oberflächenwasser, Sickerwasser) sowie die Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen und anderer Bauteile nicht nachteilig verändern.
  • Über den Einsatz von Abfallgemischen ist im Einzelfall zu entscheiden. Jeder einzelne Abfall des Gemisches hat die jeweiligen Anforderungen an die chemische Beschaffenheit einzuhalten. Die einzelnen Abfälle des Gemisches müssen im Hinblick auf den Einsatzzweck eine konkrete Verwertungsfunktion aufweisen. Hierfür müssen die Abfälle die erforderlichen stofflichen, physikalischen und bodenmechanischen Eigenschaften besitzen.

Der Untersuchungsumfang und die Auswahl der Untersuchungsparameter sollen sich insbesondere nach der Herkunft der einzelnen Abfälle richten.

Mineralische Dichtungsschichten, die unter Verwendung mineralischer Abfälle hergestellt werden, haben insbesondere die Anforderungen an die Wasserdurchlässigkeit und die Steifigkeit einzuhalten.

Für die Ausgleichs- und für die Gasdränschicht sind die speziellen physikalischen und bodenmechanischen Anforderungen zu beachten. Die Gasdränschicht muss so beschaffen sein, dass ihre Funktionsfähigkeit langfristig nicht beeinträchtigt wird und dass durch Einwirkungen von Deponiegas keine Schadstoffe freigesetzt werden.

Die Rekultivierungsschicht ist Bestandteil des Bauwerkes „Altablagerung“ und hat in erster Linie die Aufgabe, die Abdichtungs- und Entwässerungsschichten des Oberflächenabdichtungs- bzw. -abdeckungssystems vor schädlichen Einflüssen zu schützen und die Infiltration von Niederschlagswasser zu minimieren. Unabhängig davon soll die Rekultivierungsschicht eine Wiedereingliederung der Altablagerung in das Landschaftsbild gewährleisten. Dazu muss die oberste Lage der Rekultivierungsschicht so beschaffen sein, dass ein entsprechender Bewuchs möglich ist.

2.3 Bereiche, die nicht durch Abdichtungen/Abdeckungen gesichert werden

Sollen mineralische Abfälle für bauliche Maßnahmen im unmittelbar angrenzenden Bereich des Ablagerungskörpers eingesetzt werden, gelten die Anforderungen, die generell an die Verwertung von mineralischen Abfällen als Baustoff in Einsatzbereichen wie Erd-, Straßen- und Landschaftsbau zu stellen sind [siehe (1),(2),(3)].

3. Umgang mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

Bau- und Abbruchabfälle aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, aus Baustoffen auf Gipsbasis sowie Bodenaushub sind als besonders überwachungsbedürftig einzustufen und den Abfallschlüsseln 17 01 99 D1 bzw. 17 05 99 D1 zuzuordnen, wenn die jeweiligen Zuordnungswerte Z2 nach (1) überschritten werden.1)

Damit gelten für diese Abfälle Andienungspflichten an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbH (SBB) gemäß § 3 Abs. 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) vom 3. Mai 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 1999 (GVBl. II S. 419). Die Sanierungspflichtigen dürfen diese Abfälle nur mit einer Zuweisung der SBB übernehmen (§ 5 Abs. 1 SAbfEV).


1) Für im Land Berlin anfallende Bauabfälle wird auf das Merkblatt 2 „Hinweise zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei Maßnahmen im Land Berlin anfallen“
(SenStadt - VIII C3 - Merkblatt 2; 03/2000) hingewiesen.