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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Grundsatzbeschluss Nr. 31 des Landespersonalausschusses


vom 12. September 2001
(ABl./01, [Nr. 41], S.638)

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung vom 12. September 2001 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

I. Auf Grund des § 10 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) und des § 41 Abs. 1 Nr. 4 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Feb-ruar 1997 (GVBl. II S. 58) werden für eine Verbeamtung in der Laufbahn besonderer Fachrichtung des Tierärztlichen Dienstes (Anlage 3 Nr. 27 LVO) in der Verwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte folgende allgemeine Ausnahmen zugelassen:

  1. Das Höchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis in dieser Laufbahn ist das vollendete 50. Lebensjahr.
  2. Die Anstellung im ersten Beförderungsamt zum Zeitpunkt der Verbeamtung setzt eine vollständige Kürzung der Probezeit nach § 7 Abs. 5 und 7 LVO sowie die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens weiteren drei Jahren auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit mindestens dem zu übertragenden Amt entspricht; bereits für den Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 2 und 3 LVO berücksichtigte Zeiten dürfen dabei ebenso wie die zur Verkürzung der Probezeit nach § 7 Abs. 5 und 7 LVO berücksichtigten Zeiten nicht erneut berücksichtigt werden.

II. Die Geltung der Ausnahmeregelungen wird bis zum 30. Juni 2003 befristet.

III. Die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses ist aktenkundig zu machen. Ein Anspruch des genannten Personenkreises auf die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht.

Der Landespersonalausschuss weist darauf hin, dass hinsichtlich einer Ausnahme von der Stellenausschreibungspflicht der Grundsatzbeschluss Nr. 24 vom 9. September 1998 (ABl. S. 859) in Anspruch genommen werden kann.