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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Grundsatzbeschluss Nr. 30 des Landespersonalausschusses


vom 12. September 2001
(ABl./01, [Nr. 41], S.638)

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung vom 12. September 2001 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

I. Auf Grund des § 84 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) wird für Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände festgestellt:

Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG erfüllen und
  2. Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen,

besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn sie

  • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst abgeleistet haben und
  • die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Feuerwehrlaufbahnverordnung (FeuLV) erfüllen,

und können bis zum 30. Juni 2003 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Dafür wird zugleich eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 FeuLV zugelassen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LVO); § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) bleibt unberührt.

II. Bei der Verbeamtung der Bewerber nach Ziffer I gelten folgende weitere Festlegungen und werden folgende weitere Ausnahmen zugelassen:

  1. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Sie kann bis auf ein Jahr in dem Umfang gekürzt werden, in dem weitere, über die in Ziffer I hinausgehende Dienstzeiten entsprechender Art und Schwierigkeit nachgewiesen werden. Insoweit wird eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 LVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 FeuLV zugelassen.
  2. Für die Beschäftigten, die in Anwendung der Ziffer I in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden und deren Probezeit nach Ziffer II Nr. 1 bis auf ein Jahr gekürzt wird, wird auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 FeuLV eine allgemeine Ausnahme von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 LVO für die Anstellung im ersten Beförderungsamt unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

Die Anstellung im ersten Beförderungsamt setzt voraus als Mindestalter das vollendete 30. Lebensjahr sowie die Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre auf einem Dienstposten, der nach Art und Schwierigkeit mindestens dem ersten Beförderungsamt entspricht; bereits nach Ziffer I und Ziffer II Nr. 1 berücksichtigte Dienstzeiten dürfen dabei nicht erneut berücksichtigt werden.

III. Die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses ist aktenkundig zu machen. Ein Anspruch des genannten Personenkreises auf die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht.