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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EG-Mitgliedstaaten


vom 31. August 2001
(ABl./01, [Nr. 40], S.630)

Im Anschluss an meine Bekanntmachung vom 8. Januar 2001 (ABl. S. 125) wird das nachstehende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 2001 mit ergänzenden Hinweisen für die Anwendung EG-rechtlicher Regelungen im deutschen Beamtenversorgungssystem im Zusammenhang mit der Beamtenernennung und Zurruhesetzung bekannt gegeben:

In meinem Rundschreiben vom 21. Dezember 20001 habe ich Hinweise zu den EG-rechtlichen Regelungen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EG-Mitgliedstaaten gegeben. In der Zwischenzeit sind die EG-rechtlichen Regelungen auf den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der EG sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, nachfolgend EWR abgekürzt) ausgedehnt worden. Zudem sind weitere Fragen und Auslegungsfragen aufgetreten, die in Abstimmung mit dem BMF eine Ergänzung dieses Rundschreibens erforderlich machen.

Diese Fragen und Auslegungsprobleme zeigen, dass die sachgerechte Anwendung der EG-rechtlichen Regelungen in der deutschen Rechtspraxis anhand von künftig auftretenden Fällen noch weiter erarbeitet werden muss. Insoweit sind die Versorgungsträger aufgerufen, Anwendungsprobleme an das BMI bzw. die OFD Köln heranzutragen.

Zu meinem o. a. Rundschreiben vom 21. Dezember 2000 gebe ich folgende ergänzende Hinweise:

  1. Inzwischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 auch für den EWR in Kraft getreten (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2000 vom 28. Januar 2000, ABl. EG L 103/13 vom 12. April 2001). Die BfA hat deshalb das meinem Rundschreiben vom 21. Dezember 2000 beigefügte Merkblatt überarbeitet. Ich bitte, künftig das anliegend beigefügte überarbeitete Merkblatt zu verwenden.
  2. Mit der Einbeziehung der Beamten in die VO (EWG) 1408/71 durch die VO (EG) 1606/98 ist ab dem 25. Oktober 1998 für alle Dienstherren das EG-Recht verbindlich. Wie sich aus Nummer 1 meines Rundschreibens vom 21. Dezember 2000 ergibt, gelten die EG-rechtlichen Regelungen für alle Beamten, die neben ihrer Versorgungsanwartschaft über Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat verfügen, wobei es unerheblich ist, ob diese Zeiten vor oder während eines Beamtenverhältnisses liegen. Daher muss grundsätzlich auch bei vorhandenen Beamten geklärt werden, ob Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen, die dort zu Leistungsansprüchen führen. Die jeweiligen Personalstellen sollten zeitnah zu Einstellungen die erforderlichen Feststellungen treffen und gegebenenfalls über die OFD Köln bzw. die Verbindungsstellen eine Klärung herbeiführen.
  3. Mit In-Kraft-Treten der VO (EG) Nr. 1606/98 dürfen ab dem 25. Oktober 1998 gem. Art. 46b VO (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich keine gleichartigen ausländischen Leistungen auf die Beamtenversorgung angerechnet werden. Das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art definiert Art. 46 a Abs. 1 VO (EWG) 1408/71. Leistungen gleicher Art liegen demzufolge ungeachtet ihrer Bezeichnung vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten. Beispiel:

    Zusammentreffen einer deutschen Beamtenversorgung wegen Alters mit einer mitgliedstaatlichen Versorgung oder Rente wegen Invalidität oder Alter in der (gesamteuropäischen) Versicherungsbiographie einer Person. Ausnahmsweise dürfen gleichartige Leistungen nach Art. 46 b Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 angerechnet werden, wenn sie von der Dauer zurückgelegter Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängig sind oder aufgrund fiktiver Zeiten bestimmt werden. Solche Leistungen sind im Anhang IV D der VO (EWG) 1408/71 aufgeführt. Zweifelsfälle sollten über die OFD Köln bzw. die Verbindungsstelle geklärt werden.

    Sofern nach dem 25. Oktober 1998 gleichartige Leistungen angerechnet wurden, ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt. Da es sich insoweit um einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt handelt, liegt es im pflichtgemäßem Ermessen der Pensionsregelungsbehörde, ob sie den Verwaltungsakt ex tunc oder ex nunc aufhebt, § 48 VwVfG. Es wird vorgeschlagen, es für die Vergangenheit bei der bisherigen Regelung zu belassen und künftig auf die Anrechnung zu verzichten. In rechtshängigen Fällen wird eine Klaglosstellung mit Wirkung ab 25. Oktober 1998 empfohlen. Eine dann möglicherweise vorliegende Überversorgung ist hinzunehmen, weil keine Rechtsgrundlage besteht, als ruhegehaltfähig anerkannte ausländische Beschäftigungszeiten nachträglich von der Ruhegehaltfähigkeit auszunehmen.

    Sofern aber bei künftigen Festsetzungen ein Ermessen bei der Berücksichtigung solcher ausländischer Beschäftigungszeiten besteht, ist ein Ausschluss von Vordienstzeiten zur Verhinderung einer Überversorgung angezeigt (zum Beispiel § 11 Nr. 2 BeamtVG).
  4. Wenn ausländische Versicherungsträger zur Feststellung ihrer Leistungspflicht über bereits vorliegende ärztliche Gutachten hinaus zusätzliche Untersuchungen wünschen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Art. 105 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 schreibt die Kostenübernahme durch den beauftragenden Träger zu den Sätzen des ausführenden Trägers vor. Zu beachten ist jedoch, dass Deutschland mit einigen Staaten Erstattungsverzichtsabkommen geschlossen hat, die die gegenseitige Geltendmachung von Kosten nicht ermöglichen. Hierzu wird auf eine Arbeitsanweisung der BfA verwiesen, die den Art. 105 VO (EWG) Nr. 574/72 kommentiert. Zweifelfragen können über die OFD Köln an die zuständige Verbindungsstelle herangetragen werden.
  5. Zusätzliche Informationen zum Thema insgesamt gibt auch der in der Zeitschrift „Der Öffentliche Dienst“ Nr. 5/2001, S. 105 ff. veröffentlichte Aufsatz „Die Einbeziehung der Beamten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ (mit weiteren Literaturhinweisen).

1 Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 8. Januar 2001 (ABl. S. 125)

Anlagen