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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Fortbildung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei der Polizei und von Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg


vom 28. Juni 2001
(ABl./01, [Nr. 31], S.551)

I. Allgemeines

  1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können mit ihrem Einverständnis für insgesamt zwei Monate in den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern abgeordnet werden, um die polizeiliche Arbeitsweise bei der Strafverfolgung kennen zu lernen.

    Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ordnet im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeipräsidentin oder dem zuständigen Polizeipräsidenten die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unter Fortzahlung der Dienstbezüge und Freistellung von ihrer staatsanwaltschaftlichen Funktion an die Polizeibehörden ab. Die Abordnung kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes (nachfolgend: Beamtinnen und Beamte) können eine Woche an die für ihr Einsatzgebiet zuständige Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg abgeordnet werden, um die staatsanwaltschaftliche Arbeitsweise bei der Strafverfolgung kennen zu lernen.

    Der Personenkreis, der bei den Staatsanwaltschaften unterwiesen werden kann, ist auf Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und Führungskräfte des gehobenen Dienstes (Kommissariatsleiter, Dezernatsleiter, ggf. Sachgebietsleiter) beschränkt.

    Die zuständige Polizeipräsidentin oder der zuständige Polizeipräsident ordnet im Einvernehmen mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt oder der Leitenden Oberstaatsanwältin der von der Abordnung betroffenen Staatsanwaltschaft die Beamtinnen und Beamten an die jeweilige Staatsanwaltschaft unter Fortzahlung der Dienstbezüge ab. Die Abordnung kann jederzeit aufgehoben werden.
  3. Durch die wechselseitige Abordnung soll zugleich auch die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei weiter verbessert werden.

II. Inhalt der Fortbildung

  1. Mit ihrer Abordnung passen sich die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte den polizeilichen Gegebenheiten und Arbeitsabläufen an.
    1. Bei den Polizeibehörden sollen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor allem mit der Praxis der polizeilichen Sachbearbeitung vertraut gemacht werden. Zu diesem Zweck soll ein ca. vierwöchiger Einsatz in einem Schutzbereich der Polizei (jeweils ca. eine Woche im Wach- und Wechseldienst, in der Führungsstelle des Schutzbereichs, im Dezernat Verkehrsangelegenheiten sowie im Dezernat Dezentrale Kriminalitätsbekämpfung) erfolgen. Darin vorgesehen werden soll die Begleitung eines Einsatz- und Streifendienstes sowie die Mitarbeit bei polizeilichen Computeranwendungen. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen unabhängig von dem jeweiligen Stand der Fortbildungsmaßnahme nach Möglichkeit Einsätze kennen lernen, die für die Fortbildung von besonderer Bedeutung sind. Daneben soll ein etwa zweiwöchiger Einsatz im Dezernat Zentrale Kriminalitätsbekämpfung und Stabsbereich E 3 erfolgen, um mit den Grundsätzen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung vertraut zu werden.

      Die nähere Ausgestaltung dieses Teils der kriminalistischen Fortbildung regelt die zuständige Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen jeweils einer erfahrenen Beamtin oder einem erfahrenen Beamten zugeteilt werden.
    2. Am Ende des Abordnungszeitraumes ist ein Einsatz von zumindest zwei Wochen beim Landeskriminalamt vorzusehen, um die Möglichkeiten der Kriminaltechnik und der Bekämpfung von Internetkriminalität kennen zu lernen. Beim Landeskriminalamt erhalten die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen Überblick über die Aufgaben und Einrichtungen sowie die wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten dieser zentralen Behörde für die polizeiliche Strafverfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Land Brandenburg. Sie erhalten gegebenenfalls auch einen Überblick über weitere Polizeitechnik.

      Die nähere Ausgestaltung dieses Teils der kriminalistischen Fortbildung regelt die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamtes Brandenburg.
    3. Die Festlegung der Fortbildungsinhalte soll möglichst unter Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts erfolgen.
  2. Während der Fortbildung bei den Staatsanwaltschaften werden die Beamtinnen und Beamten vor allem mit der praktischen staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeitung in Strafverfahren vertraut gemacht, wozu insbesondere auch die Teilnahme am Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft gehört.

    Die Beamtinnen und Beamten haben sich während der Abordnung den staatsanwaltschaftlichen Gegebenheiten und Arbeitsabläufen anzupassen.

    Die unterschiedlichen Verwendungen der entsandten Beamtinnen und Beamten sind bei der Fortbildung durch Zuordnung zu den entsprechenden Dezernaten der Staatsanwaltschaften unter Einschluss der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu berücksichtigen.
  3. Die näheren Einzelheiten der Fortbildung regeln die Polizeibehörden im Einvernehmen mit den jeweiligen Staatsanwaltschaften in eigener Zuständigkeit.

III. Sonstiges

  1. Dienstunfälle, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. Beamtinnen und Beamte während der Fortbildungsmaßnahme erleiden, werden durch die zuständige Stelle der abordnenden Behörde anerkannt. Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge und sonstige Versorgungsbezüge (z. B. beim Eintritt eines Versorgungsfalls während der Fortbildungsmaßnahme) trägt die abordnende Behörde. Die Zuständigkeit der Bezügestelle für die Gewährung von Unfallfürsorge und sonstigen Versorgungsbezügen bleibt davon unberührt.
  2. Aufwendungen für Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die aus Anlass der Abordnung (z. B. bei täglicher Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort) beziehungsweise bei Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme bei der aufnehmenden Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft entstehen, trägt die jeweils abordnende Stammbehörde der Beamtin oder des Beamten.

IV. In-Kraft-Treten

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.