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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane im Land Brandenburg


vom 12. November 1999
(ABl./99, [Nr. 50], S.1215)

geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juni 2001
(ABl./01, [Nr. 34], S.587)

Auf Grund der Brandenburgischen Kormoranverordnung (BbgKorV) vom 26. Juli 1999 (GVBl. II S. 433) sowie des § 20 g Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) erlässt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung die folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Einführung

Kormorane der in Mitteleuropa heimischen Unterart Phalacrocorax carbo sinensis gehören nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BNatSchG zu den besonders geschützten Tieren. Für sie gilt, dass alle Handlungen verboten sind, die für den Bestand der Art oder das einzelne Individuum nachteilig sind - von der Störung an den Nist- und Zufluchtsstätten bis hin zum Besitz, Handel und Töten. Nur in den in § 20 g Abs. 6 BNatSchG unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen, so auch zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden, können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Da Kormorane erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden insbesondere in Teichwirtschaften anrichten können, hat die Landesregierung zur Abwendung dieser Schäden eine Verordnung nach § 20 g Abs. 6 Satz 4 BNatSchG (Brandenburgische Kormoranverordnung - BbgKorV) erlassen. Die Verordnung lässt Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG für Teichwirtschaften zu, die zur Fischproduktion genutzt werden. Sie enthält darüber hinaus eine Option, nach der das Landesumweltamt Brandenburg den Geltungsbereich der Verordnung auch auf natürliche Gewässer erweitern kann, sofern an den jeweiligen Gewässern nachweislich erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden drohen.

Die vorliegende Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren bei der Festsetzung weiterer Gewässer nach § 2 Abs. 2 BbgKorV, an denen Kormorane dann nach Maßgabe der Verordnung geschossen beziehungsweise mit Lasergeräten vergrämt werden dürfen, sowie Art und Umfang der nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2, 5. Tiret der EG-Vogelschutzverordnung durchzuführenden Kontrollen; sie regelt ferner Einzelheiten beim Vollzug des § 20 g Abs. 6 Satz 1 BNatSchG.

II. Festsetzung weiterer Gewässer nach § 2 Abs. 2 BbgKorV

1. Art der Gewässer

Es können nur solche natürliche Gewässer oder Gewässerstrecken nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgKorV festgesetzt werden, die von Erwerbsfischern bewirtschaftet werden. Nicht festgesetzt werden können

Gewässer, Gewässerstrecken oder Gewässerteile

  1. in Naturschutzgebieten oder Nationalparks sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet oder als Nationalpark einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet oder Nationalpark unterliegen,
    oder
  2. in Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 19 a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG),
    oder
  3. an denen sonstige Belange des Artenschutzes im Einzelfall entgegenstehen, wie zum Beispiel Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten, sowie Gewässer mit Brutkolonien des Kormorans (die derzeitigen Koloniestandorte sind Anlage 1 zu entnehmen).

2. Festsetzungsverfahren

2.1 Die Durchführung förmlicher Antragsverfahren ist nicht erforderlich. Die Festsetzung der Gewässer oder Gewässerstrecken erfolgt, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass bereits in der Vergangenheit erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden durch Kormorane aufgetreten sind. Dies ist der Fall, wenn Ertragsausfälle um mehr als 20 % bei der fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Fischart Aal, der sich nicht ohne menschliches Zutun in seinem Bestand erhalten kann, auf Kormorane und nicht auf Änderungen in der Besatzpraxis oder andere, den Ertrag beeinträchtigende Faktoren (Fischsterben sowie andere erkennbare ertragsmindernde Einflüsse) zurückzuführen sind. Solche geeigneten Unterlagen sind

  • Nachweise von Besatzmaßnahmen über die zurückliegenden fünf Jahre, aber mindestens die zurückliegenden zehn Jahre beim Besatz mit Glasaalen durch Besatzprotokolle, Rechnungen und Belege,
  • Nachweise der zurückliegenden Aalerträge über mindestens fünf Jahre durch die betrieblichen Fangstatistiken,
  • Angaben zum Fischereiaufwand über die zurückliegenden fünf Jahre, aber mindestens die zurückliegenden zehn Jahre beim Besatz mit Glasaalen,
  • Bestätigungen des Amtstierarztes, dass an dem betreffenden Gewässer während der zurückliegenden fünf (mindestens aber zehn Jahre bei Besatz mit Glasaalen) keine Fischsterben festgestellt wurden, von dem Aale betroffen waren,
  • Angaben zur Nutzung des betreffenden Gewässers durch Kormorane in der Vergangenheit; die Angaben sind durch die untere Naturschutz- oder Fischereibehörde oder zwei sachkundige Zeugen (zum Beispiel Jäger, Förster, Naturschutzbeauftragte), die weder dem Betrieb noch der Familie des Bewirtschafters angehören, zu bestätigen. Bei Bewirtschafterwechsel wird im Einzelfall geprüft.

2.2 Ferner ist durch geeignete Mittel nachzuweisen, dass andere zumutbare Maßnahmen zur Abwendung beziehungsweise Minderung der erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden durchgeführt wurden. Es sind Angaben zum jeweiligen Erfolg der Maßnahmen zu machen. Geeignete Mittel sind

  • Fotodokumentationen,
  • Inaugenscheinnahme durch das Landesumweltamt Brandenburg oder das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  • Bestätigungen der unteren Naturschutz- oder Fischereibehörde oder zweier Zeugen, die weder dem Betrieb noch der Familie des Bewirtschafters angehören.

2.3 Zur Feststellung, ob ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden vorliegt, ist der zu erwartende Ertrag aus dem Besatz unter Berücksichtigung der in der Fischerei üblicherweise kalkulierten Mortalitätsraten der Satzfische (hier: Glasaal = 95 %, Farmaale bis 10 g = 85 %, Satzaale 11 - 30 g = 65 %, Satzaale > 30 g = 30 %) und Abwachszeiten von sieben bis zehn Jahren für Glasaale sowie drei bis fünf Jahren für Satzaale bei einer Abfischstückmasse von 0,35 kg/Aal zu ermitteln. Der so errechnete erwartete Aalertrag ist mit dem Faktor 0,9 zu multiplizieren, damit werden Entnahmen durch Angler berücksichtigt. Das Ergebnis ist nochmals mit dem Faktor 0,9 zu multiplizieren. Damit wird Fischfrevel berücksichtigt. In diesem Sinn kann dann vom Vorliegen eines erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens ausgegangen werden, wenn das tatsächliche Fangergebnis um mehr als 20 % unter dem nach den Sätzen 1 und 2 zu erwartenden Ertrag liegt.

2.4 Sollten sich auch andere Berechnungs- oder Untersuchungsmethoden insoweit als geeignet erweisen, kann der Nachweis eines zurückliegenden oder die Glaubhaftmachung eines drohenden erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens auch durch diese erfolgen.

2.5 Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so kann das Landesumweltamt Brandenburg das betreffende Gewässer oder die betreffende Gewässerstrecke gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgKorV durch Allgemeinverfügung (siehe Anlage) festsetzen. Über die Festsetzung ist innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen zu entscheiden.

III. Festsetzung weiterer Teichwirtschaften nach § 4 Abs. 3 BbgKorV

1. Die Verordnung sieht Ausnahmen von den Bestimmungen des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG über das Zerstören oder Beschädigen von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten und dem Störungsverbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor: Zum einen wird Teichwirten gestattet, Kolonie- oder Schlafplatzneugründungen von Kormoranen innerhalb der von ihnen bewirtschafteten Teichwirtschaften zu unterbinden. Darüber hinaus dürfen im Falle bestimmter Teichwirtschaften der Niederlausitz und des Elbe-Elster-Gebietes nach § 2 Abs. 2 BbgKorV Neuansiedlungen auch außerhalb der Teichwirtschaften bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern unterbunden werden. Die Verordnung berücksichtigt insoweit, dass diese Teichwirtschaften bei Kolonie- oder Schlafplatzneugründungen in besonderer Weise gefährdet sind: Natürliche Gewässer, die zur Nahrungssuche aufgesucht werden könnten, fehlen in dieser Region weitgehend. Die Kormorane sind hier beim Nahrungserwerb somit fast vollständig auf Teichwirtschaften angewiesen. Hinzu kommt, dass die Kormorane in diesem Teil Brandenburgs in Ermangelung natürlicher Gewässer bei Vergrämung in den Teichwirtschaften kaum auf andere Gewässer ausweichen können. Gemäß § 4 Abs. 3 BbgKorV können weitere Teichwirtschaften festgesetzt werden, an denen Neugründungen von Brutkolonien oder Schlafplätzen des Kormorans im Umkreis von zehn Kilometern unterbunden werden dürfen, soweit dies im Einzelfall zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist.

2. Begriffsbestimmung

Unter Neugründungen werden solche Brutkolonien oder Schlafplätze des Kormorans verstanden, die in der Anlage 1 (derzeit vorhandene Brutkolonien und Schlafplätze) nicht aufgeführt werden.

3. Verfahren

3.1 Über die Unterbindung von Neugründungen von Brutkolonien oder Schlafplätzen des Kormorans im Umkreis von zehn Kilometern um weitere Teichwirtschaften nach § 4 Abs. 3 BbgKorV entscheidet das Landesumweltamt Brandenburg auf Antrag der jeweiligen Fischereibetriebe. Hierzu hat der Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen (siehe oben) nachzuweisen, dass

  1. ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden vorliegt, der erstmals nach einer Neuansiedlung von Kormoranen im Umkreis von zehn Kilometern um die Teichwirtschaft aufgetreten ist,
  2. die Teichwirtschaft regelmäßig von Kormoranen zur Nahrungssuche aufgesucht wurde,
  3. andere zur Verfügung stehende zumutbare Maßnahmen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wie
    • das Verscheuchen mit Mitteln, die Kormorane nicht verletzen, und
    • die Durchführung von Vergrämungsabschüssen
    in dem der Abfischung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr erfolglos ausgeschöpft wurden und
  4. Fischsterben sowie andere erkennbare ertragsmindernde Einflüsse, die über die Normalverluste hinausgehen, ausgeschlossen werden können.

3.2 Die eingereichten Unterlagen sind auf Vollständigkeit zu prüfen. Gegebenenfalls fehlende Unterlagen sind nachzufordern.

3.3 Grundlagen der Berechnung eines erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens in Teichwirtschaften sind

  1. Angaben zum Besatz (Fischart, Produktionsstufe in Stück, durchschnittlicher Stückmasse, teichweise Angabe von Besatzzeitpunkt und Besatzdichte),
  2. technologisch und biologisch bedingte Normalverluste in Höhe von 80 % bei K1-, 30 % bei K2- und 15 % bei Speisekarpfen mit einem durchschnittlichen Gewicht von 0,3 kg Gewicht beim Besatz,
  3. eine durchschnittliche Abfischungsstückmasse von 0,030 kg bei K1-, 0,3 kg bei K2- und 1,5 kg bei Speisekarpfen,
  4. Angaben zum tatsächlichen Abfischungsergebnis sowie
  5. die jeweils aktuellen durchschnittlichen Marktpreise.

Aus diesen Angaben ist der zu erwartende Ertrag wie folgt zu errechnen:

Besatz (Stückzahl/Produktionsstufe) X jeweilige Überlebensrate X jeweilige durchschnittliche Abfischungsstückmasse X aktueller durchschnittlicher Marktpreis.

Von der Differenz zwischen dem erwarteten Ertrag und dem aus dem tatsächlichen Abfischungsergebnis erzielten Ertrag sind die eingesparten Futterkosten abzusetzen. Die verbleibende Differenz ist der durch Kormorane verursachte Ertragsausfall. Vom Vorliegen eines erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens kann ausgegangen werden, wenn der von Kormoranen verursachte Ertragsausfall mehr als 20 % des erwarteten Ertrages beträgt.

3.4 Nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen entscheidet das Landesumweltamt Brandenburg innerhalb von vier Wochen über den Antrag. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so kann die Unterbindung der Neuansiedlung zugelassen werden.

IV. Besatzmaßnahmen

Auf Antrag können Vergrämungsabschüsse von Kormoranen an natürlichen Gewässern auf der Grundlage von § 20 g Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG auch dann zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden im Zusammenhang mit Aalbesatzmaßnahmen drohen. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die Besatzmengen mindestens den üblichen Besatzregeln und -empfehlungen folgen (Glasaal = je nach Trophieverhältnissen 100 - 150 Stück/ha; Satzaal bis 10 g = 40 Stück/ha, Satzaale 11 bis 20 g = 25 Stück/ha, Satzaale 21 bis 30 g = 15 Stück/ha, Satzaale 31 bis 50 g =  10 Stück/ha, Satzaale > 50 g = 8 Stück/ha),
  2. das Gewässer bereits in den zurückliegenden Jahren mehrfach entsprechend Buchstabe a mit Aalen besetzt wurde oder
  3. der Aalbesatz nicht durch andere zumutbare Maßnahmen geschützt werden kann.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Abschuss von Kormoranen für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen - gerechnet ab dem Beginn der Besatzmaßnahme - auch ohne Schadensnachweis zugelassen werden, um auf diese Weise die leicht zu erbeutenden Satzaale bis zur Anpassung an das jeweilige Gewässer zu schützen. Sofern die erforderlichen Angaben vollständig vorliegen, ist innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.

2. Liegen die unter den Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen nicht vor, so kann das Landesumweltamt Brandenburg eine Befreiung nach § 31 BNatSchG gewähren, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigen Härte führen würde.

V. Kontrollen

1. Bis zum 1. Mai jeden Jahres ist vom Landesumweltamt ein Bericht über die Anwendung der Brandenburgischen Kormoranverordnung anzufertigen und dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis zu geben. Der Bericht hat zu enthalten:

  1. eine Auswertung der getätigten Vergrämungsabschüsse hinsichtlich
    • Anzahl der geschossenen Kormorane pro Gewässer und insgesamt,
    • Erlegungszeiträume,
    • Effektivität der Vergrämungsabschüsse,
  2. sonstige durchgeführte Vergrämungsmaßnahmen und Beurteilung ihrer Effektivität,
  3. Anzahl der unterbundenen Neuansiedlungen,
  4. angewandte Methoden bei der Unterbindung von Neuansiedlungen,
  5. Auswirkungen auf den Bestand.

2. Durch Stichproben des Landesumweltamtes Brandenburg in den Betrieben ist zu überprüfen, dass die Vorschriften der Verordnung eingehalten werden. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgKorV während der Brutzeit nur solche immature Kormorane geschossen werden, die nicht brüten. Werden die Vorschriften der Verordnung nicht eingehalten, so sind die mit der Verordnung zugelassenen Befugnisse zu entziehen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.