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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einführung von Vorschriften für nichtbundeseigene Eisenbahnen im Land Brandenburg


vom 6. Juni 2001
(ABl./01, [Nr. BGBl I], S.2394)

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz l des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2394) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2422), werden hiermit nachfolgend aufgeführte Vorschriften für alle öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Land Brandenburg für verbindlich erklärt:

  1. Fahrdienst Vorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE), Ausgabe 1998, in der Fassung der Berichtigung Nr. 11
  2. Betriebsunfallvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (BUVO-NE), Ausgabe 1989
  3. Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei Nicht-bundeseigenen Eisenbahnen (BÜV-NE), Ausgabe 2001
  4. Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der Nicht-bundeseigenen Eisenbahnen (VBD-NE), Ausgabe 1984, in der Fassung der Berichtigung Nr. 2 (ist bereits gesondert eingeführt)
  5. Vorschrift für die Bedienung von Signalanlagen für Nicht-bundeseigene Eisenbahnen (SIG-VB-NE), Ausgabe 1992
  6. Oberbau-Richtlinien für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (Obri-NE), Ausgabe 1984
  7. Richtlinie für die Montage und Instandhaltung von Bahnsignalanlagen (SIGRMI) (EBO/BOStrab), Ausgabe 2001
  8. Dienstanweisung für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen (DMV), Teil I Nichtbundeseigene Eisenbahnen (Ausgabe 1999)
  9. Dienstanweisung für die Triebfahrzeugbediensteten der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (DAT) für die technische Behandlung der Triebfahrzeuge, Ausgabe 1984

Die Bekanntgabe von Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber den betroffenen Eisenbahnen übernimmt im Auftrag des Landes Brandenburg der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht (LfB) mit Sitz beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin.

Für die nichtöffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen gilt weiterhin die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) - vom 13. Mai 1982 unter Beachtung der im Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz - 1. BbgRBG) vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 104) getroffenen Regelungen.

Statt der in der BOA genannten, inzwischen weitgehend außer Kraft gesetzten Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn und Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen (TGL) sind die durch den Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) herausgegebenen Vorschriften, Richtlinien und Anweisungen sowie die einschlägigen Deutschen Industrie-Normen (DIN-Normen) und Vorschriften des Vereins Deutscher Elektroingenieure (VDE-Vorschriften) als Stand der Technik anzuwenden.

Sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die das Netz der Deutschen Bahn AG (DB AG) befahren, werden daraufhingewiesen, dass bei Benutzung der Infrastruktur der DB AG die gemäß § 14 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vertraglich vereinbarten Vorschriften der DB AG angewendet werden müssen.