Richtlinie für die Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG)
1.
1.1 Ausgangssituation
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG) wird eine Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber u. a. an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat.
Fahrschulbetriebswirtschaft ist für den Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder den verantwortlichen Leiter ein wesentlicher Faktor, um eine Fahrschule wirtschaftlich erfolgreich zu führen und somit eine qualifizierte Fahrschülerausbildung sicherzustellen.
1.2 Ziele
Mit der Ausbildung des fahrschulbetriebswirtschaftlichen Wissens, das inhaltlich auf die Belange von Inhabern einer Fahrschule abgestimmt ist, wird die marktwirtschaftliche Stellung der Unternehmen gefestigt. Dies sichert mittelbar die Qualität der Ausbildung und erhöht somit die Verkehrssicherheit.
1.3 Träger der Lehrgänge
Träger der Lehrgänge können insbesondere amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätten oder ein Berufsverband der Fahrlehrer sein.
1.4 Lehrkräfte
Es ist notwendig, die Lehrgänge durch erfahrene und qualifizierte Lehrkräfte auf hohem Niveau durchzuführen. Deshalb sollten die Sachgebiete des Musterausbildungsplans, der Bestandteil dieser Richtlinie ist, durch folgende Lehrkräfte unterrichtet werden:
- eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt
- eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (jeder Absolvent eines abgeschlossenen betriebswirtschaftlichen Studiums oder einer qualifizierten betriebswirtschaftlichen Ausbildung (z. B. IHK-Betriebswirt) oder Zusatzqualifikation)
- ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.
Die Zuordnung der Lehrkräfte zu den einzelnen Sachgebieten sollte sich möglichst nach den Empfehlungen des Musterausbildungsplans richten.
1.5 Inhalt
Der Inhalt des Lehrgangs „Fahrschulbetriebswirtschaft“ sollte die Sachgebiete des Musterausbildungsplans umfassen.
2.
Musterausbildungsplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang (70 Stunden)
Abschn. | Zeit* | Sachgebiet | Lehrkraft |
---|---|---|---|
1. | 1 | Einführung | 1, 2, 3 |
2. | 12 | Die Fahrschule | |
2.1 | Eröffnung einer Fahrschule - Neugründung, Übernahme einer Fahrschule - Kauf - Pacht |
1, 2, 3 | |
2.2 | Kriterien der Standortwahl - Lage - Konkurrenz - demographische Perspektiven |
1, 2, 3 | |
2.3 |
Rechtsformen einer Fahrschule - natürliche Personen (Einzelunternehmen) - juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs - BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen |
1 |
|
Abschn. | Zeit* | Sachgebiet | Lehrkraft |
2.4 | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden - Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme - Überwachung nach § 33 FahrlG - Ausstattungsrichtlinie - Gewerbebetrieb - Gewerbeamt/Amt für Arbeitsstätten und Sicherheitstechnik - Pflichtversicherung - Berufsgenossenschaft - Meldepflichten |
1, 3 | |
2.5 | Vertragsrecht - Dienstvertrag - Werkvertrag - Kaufvertrag - Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag |
1 | |
2.6 | Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: - Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung - Tod des Inhabers Juristische Personen: - Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation - Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, Fristen |
1, 3 | |
3. | 4 | Investitionen - Finanzierung | |
3.1 | Investitionsbedarf - Unterrichtsraum - Lehrmittel - Ausbildungsfahrzeuge |
2, 3 | |
3.2 | Finanzbedarf - Eigenkapitalfinanzierung - Kreditfinanzierung - Leasing - Miete |
2 | |
4. | 20 | Management, Marketing und Werbung | |
4.1 | Erweiterter Raumbedarf - Fahrschulbüro - Geschäftsräume - Annahmestellen |
1, 2, 3 | |
4.2 | Büromanagement - Bürozeiten - Bürobesetzung |
1, 2, 3 | |
4.3 | Kooperation - Kooperationsmöglichkeiten - Gemeinschaftsfahrschule |
1, 2, 3 | |
Abschn. | Zeit* | Sachgebiet | Lehrkraft |
4.4 | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht - Tagesnachweis - Ausbildungsnachweis - Ausbildungsbescheinigungen - Preisaushang - Datenverarbeitung in der Fahrschule - Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht |
1, 3 | |
4.5 | Kundenbetreuung - Kundengewinnung - Kundenberatung - Kundenbindung |
2, 3 | |
4.6 | Absatzorientierung - Angebot und Nachfrage - Marktforschung |
1, 2, 3 | |
4.7 | Wettbewerb - unlauterer Wettbewerb - Sittenwidrigkeit |
1, 2, 3 | |
4.8 | Werbung - Planung - Budget - Werbemittel- und -medien |
1, 2, 3 | |
5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen | |
5.1 | Kalkulation - Kostenermittlung - Kalkulation der Fahrschulpreise - Marktpreise |
2 | |
5.2 | Buchführung - Einnahmen-, Überschussrechnung - kaufmännische Buchführung |
2 | |
5.3 | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten - Einkommenssteuer - Umsatzsteuer |
2 | |
5.4 | Bilanzen, Beratungen - Jahresabschluss - Steuerberatung - Betriebsberatung |
2 | |
5.5 | Liquiditätskontrolle - Status |
2 | |
5.6 | Finanzplan - Schuldendienst - Abgaben |
2 | |
5.7 | Steuervorauszahlungen - Rentabilitätsrendite - Umsatzrendite |
2 | |
Abschn. | Zeit* | Sachgebiet | Lehrkraft |
5.8 | Rechnungsstellung - Geschäftsbedingungen - Mahnverfahren - Klage - Verrechnungsstelle |
1, 2 | |
5.9 | Zahlungsverkehr - Bareinnahmen und Barausgaben - Überweisungen, Daueraufträge - Homebanking |
1, 2 | |
6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht | |
6.1 | Personalwesen - mitarbeitende Ehefrau - angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) - angestellter Fahrlehrer - Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen - Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer |
1, 2 | |
6.2 | Arbeitsrecht - Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt - Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz - Krankheit - Urlaub, Weiterbildung - Abmahnung - Kündigung - Arbeitsgericht |
1 | |
6.3 | Sozialrecht/Versicherung - Krankenversicherung - Krankenkasse - Altersvorsorge - Sozialversicherung - Risikoversicherung |
1, 2 | |
1 | Lehrgangsabschluss - Ausgabe der Urkunden |
1, 2, 3 |
* 1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten
3.
Diese Richtlinie tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.