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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Nachversicherung ab 1. Januar 1999 - Anwendung von § 7 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -


vom 19. Februar 2001
(ABl./01, [Nr. 11], S.225)

Nachstehendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19.01.2001 mit aktuellen Hinweisen zu den Berechnungsfragen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird bekannt gegeben:

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bittet, die aktuellen Hinweise des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 20. Dezember 2000 zu den Berechnungsfragen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bekannt zu geben.

Nach dem Beispiel im Rundschreiben vom 8. Dezember 1999 - D II 3 - 224 012/55 - erfolgt nicht - wie sonst üblich - monatlich, sondern zeitraumweise ein Vergleich mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (hier: 01.01. bis 11.05.1999). Dieser zeitraumweise Vergleich stößt in den Fällen auf Schwierigkeiten, in denen die Zahlung von Arbeitsentgelt in einem Kalenderjahr endet und sich der Zeitraum nach § 7 Absatz 3 SGB IV über den Jahreswechsel hinaus erstreckt.

Die Rentenversicherungsträger haben deshalb beschlossen, für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Absatz 3 SGB IV im Rahmen einer Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen. Der Beschluss wird wie folgt begründet:

Die der Beitragsbemessung nach § 181 Absatz 2 Satz 1 SGB VI zu Grunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen sind die jeweiligen Dienstbezüge, die im Verlängerungszeitraum nach § 7 Absatz 3 SGB IV grundsätzlich nicht anfallen. Die nach § 181 Absatz 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen sollen an die Stelle der tatsächlichen Dienstbezüge treten, wenn diese unterhalb der maßgeblichen Beiträge liegen. Vom Sinngehalt der Vorschrift her ist ein Vergleich nur vorzunehmen, wenn - bei Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung - tatsächlich Anspruch auf Dienstbezüge besteht bzw. - bei wegen Berufssausbildung dem Grunde nach versicherungspflichtig Beschäftigten - tatsächlich Ausbildung vorliegt. Für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Absatz 3 SGB IV ist demnach grundsätzlich keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln, was im Übrigen zu einer Gleichbehandlung mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern führen würde.

In dem o. a. Beispiel wären die tatsächlichen Dienstbezüge für die Zeit vom 01.01. bis 11.04.1999, soweit sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig sind (28.800,00 DM, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze = 28.616,67 DM), mit dem Mindestentgelt für diesen Zeitraum (5.938,80 DM) zu vergleichen. Der höhere Betrag (hier: 28.616,67 DM, erhöht auf 28.800,00 DM) wäre der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01. bis 11.05.1999 zu Grunde zu legen.

Außerdem haben die Rentenversicherungsträger die Frage erörtert, ob für die Zeit des Zusammentreffens mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine Verlängerung des Nachversicherungszeitraums nach § 7 Absatz 3 SGB IV zu unterbleiben hat. Sie haben beschlossen, insoweit den Nachversicherungszeitraum nicht um den Zeitraum nach § 7 Absatz 3 SGB IV zu verlängern. Die wird wie folgt begründet:

Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften nach § 182 Absatz 1 SGB VI die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.

Da bei Anwendung des § 7 Absatz 3 SGB IV bei der Nachversicherung für den Verlängerungszeitraum Nachversicherungsbeiträge anfallen können, wenn die Dienstbezüge bis zum Beginn des Verlängerungszeitraumes über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann ein Zusammentreffen mit bereits vorhandenen Pflichtbeiträgen eintreten. § 182 Absatz 1 SGB VI kämen allerdings nur in den seltenen Fällen zur Anwendung, in denen die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar ab Beginn des Verlängerungszeitraumes anschließt und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung so hoch wäre, dass eine Begrenzung der Nachversicherungsbeiträge vorzunehmen wäre.

Zur Vermeidung der hieraus resultierenden beitragsrechtlichen Probleme sowie wegen der Seltenheit der in der Praxis auftretenden Fälle, wird insoweit von einer Verlängerung des Nachversicherungszeitraums abgesehen.

Weiterhin hat der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Zweifelsfragen an der Richtigkeit des aufgenommenen Berechnungsbeispiels ausgeräumt. In dem angeführten Beispiel übersteigt der Beurlaubungszeitraum tatsächlich den Zeitraum von einem Monat (hier: 12.04.1999 bis 09.06.1999). Das Fortbestehen des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Absatz 3 SGB IV (hier: bis zum 11.05.1999) ändert hieran nicht. Die Nachversicherungsbescheinigung ist im obigen Beispiel für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 11.05.1999 und vom 09.06.1999 bis 31.12.1999 auszustellen.

Lediglich in den Fällen, in denen tatsächlich eine Beurlaubung für einen Zeitraum bis zum einem Monat erfolgt (z. B.: 12.04.1999 bis 09.05.1999) würde auf Grund der Regelung in § 7 Absatz 3 SGB IV das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen sein. Eine Nachversicherungsbescheinigung wäre im o. a. Beispiel dann für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 auszustellen.