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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Umsetzung Technischer Regelwerke im Straßenwesen des Landes Brandenburg - Alleen-Notdienst- Behandlung von frischen Stammverletzungen nach Baumunfällen


vom 8. Januar 2001
(ABl./01, [Nr. 06], S.123)

Der Erlass betrifft die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg.

Die Anwendung wird den kommunalen Straßenbaulastträgern empfohlen.

In Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ist sichergestellt, dass die Straßenmeistereien unverzüglich nach Bekanntwerden eines „Baumunfalles“ und Beschädigung von  Alleebäumen darüber Kenntnis erhalten.

Im Interesse der Schadensminderung am Baum sind auf der Grundlage der RAS-LP4 und der ZTV-Baumpflege Sofortmaßnahmen unverzüglich durchzuführen, möglichst noch am selben Tag.

Der erforderliche Arbeitsumfang zur Schadensminderung am Baum ist relativ gering und ergibt sich aus der Umsetzung nachfolgender Festlegungen in den Regelwerken:

Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP4 (1999), Nummer 1.1.5.2.3 (S. 12):

„Rinden- bzw. Stammwunden sollen schnell, möglichst noch am selben Tag behandelt werden.

Eingriffe über den Schadensbereich hinaus sowie elliptische Ausformungen sind zu vermeiden ...

Um noch reaktionsfähige Kambiumzellen am Wundrand sowie Rindenreste auf der Wundfläche gegen Austrocknung zu schützen, sind diese Wunden vollflächig mit einem zugelassenen Wundbehandlungsmittel zu bestreichen.“

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, ZTV-Baumpflege, Überarbeitungsentwurf, Stand Dezember 2000:

„3.4.2 Behandlung von frischen Wunden

Bei der Behandlung von Rinden- und Splintholzschäden am Stamm (z. B. Anfahrschäden) sind Eingriffe über den Schadensbereich hinaus zu vermeiden (z. B. Ausformung der Wunde). Eine erfolgreiche Behandlung ist, je nach Jahreszeit, nur innerhalb der ersten Stunden bzw. Tage nach Verletzung erreichbar. Deshalb sollten frische Rindenablösungen möglichst sofort und ohne eine mechanische Bearbeitung der Wunde vollständig mit einem Wundverschlussmittel eingestrichen werden, um die noch reaktionsfähigen Zellen im geschädigten Bereich vor Austrocknung zu schützen.

Zuvor ist zu prüfen, ob gelöste Rindenteile angeheftet werden können, um zu erreichen, dass sie vom Baum wieder angenommen werden.“

Der Runderlass wird im „Amtsblatt für Brandenburg“ veröffentlicht und tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.