Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EG-Mitgliedstaaten
Nachstehend wird das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Dezember 2000 mit Hinweisen für die Anwendung EG-rechtlicher Regelungen im deutschen Beamtenversorgungssystem im Zusammenhang mit der Beamtenernennung und Zurruhesetzung bekannt gegeben.
Vorbemerkungen
Durch das zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) werden Staatsangehörige anderer EG-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich Deutschen gleichgestellt, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG und vergleichbares Landesrecht. Diese Regelung beruht auf Art. 39 (früher Art. 48) EG-Vertrag, der die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EG regelt.
Die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der Arbeitnehmer und der Mitgliedstaaten innerhalb der EG sind in den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 geregelt, die bis 1998 nicht für Beamte und deren spezielle Alterssicherungssysteme galten.
Auf Grund eines Urteils des EUGH vom November 1995 wurden auch die Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 einbezogen. Dies erfolgt durch Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 209 vom 25. Juli 1998, die am 25.10.1998 für die Mitgliedstaaten der EG aber (noch) nicht für die Mitgliedstaaten des EWR (Mitgliedstaaten der EG plus Island, Liechtenstein und Norwegen) in Kraft getreten ist, während die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 bereits im EWR gelten und voraussichtlich im Laufe des Jahres 2001 auch für die Schweiz in Kraft treten werden. Den Besonderheiten der Alterssicherungssysteme für Beamte in einigen Mitgliedstaaten trägt diese Änderungsverordnung dadurch Rechnung, dass einige Regelungen der Koordinierung von in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüchen für Beamte und ihrer Alterssicherungssysteme vom allgemeinen System nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 abweichen.
Für die Anwendung dieser EG-rechtlichen Regelungen im deutschen Beamtenversorgungssystem werden im Einvernehmen mit BMA und BMF folgende Hinweise gegeben:
- Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 gelten für Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte, die eine Versorgungsanwartschaft nach deutschem Recht und auch Beschäftigungszeiten in noch mindestens einem anderen Mitgliedstaat haben. Dabei kann es sich um deutsche Staatsbürger handeln, die zeitweise in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt waren oder um Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in Deutschland Beamte waren und hier in den Ruhestand treten.
Von diesen speziellen Regelungen nicht erfasst sind ehemalige Beamte, die aus dem deutschen Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. - Nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 werden in den mitgliedstaatlichen Systemen die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Beamter und ihnen gleichgestellter Personen von Wartezeiten oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung verwendet. Wenn bei einem Wechsel nach Deutschland die Wartezeit im allgemeinen Rentensystem des Herkunftslandes noch nicht erfüllt sein sollte, so werden die Beamtenzeiten in Deutschland für die Erfüllung dieser Wartezeit im Herkunftsland berücksichtigt. Dagegen sind für die Wartezeit nach § 4 BeamtVG grundsätzlich nur in Deutschland verbrachte Zeiten anzurechnen, vgl. Art. 43a Abs. 2 Art. 51 a Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 i. d. F. der VO (EG) 1606/98. Scheidet der Beamte vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Dienst aus, so wird er entlassen und nachversichert.
- Im Zusammenhang mit der Beamtenernennung sollte geklärt werden, ob und in welchem Umfang Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen. Gegebenenfalls sollte über die OFD Köln an die BfA als Verbindungsstelle zum ausländischen Leistungsträger herangetreten werden, um festzustellen, ob der Betreffende bereits eine Anwartschaft auf Altersversorgung in einem Mitgliedstaat hat, die später zu einem Leistungsanspruch führt. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Stand der Beamte vor seiner Ernennung hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst und entsteht nach der Verordnung (EWG) 1408/71 ein ausländischer Anspruch auf Alterssicherung, so ist diese Zeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 11 Nr. 2 BeamtVG zu werten.
- Eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG ist bei gleichartigen Leistungen (z. B. Altersrente aus einem Mitgliedstaat trifft mit deutscher Beamtenversorgung zusammen) nicht durchzuführen, weil Art. 46 b VO (EWG) 1408/71, der das Zusammentreffen gleichartiger Leistungen regelt, dies untersagt.
- Der Antrag eines Beamten auf Zurruhesetzung gilt gleichzeitig als Antrag auf Alterssicherungsleistungen in den Mitgliedstaaten, es seit denn, der Beamte beantragt ausdrücklich nur deutsche Versorgungsleistungen. Deshalb muss das vorgeschriebene Verfahren zum Informationsaustausch der -Träger untereinander eingehalten werden. Im Übrigen wird auf die beiliegenden Merkblätter der BfA und der OFD Köln verwiesen. Die Anlage 1 beinhaltet Hinweise für die Versorgungsdienststellen und erläutert die Funktion der OFD Köln, während die Anlage 2 (siehe Bekanntmachung des MdF 45.4 - 0139 - 30 - 4 vom 31. August 2001) den einzelnen Versorgungsempfängern weitere Informationen gibt.
Anlagen
- 1
- 2