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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Angaben zu den Nachprüfungsbehörden und Nachprüfungsstellen (Vergabeprüfstellen) in den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen kommunaler Vergabeverfahren


vom 5. Januar 2001
(ABl./01, [Nr. 05], S.107)

Für die Angaben zu den Nachprüfungsbehörden und Nachprüfungsstellen (Vergabeprüfstellen) in den Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge und in den Vergabeunterlagen kommunaler Vergabeverfahren ist Folgendes zu beachten:

1 In allen Vergabeverfahren, in denen gemäß § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Vierte Teil des Gesetzes anzuwenden ist1), ist die zuständige Nachprüfungsbehörde wie folgt anzugeben:2)

„Nachprüfungsbehörde: Die Vergabekammern des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; Postfachadresse: 14460 Potsdam; Fax: 03 31/8 66-16 52.“

Andere Nachprüfungsbehörden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 GWB) sind im Land Brandenburg für die Vergabeverfahren der kommunalen Auftraggeber nicht eingerichtet3). In den Verfahren, in denen der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist4), dürfen die Vergabekammern nicht angegeben werden.

2 Andere Vergabeprüfstellen als die in Nummer 1 genannte Nachprüfungsbehörde sind im Land Brandenburg für die Vergabeverfahren der kommunalen Auftraggeber nicht eingerichtet. Für alle Vergabeverfahren, in denen der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist5), bedeutet dies, dass eine Vergabeprüfstelle (Nachprüfungsstelle) nicht angegeben werden darf. Bei Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) sollte in diesen Verfahren zum Punkt „Vergabeprüfstelle/Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A)“ die klarstellende Angabe „Keine“ oder „entfällt“ oder „-“ vermerkt werden.

3 Unter „Sonstige Angaben“ kann in allen Vergabeverfahren auf die für die Vergabestelle zuständige Kommunalaufsichtsbehörde als solche wie folgt hingewiesen werden:

  1. In den Verfahren kreisangehöriger Vergabestellen:
    „Kommunalaufsichtsbehörde: Der Landrat des Landkreises ... als allgemeine untere Landesbehörde, X-Straße 1, 00000 Y-Stadt; Fax: ...“
  2. In den Verfahren der Landkreise, kreisfreien Städte und der Zweckverbände, die der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterliegen:
    „Kommunalaufsichtsbehörde: Ministerium des Innern, Referat II/4, Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13, 14467 Potsdam; Fax: 03 31/8 66-22 02.“

Die Kommunalaufsichtsbehörde darf nicht als Vergabeprüfstelle, Nachprüfungsstelle oder in ähnlicher Weise bezeichnet werden.

Nachprüfungsverfahren führen die Kommunalaufsichtsbehörden nicht durch; insbesondere treffen sie gegenüber beschwerdeführenden Unternehmen keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Hinweisen auf Rechtsverstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gehen diese Stellen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit im öffentlichen Interesse nach; sie können den Bietern und Bewerbern keinen Rechtsschutz gewähren. Näheres zur Ausübung der Kommunalaufsicht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ist im Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2001 vom 5. Januar 2001 bestimmt6).

Eine Angabe nach Satz 1 sollte nur erfolgen, wenn die Vergabestelle es für zweckmäßig hält, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das Verfahren nach Maßgabe des in Satz 5 genannten Runderlasses im Wege der Rechtsaufsicht überprüft. Im Hinblick auf das Interesse beschwerdeführender Unternehmen an einer Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Hinweis auf die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde nur zweckmäßig sein, wenn die Vergabestelle bereit ist, die Kommunalaufsichtsbehörde bei der fallbezogenen Ausübung der Rechtsaufsicht von sich aus durch eine Aussetzung des Vergabeverfahrens sowie durch eine unverzügliche Übersendung der mit Blattzahlen versehenen Verfahrensakten im Original und durch eine schriftliche Stellungnahme zu unterstützen. In Verfahren, die der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Landes Brandenburg unterliegen7), sollte ein Hinweis auf die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde grundsätzlich als unzweckmäßig angesehen werden. Erfolgt eine Angabe nach Nummer 4, sollte auf die Kommunalaufsichtsbehörde nicht hingewiesen werden.

4 Unbeschadet und zusätzlich zu einer Angabe nach Nummer 2 Satz 3 kann in Verfahren nach den Basisparagraphen der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A, Abschnitt 1) unter „Sonstige Angaben“ auch auf die Zentrale Stelle für Vergabefragen beim Ministerium für Wirtschaft8) wie folgt hingewiesen werden:

„Zentrale Stelle für Vergabefragen: Ministerium für Wirtschaft, Referat 12/VOB, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; Postfachadresse: 14460 Potsdam; Fax: 03 31/8 66-16 07.“

Die Zentrale Stelle für Vergabefragen darf nicht als Vergabeprüfstelle, Nachprüfungsstelle oder in ähnlicher Weise bezeichnet werden. Sie ist zur Unterstützung einer einheitlichen Entscheidungspraxis der Gemeinden und Gemeindeverbände eingerichtet; in ihr wirken Vertreter der Auftraggeber und der Auftragnehmer mit. Im Anschluss an eine Entscheidung der zuständigen kommunalen Vergabestelle können Bieter und Bewerber die Zentrale Stelle für Vergabefragen im Einvernehmen mit der den Auftrag vergebenden Kommunalverwaltung einschalten, um ungeachtet der erfolgten Auftragsvergabe eine Empfehlung zu fortbestehenden strittigen Auffassungen zu erhalten. Ein Hinweis nach Satz 1 setzt voraus, dass die Vergabestelle damit einverstanden ist, dass Bieter und Bewerber die Zentrale Stelle für Vergabefragen einschalten.

5 Soweit die Vordrucke der Vergabehandbücher des Bundes und des Landes, insbesondere die Vordrucke für die Verfahrensbekanntmachung sowie für die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, verwendet werden, sollten die Vordrucke den Bestimmungen dieses Runderlasses angepasst werden.

6 Wird ein Dritter (zum Beispiel ein Planungsbüro) damit beauftragt, ein Vergabeverfahren vorzubereiten oder durchzuführen, ist sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Runderlasses bei der Vorbereitung der Bekanntmachungen und der Vergabeunterlagen beachtet.

7 Die Bekanntgabe dieses Runderlasses erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg. Mit der Bekanntgabe sind die Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1999: „Kommunalaufsicht im öffentlichen Auftragswesen: Bekanntmachung von Ausschreibungen; Angabe der Vergabeprüfstelle im Sinne der Verdingungsordnungen“, Gz.: II/4-Bu-805000-VgNprfg, und vom 28. Juli 2000: „Vordrucke der Vergabehandbücher für Vergabeverfahren nach § 3 VOB/A und § 3 VOL/A; Angaben zur Vergabeprüfstelle“, Gz.: II/4.3-8070-VdrVPSt, aufgehoben.


1) Dies sind die Verfahren, in denen der Gesamtauftragswert die in der Vergabeverordnung (VgV) bestimmten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

2) siehe §§ 31 a und 31 b VOB/A, § 14 VOB/A-SKR, §§ 32 a und 32 b VOL/A, § 16 VOL/A-SKR sowie § 21 VOF

3) Von der in § 4 Landesnachprüfungsverordnung (LNpV) bestimmten Befugnis, für die Verfahren, die auch der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegen, zusätzlich Vergabeprüfstellen nach § 103 GWB einzurichten, wurde insoweit kein Gebrauch gemacht.

4) Dies sind die Verfahren, in denen der Gesamtauftragswert die in der Vergabeverordnung (VgV) bestimmten Schwellenwerte nicht erreicht (siehe § 100 Abs. 1 GWB).

5) siehe Fußnote 4

6) ABl. S. 101

7) siehe Nummer 1

8) siehe hierzu Nummer 3.2 der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft „Nachprüfungsstellen gemäß § 31 VOB/A und Nachprüfungsbehörden gemäß § 31 a VOB/A“ vom 5. Januar 2001 (ABl. S. 99)