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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Öffentliches Auftragswesen - Nachprüfungsstellen gemäß § 31 VOB/A und Nachprüfungsbehörden gemäß § 31 a VOB/A


vom 5. Januar 2001
(ABl./01, [Nr. 05], S.99)

1 Gemäß § 31 der Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A)1) sind die Stellen, an die sich die Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsstellen), in der Bekanntmachung einer Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Zuständig, die Einhaltung der Vergabebestimmungen im öffentlichen Interesse zu überprüfen (Fach- und Rechtsaufsicht), sind bei Auftragsvergaben des Landes Brandenburg unterhalb der in der Vergabeverordnung bestimmten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB2)) folgende Nachprüfungsstellen:

1.1 Für Hochbaumaßnahmen des Landes das

Ministerium der Finanzen
Referat 51
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam

Postfach 900 255
14438 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 67 60

1.2 Für Hochbaumaßnahmen des Bundes im Land Brandenburg die

Oberfinanzdirektion Cottbus
Referat BA 21
Am Nordrand 45
03044 Cottbus

Fax: 03 55/8 65 22 51

1.3 Für Baumaßnahmen im Rahmen des Wasserbaus, des forstlichen Wegebaues und weiterer ressortspezifischer Baumaßnahmen das

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Referat 13
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

Postfach 60 11 50
14411 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 72 48

1.4 Für Baumaßnahmen der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung das

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Referat 54
Henning-von-Tresckow-Str. 2 - 8
14467 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 84 08

2 Gemäß § 31 a VOB/A sind die Stellen, an die sich die Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen in Verfahren nach dem zweiten Abschnitt der Verdingungsordnung für Bauleistungen wenden können (Nachprüfungsbehörden), in der Bekanntmachung einer Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.

2.1 Für Vergabeverfahren, in denen die Auftragswerte die in der Vergabeverordnung für die Anwendung des zweiten Abschnitts der VOB/A bestimmten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, sind gemäß § 4 Landesnachprüfungsverordnung (LNpV)3) folgende Vergabeprüfstellen im Sinne des § 103 GWB eingerichtet:

2.1.1 Für Hochbaumaßnahmen des Landes das

Ministerium der Finanzen
Referat 51 Vergabeprüfstelle
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam

Postfach 900 255
14438 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 67 60

2.1.2 Für Hochbaumaßnahmen des Bundes im Land Brandenburg die

Oberfinanzdirektion Cottbus
Referat BA 21 Vergabeprüfstelle
Am Nordrand 45
03044 Cottbus

Fax: 03 55/8 65 22 51

2.1.3 Für Baumaßnahmen im Rahmen des Wasserbaus, des forstlichen Wegebaues und weiterer ressortspezifischer Baumaßnahmen das

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Referat 13 Vergabeprüfstelle
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

Postfach 60 11 50
14411 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 72 48

2.1.4 Für Baumaßnahmen der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung das

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Referat 54 Vergabeprüfstelle
Henning-von-Tresckow-Str. 2 - 8
14467 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 84 08

2.2 Als Vergabekammern (§ 104 GWB) sind nach § 2 LNpV in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg4) zuständig:

Vergabekammern des Landes Brandenburg
beim Ministerium für Wirtschaft
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

Postfachadresse:
14460 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 16 52

3 Kommunale Vergabeverfahren

3.1 Für den Anwendungsbereich der Verdingungsordnungen auf Grund von § 29 Gemeindehaushaltsverordnung bestimmt sich die Überprüfung kommunaler Vergabeverfahren nach den Runderlassen des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2001 „Ausübung der Kommunalaufsicht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens”5) und Nr. 2/2001 „Angaben zu den Nachprüfungsbehörden und Nachprüfungsstellen (Vergabeprüfstellen) in den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen kommunaler Vergabeverfahren”6).

3.2 Zur Unterstützung einer einheitlichen Entscheidungspraxis der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet das Ministerium für Wirtschaft eine von Auftraggeber- und Auftragnehmervertretern gebildete Zentrale Stelle für Vergabefragen ein. Im Anschluss an eine Entscheidung der zuständigen Stelle können Bieter und Bewerber die Zentrale Stelle für Vergabefragen im Einvernehmen mit der den Auftrag vergebenden Kommunalverwaltung einschalten, um ungeachtet der erfolgten Auftragsvergabe eine Empfehlung zu fortbestehenden strittigen Auffassungen zu erhalten. Die Anschrift der Geschäftsstelle der Zentralen Stelle für Vergabefragen lautet:

Ministerium für Wirtschaft
Referat 12
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

Postfachadresse:
14460 Potsdam

Fax: 03 31/8 66 16 07

4 Die Bekanntmachung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Einrichtung von Anlaufstellen für VOB-Beschwerden vom 22. November 1993 (ABl./AAnz. S. 338) wird aufgehoben.


1) Ausgabe 2000; Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 30. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 120a vom 30. Juni 2000). Die Ausgabe 2000 der Verdingungsordnung für Bauleistungen lässt das für die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen bisher geltende Recht inhaltlich unverändert.

2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1998, BGBl. I S. 2547

3) vom 19. Mai 1999, GVBl. II S. 332

4) vom 30. Juni 1999, ABl./AAnz. S. 898

5) vom 5. Januar 2001, ABl. S. 101

6) vom 5. Januar 2001, ABl. S. 107