ARCHIV
Förderrichtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Handlungsinitiative des Landes Brandenburg für städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf "Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000"
vom 21. Dezember 2000
(ABl./01, [Nr. 05], S.90)
geändert durch Bekanntmachung des MSWV vom 21. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 09], S.120)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004
(ABl./04, [Nr. 09], S.120)
INHALTSVERZEICHNIS
A. ALLGEMEINER TEIL
A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
A.2 Gegenstand der Förderung
A.3 Zuwendungsempfänger
A.4 Zuwendungsvoraussetzungen
A.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
A.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A.7 Verfahren
A.8 In-Kraft-Treten
B. BESONDERER TEIL
B.1 Fördergrundsätze
B.2 Integriertes Handlungskonzept als Grundlage für die Umsetzung der Handlungsinitiative
B.3 Beseitigung städtebaulicher Missstände, Verbesserung der technischen Infrastruktur und des Wohnumfeldes, Schutz und Verbesserung der Umwelt
B.4 Verbesserung der sozialen, kulturellen, bildungs- und freizeitbezogenen Infrastruktur sowie der Rahmenbedingungen zur Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten
B.5 Unternehmens- und zielgruppenorientierte Beschäftigungs- und Arbeitsförderung der Chancengleichheit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)
B.6 Begleitende und qualifizierende Maßnahmen
A. ALLGEMEINER TEIL
A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
A.1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 23 in Verbindung mit § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen Zuwendungen für Maßnahmen, die kurz- und mittelfristig positive strukturpolitische Auswirkungen auf eine ausgewogene und nachhaltige Stadt- und Landesentwicklung erwarten lassen (Schwerpunktförderung). Mit den Fördermaßnahmen soll eine differenzierte Entwicklung in den Regionen nach dem Leitbild der „Dezentralen Konzentration“ unterstützt werden. Im Mittelpunkt stehen die Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf.
Weiterhin sind die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie noch nicht vorliegenden und noch zu erlassenden Vorschriften (hier das Operationelle Programm (OP) Brandenburg Förderperiode 2000 - 2006) zu beachten.
A.1.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Kosten einer Maßnahme bereits von einer anderen Stelle als förderfähig anerkannt und eine Förderzusage oder ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde.
A.1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
A.2 Gegenstand der Förderung
A.2.1 Integriertes Handlungskonzept als Grundlage für die Umsetzung der Handlungsinitiative nach A.4.3, das mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Wege der Anteilfinanzierung gefördert wird,
sowie die darauf aufbauenden Durchführungsmaßnahmen nach A.2.2 bis A.2.5,
A.2.2 die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die Verbesserung der technischen Infrastruktur und des Wohnumfeldes, der Schutz und die Verbesserung der Umwelt mit Mitteln des EFRE im Wege der Anteilfinanzierung gefördert,
A.2.3 die Versorgung mit sozialer, kultureller, bildungs‑ und freizeitbezogener Infrastruktur sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten mit Mitteln des EFRE im Wege der Anteilfinanzierung gefördert,
A.2.4 unternehmens‑ und zielgruppenorientierte sowie die auf Chancengleichheit gerichtete Beschäftigungs- und Arbeitsförderung mit einer Kofinanzierung aus Mitteln des ESF unter Beachtung der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Strukturanpassungsmaßnahmen nach §§ 272 ff. in Verbindung mir § 415 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden §§ 272 ff. SGB III) vom 20. Dezember 2000,
A.2.5 Begleitende und qualifizierende Maßnahmen mit Mitteln des EFRE im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.
A.3 Zuwendungsempfänger
A.3.1 Städte nach A.4.1
A.3.2 Die Stadt kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen (z. B. über städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 Baugesetzbuch); dann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Förderziele der Richtlinie werden gewahrt.
- Die Interessen der Stadt werden gewahrt, indem diese ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.
- Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
- Die Übertragung induziert keinen Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag.
Vor Bewilligung der Fördermittel sollte die Stadt als Träger der Infrastrukturmaßnahmeprüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistung ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
A.4 Zuwendungsvoraussetzungen
A.4.1 Anforderungen an die teilnehmenden Städte
Im Rahmen der Handlungsinitiative werden Städte vorrangig berücksichtigt, die innerhalb der zentralörtlichen Gliederung entsprechend dem Leitbild der Dezentralen Konzentration eine Funktion als Ober- oder Mittelzentrum wahrnehmen. Berücksichtigung können auch Städte ohne diese Funktion finden, wenn sie in der Regel eine Einwohnerzahl von 15 000 nicht unterschreiten.
A.4.2 Anforderungen an die Stadtteile
A.4.2.1 Stadtteile im Sinne dieser Richtlinie sind räumlich und funktional abgrenzbare Teile einer Stadt.
A.4.2.2 In jeder teilnehmenden Stadt kann in der Regel ein Stadtteil Berücksichtigung finden, der folgende charakteristische Merkmale aufweisen muss:
- Er ist von verschiedenen Problemlagen geprägt, deren Komplexität einen Negativtrend bewirkt, der zu funktionellem, wirtschaftlichem und/oder sozialem Niedergang des Stadtteils führt und der mit den klassischen sektoralen Aktivitäten und Förderinstrumenten bisher weder aufgehalten noch umgekehrt werden konnte.
- Trotz seiner Defizite verfügt der Stadtteil im Kontext der Stadt oder Region über ausreichend Potentiale, um grundsätzliche Entwicklungsperspektiven zu bieten, die für die Zukunft ausgebaut und gestärkt werden sollen. Dabei sollen sich die auszubauenden Perspektiven des Stadtteils aus einem gesamtstädtischen Entwicklungskonzept ableiten.
Das auszuwählende Stadtgebiet muss von wesentlicher Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung sein und räumlich zusammenhängen. Seine Abgrenzung sollte sich zudem an traditionellen und funktionellen Zusammenhängen orientieren. Spätere Gebietserweiterungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Überschneidungen mit Gebietskulissen anderer Förderprogramme, z. B. Sanierungsgebieten, sind nicht ausgeschlossen.
Die Probleme und Defizite des Gebietes müssen sich vom städtischen oder regionalen Durchschnitt abheben. Zum Nachweis sind die für die Situation im Gebiet charakteristischen Kriterien zu beschreiben. Dabei können unter anderem die nachfolgenden beispielhaften Problembereiche herangezogen werden:
- Zustand der Bausubstanz und der städtischen Umwelt, Wohnverhältnisse, stadtstrukturelle Mängel, Funktionsschwächen, Verkehrs- und Immissionsbelastung, Ausstattung mit sozialer und kultureller sowie Basisinfrastruktur,
- Bevölkerungsstruktur, Bildungsniveau, soziale und ethnische Zusammensetzung, nachbarschaftliche Kontakte, Haushaltseinkommen, Anteil von Sozialhilfeempfängern, Fluktuation und soziale Segregation, Kriminalität,
- Arbeitslosenquote, Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, Arbeitsplatzangebot und -entwicklung, Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung,
- Anzahl und Struktur von Unternehmen, Größe der Betriebe, gewerblich-wirtschaftliche sowie räumliche Entwicklungsperspektiven und -möglichkeiten sowohl für bestehende Unternehmen als auch für Neuansiedlungen.
Die Darstellung dieser Probleme und Defizite des Stadtteils anhand konkreter Merkmale begründet nicht nur die Gebietsauswahl, sondern liefert den Maßstab für deren positive Veränderung und Entwicklung im Verlauf der Durchführung des Programms (Erfolgskontrolle). Es ist nicht nur eine verbale Beschreibung erforderlich, sondern auch die Benennung von konkreten Indikatoren, anhand deren Veränderungen nachweisbar sind (z. B. Anteil modernisierter und instandgesetzter Gebäude mit der davon betroffenen Anzahl der Haushalte, durchschnittliches Haushaltseinkommen bzw. Pro-Kopf-Einkommen, Anzahl der Betriebe und Arbeitsplätze im Gebiet usw.).
Es bestehen keine festgelegten Anforderungen an die Größe des Stadtteils. Das Gebiet muss jedoch von Struktur und Problemlage her ausreichend Möglichkeiten bieten, den integrierten Programmansatz zu verfolgen und Veränderungen messbar zu machen.
A.4.3 Anforderungen für eine Beteiligung an der Handlungsinitiative
A.4.3.1 Integriertes Handlungskonzept
Die Umsetzung der Handlungsinitiative kann nur in der Regel auf der Grundlage eines integrierten Handlungskonzeptes für das ausgewählte Stadtgebiet erfolgen.
Das Handlungskonzept soll erkennen lassen, dass die angestrebten Ziele im ausgewählten Stadtgebiet erreicht werden können. Für die erforderlichen Maßnahmen sind Aussagen über die geschätzten Ausgaben und deren Finanzierung sowie die Folgekosten zu machen. Dies gilt auch für Teilmaßnahmen anderer Bau- oder Finanzierungsträger, die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme im Handlungskonzept zu realisieren sind.
A.4.3.2 Verfahrensorganisation
Die Städte müssen durch Etablierung von horizontal und vertikal integrierenden Arbeits-, Entscheidungs- und Verantwortungsebenen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der fachübergreifende, auf die gebietsbezogenen endogenen Potentiale setzende Ansatz des Programms zu Gunsten des ausgewählten Stadtteils und seiner Bewohner umgesetzt werden kann.
Dies erfolgt beispielsweise durch
- die Einrichtung von fachübergreifend zusammengesetzten, kommunalpolitisch verantwortlichen Steuerungsgruppen,
- den Aufbau dauerhafter Arbeitskreise, in denen alle öffentlichen und privaten Partner, auch Wohlfahrtsverbände, lokale Interessengruppen und die Bewohner vertreten sind,
- die Einrichtung bzw. Beauftragung eines Stadtteilmanagements, das Anforderungen und Ideen, Akteure und mögliche Projektträger ermittelt, sie zur Mitarbeit sowie zur Vernetzung ihrer Aktivitäten und Kenntnisse motiviert,
- die Einrichtung von Bürgerbüros als Zentren der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger.
A.4.3.3 Netzwerk
Zur Sicherung einer hohen Qualität und Effektivität in der Vorbereitung und Umsetzung dieses innovativen Programms zur nachhaltigen Stadtentwicklung erwartet das MSWV von den teilnehmenden Städten die Bereitschaft, sich zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Erfahrungsaustausches mit den anderen an der Handlungsinitiative beteiligten Städten zu einem Netzwerk zusammenzuschließen.
A.4.3.4 Erfolgskontrolle durch Indikatoren
Im Rahmen einer erforderlichen prozessbegleitenden Erfolgskontrolle bzw. Evaluierung der Handlungsinitiative sind geeignete Messgrößen (Indikatoren) zur Erfassung, Beschreibung und Bewertung der durchgeführten Maßnahmen nach A.2.2 bis A.2.5 in Abstimmung mit dem MSWV in Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Bestimmungen zu wählen. Diese Indikatoren sollen es ermöglichen, Anfangs- und Zielzustände vergleichbar darzustellen (Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierung). Durch die Stadt ist sicherzustellen, dass die indikatorenrelevanten Daten über die Laufzeit der Handlungsinitiative erhoben und gepflegt werden. Das MSWV behält sich vor, Indikatoren selber auszuwerten oder durch Dritte auswerten zu lassen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
A.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
A.5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Zuweisungen gemäß A.2.2, A.2.3 und A.2.5 können als Zuschüsse an Dritte nach A.3.2 weitergeleitet werden.
A.5.2 Die Pflicht zur Erhebung von Einnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt. Die dabei zu erzielenden Einnahmen sowie weitere maßnahmebedingte Einnahmen führen zur entsprechenden Verringerung der zuwendungsfähigen Ausgaben.
A.5.3 Der Fördersatz beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben (Anteilfinanzierung) und ist mit mindestens 20 v. H. durch einen kommunalen Mitleistungsanteil zu komplementieren.
Die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben werden zu 75 v. H. aus EFRE-Mitteln getragen und mit 5 v. H. durch Landesmittel komplementiert.
A.5.4 Die in den Zuwendungsbescheiden ausgewiesenen Zuwendungen sind Förderhöchstbeträge.
A.5.5 Vorliegende Kostenkataloge (z. B. Katalog förderfähiger Maßnahmen und Kosten des MSWV) sind bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten zu beachten.
A.5.6 Soweit Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) - in der jeweils gültigen Fassung- erbracht werden, werden als zuwendungsfähige Ausgaben maximal die dort ausgewiesenen mittleren Sätze der Honorarzone II anerkannt. Die Anerkennung einer höheren Honorarzone setzt den Nachweis eines höheren Schwierigkeitsgrades der beantragten Maßnahme voraus. Besondere Leistungen sind gesondert zu begründen und getrennt auszuweisen.
A.5.7 Werden Maßnahmen gemäß Nummern A.2.2, A.2.3 und A.2.5 mit Maßnahmen gemäß §§ 260 bzw. 272 SGB III verbunden, so gelten die dabei bewilligten Fördermittel der Bundesanstalt für Arbeit als kommunaler Mitleistungsanteil. Von der Stadt ist ein kommunaler Mitleistungsanteil von mindestens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erbringen. Würde sich daraus eine Überfinanzierung der Maßnahme ergeben, verringert sich die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend.
Diese Regelung gilt auch, wenn die Zuwendung an einen Dritten weitergeleitet wird und dieser die Maßnahme gemäß Nummern A.2.2, A.2.3 und A.2.5 mit einer Maßnahme gemäß §§ 260 bzw. 272 SGB III verbindet.
A.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungen dürfen den an der Handlungsinitiative beteiligten Städten nur gewährt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
A.6.1 Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen und Zielen der Landesplanung entsprechen.
A.6.2 Zur Durchführung der Handlungsinitiative muss ein Grundsatzbeschluss von der kommunalen Vertretungskörperschaft gefasst worden sein.
A.6.3 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten.
A.6.4 Die Einzelvorhaben müssen planungsrechtlich zulässig sein und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllen.
A.6.5 Bei Einzelvorhaben an Denkmalen (§ 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG), im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen (§ 11 DSchG) und bei Einzelvorhaben in der Umgebung eines Denkmals (§ 14 DSchG) muss die positive Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vorliegen (dies gilt auch für Straßen, Wege, Plätze, Grün- und Freiflächen).
A.6.6 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen nach A.2.1 wie auch der daraus resultierenden Maßnahmen nach A.2.2 bis A.2.5 ist nachzuweisen.
A.6.7 Die Maßnahmen dürfen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein (auf die Nr. 1.3.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - wird verwiesen).
A.6.8 Die Stadt muss sich ausdrücklich dazu verpflichten, illegale Beschäftigung generell zu verhindern und diese Verpflichtung auf Dritte zu übertragen, die ein im Rahmen dieser Richtlinie gefördertes Vorhaben durchführen.
A.6.9 Die Stadt hat die Sicherung des kommunalen Mitleistungsanteils nachzuweisen. Der Mitleistungsanteil ist im Haushalt der Kommune nachzuweisen.
A.6.10 Durch geeignete Organisationsstrukturen ist sicherzustellen, dass Betroffenen und Trägern öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wird.
A.6.11 Bei Maßnahmen nach A.2.1 bis A.2.5 muss gewährleistet sein, dass bei der Übertragung von gemeindlichen Durchführungsaufgaben an beauftragte Unternehmen von dieser Seite keine weiteren Verwertungsinteressen an der späteren privatwirtschaftlichen Durchführung der Maßnahmen bestehen, insbesondere eine Tätigkeit als Bauträger vertraglich ausgeschlossen wird.
A.6.12 Die Maßnahmen und Projekte in den ausgewählten Stadtgebieten sollen in der Regel aus einem kommunalen integrierten Handlungskonzept abgeleitet worden sein, auch wenn die Entwicklung eines Handlungskonzeptes nach B.2 nicht Gegenstand der beantragten Maßnahme ist.
A.6.13 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten und anzuwenden.
A.7 Verfahren
Die Handlungsinitiative wird in einem mehrstufigen Verfahren durchgeführt. Die grundsätzliche Aufnahme in die Handlungsinitiative nach A.7.1 ersetzt nicht die jeweiligen Einzelentscheidungen nach A.7.3.
A.7.1 Antragsverfahren zur Aufnahme in die Handlungsinitiative
A.7.1.1 Städte, die sich an der Handlungsinitiative beteiligen wollen und die Voraussetzungen nach A.4.2 erfüllen, beantragen mittels eines Grobkonzepts unter Angabe der Kosten zur Erarbeitung des integrierten Handlungskonzepts beim MSWV die grundsätzliche Aufnahme in das Programm und die Förderung nach B.2. Das Grobkonzept orientiert sich an Inhalten des integrierten Handlungskonzepts nach B.2 und soll mindestens enthalten:
- besondere Problemlage des Stadtteils im Stadtgefüge,
- Lösungsansätze,
- Organisationsstrukturen für Entwicklung und Umsetzung der Handlungsinitiative,
- Ziele und
- mögliche Maßnahmen- und Projektansätze zur Zielerreichung.
A.7.1.2 Die Erarbeitung eines Grobkonzeptes und eines Antrages sind keine Fördergegenstände dieser Richtlinie.
A.7.1.3 Antragsfrist
30. März 2001
A.7.1.4 Verfahren der grundsätzlichen Aufnahme
Anträge sind beim MSWV, Postfach 60 11 61, 14411 Potsdam, einzureichen.
A.7.1.5 Das MSWV entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme in die Handlungsinitiative.
Dabei werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- Aufnahmewürdigkeit, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie,
- Dringlichkeit,
- Aussagefähigkeit des Antrages hinsichtlich der Potentiale zur Einbindung möglicher Maßnahmen im Sinne eines integrativen Handlungskonzepts.
A.7.1.6 Die Stadt erhält über Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die Handlungsinitiative einen Bescheid durch das MSWV. Die aufgenommenen Städte stellen für Maßnahmen nach A.2.1 einen formgebundenen Antrag bei der Bewilligungsbehörde nach A.7.6 über die Antragsbehörde nach A.7.5.
A.7.1.7 Die Anträge werden umgehend durch die Bewilligungsbehörde nach A.7.6 dem EFRE-Bewilligungsausschuss für die Durchführung des OP des Landes Brandenburg für die Förderperiode 2000 - 2006, unter Beachtung der Nummern 7 und 8 (Teil B) der Geschäftsordnung des EFRE-Bewilligungsausschusses, zur Entscheidung vorgelegt bzw. zur Kenntnis gegeben. Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheide werden von der Bewilligungsbehörde nach A.7.6 erlassen.
A.7.2 Bestätigung
A.7.2.1 Das integrative Handlungskonzept ist umgehend nach der Fertigstellung der Antragsbehörde nach A.7.5 zur Prüfung vorzulegen und wird durch diese an den Lenkungskreis nach A.7.4 zur Bestätigung weitergeleitet.
A.7.2.2 Der Lenkungskreis nach A.7.4 entscheidet auf Grundlage der Empfehlungen der Antragsbehörde nach A.7.5 einvernehmlich über die Bestätigung der vorgelegten integrativen Handlungskonzepte.
A.7.2.3 Kann der Lenkungskreis ein vorgelegtes Handlungskonzept nicht bestätigen, ist der Stadt eine einmalige angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Diese wird gemeinsam mit dem Grund für die Nichtaufnahme von der Antragsbehörde nach A.7.5 schriftlich mitgeteilt.
A.7.2.4 Kann der Lenkungskreis das erneut vorgelegte Handlungskonzept in analoger Anwendung von A.7.2.2 nicht bestätigen, ist eine Umsetzung der Handlungsinitiativeim Sinne von A.7.3 in der Regel nicht möglich.
A.7.3 Umsetzungsphase
A.7.3.1 Anträge für Maßnahmen nach B.3 bis B.6 können in der Regel nur auf der Grundlage eines bestätigten integrierten Handlungskonzeptes nach A.7.2.2 erfolgen.
A.7.3.2 Für jede Maßnahme nach B.3 bis B.6 ist ein gesonderter Antrag durch die Stadt bei der Antragsbehörde nach A.7.5 zu stellen.
Die Stadt erstellt dazu alle Unterlagen, die für die Bewilligung der Maßnahmen nach B.3 bis B.6 notwendig sind bzw. fügt ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei, die durch einen Dritten erstellt wurden. Die Stadt führt die bau- und sonstigen fachlichen Prüfungen durch oder lässt diese durch einen Dritten durchführen, stellt die Maßnahmen- und Kostenplausibilität fest und bescheinigt, dass die Maßnahmen den Zielen des Handlungskonzepts entsprechen.
A.7.3.3 Die Antragsbehörde nach A.7.5 leitet die Anträge nach B.3, B.4 und B.6 mit ihrer Stellungnahme bzw. Vorlage zur
- Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen,
- Förderungswürdigkeit, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze und der Ziele der Richtlinie,
- Dringlichkeit,
- Einbindung der beantragten Maßnahmen in die bestätigte Handlungskonzeption,
- Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben
an den Lenkungskreis weiter. Für die Anträge nach B.5 wird auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Richtlinie verwiesen.
Der Lenkungskreis bestätigt im Einvernehmen die umzusetzenden Maßnahmen nach A.2.2, A.2.3 und A.2.5. Für Maßnahmen nach A.2.4 wird auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Richtlinie verwiesen.
A.7.3.4 Die vom Lenkungskreis votierten Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde nach A.7.6 umgehend dem EFRE-Bewilligungsausschuss für die Durchführung des OP des Landes Brandenburg für die Förderperiode 2000 - 2006, unter Beachtung der Nummern 7 und 8 (Teil B) der Geschäftsordnung des EFRE-Bewilligungsausschusses, zur Entscheidung vorgelegt bzw. zur Kenntnis gegeben. Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheide werden von der Bewilligungsbehörde nach A.7.6 erlassen.
Für Maßnahmen nach B.5 gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Richtlinie.
A.7.3.5 Die Antragsteller erhalten über nicht bestätigte Maßnahmen einen Bescheid durch die Bewilligungsbehörde nach A.7.6 bzw. durch die in der Gemeinsamen Richtlinie benannte Bewilligungsbehörde.
A.7.4 Lenkungskreis
A.7.4.1 Für die Bestätigung der Handlungskonzepte und die Begleitung der Umsetzung wird ein Lenkungskreis gebildet, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Vertreter des MSWV in Vorsitz und Federführung,
- Vertreter der Ministerien für Wirtschaft und für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen,
- Vertreter des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung,
- Vertreter der Behörde nach A.7.6 und des Instituts für Stadtentwicklung und Wohnen.
A.7.4.2 Der Lenkungskreis wird durch das MSWV im Bedarfsfalle einberufen. Dem Lenkungskreis können betroffene Städte beigeladen werden.
A.7.5 Antragsbehörde
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Postfach 60 11 61, 14411 Potsdam
A.7.6 Bewilligungsbehörde
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstr. 104 - 106, 14480 Potsdam
A.7.7 Mittelanforderungs‑ und Auszahlungsverfahren
Das Mittelanforderungs‑ und Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nr. 7.4 VVG/Nr. 1.4.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) und den einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben.
A.7.8 Verwendungsnachweisverfahren
Für den Nachweis der Verwendung der Fördermittel gelten die Bestimmungen der Nr. 10 und 11 VVG/Nr. 7 ANBest‑G.
A.7.8.1 Für Zuwendungen zu Einzelmaßnahmen, die für einen Zeitraum von mehreren Haushaltsjahren bewilligt werden (Bewilligungszeitraum), ist jährlich zum 1. März ein Bericht vorzulegen.
Der rechtzeitig vorgelegte Berichtist Voraussetzung für die Auszahlung weiterer Fördermittel.
A.7.8.2 Der Verwendungsnachweis ist für jeden Zuwendungsbescheid getrennt zu führen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach A.7.6 vorzulegen. Ist die endgültige Bemessung der Zuwendung noch von zu erzielenden Einnahmen oder Erträgen abhängig, ist zunächst ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu führen.
A.7.8.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden, soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind, und die einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006.
A.8 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.
B. BESONDERER TEIL/HANDLUNGSFELDER
B.1 Fördergrundsätze
B.1.1 Grundsätze der Richtlinie
Funktionsfähige, attraktive Städte sind als Kristallisationspunkte für die Stabilisierung und Entwicklung dünnbesiedelter Regionen, zu denen auch das Land Brandenburg gehört, unverzichtbar. Sie gewinnen als Standortfaktoren für unternehmerisches Handeln zunehmend an Bedeutung; sie tragen entscheidend zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und damit zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie einer ausgewogenen Raumentwicklung bei und beeinflussen die Lebensqualität der gesamten Region.
Die vielfältigen Aktivitäten der Stadtentwicklung und -erneuerung in den vergangenen Jahren haben in erheblichem Maße dazu beigetragen, Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte Entwicklung der Städte zu schaffen. Dennoch sind zahlreiche Defizite und Probleme festzustellen, die die Brandenburger Städte als Herausforderung annehmen müssen:
- eine nach wie vor bestehende Funktionsschwäche aufgrund eines erheblichen baulichen Nachholbedarfs in den Stadtkernen und Altbaugebieten (Defizite hinsichtlich sozialer und kultureller Infrastruktur, Versorgung, Umweltqualität, zu gering ausgeprägte Leitfunktion des Handels);
- angestiegener motorisierter Individualverkehr und damit verbundener Einbuße an städtischer Lebensqualität durch Umweltbelastung, Sicherheits- und Parkraumprobleme;
- ein hoher Bestand industriell errichteter Wohnungen mit gravierenden bautechnischen und funktionellen Mängeln;
- brachgefallene oder fehl- bzw. untergenutzte vormals gewerblich, industriell oder militärisch genutzte Flächen in städtebaulich relevanten Lagen;
- soziale Entmischung durch Abwanderung einkommensstärkerer Bevölkerungsschichten z. B. aus den industriell errichteten Wohngebieten und den Städten insgesamt;
- Verlust sozialer Sicherheit durch Arbeitslosigkeit und Auflösung von sozialen Beziehungsnetzen.
Wie die Potentiale sind auch diese Defizite in den Brandenburger Städten unterschiedlich ausgeprägt. Die Entwicklung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass Stadtteile innerhalb von Städten in unterschiedlicher Weise von strukturellen Veränderungen betroffen sein können. Dabei gestalten sich die Entwicklungsprozesse in den einzelnen Stadtteilen unterschiedlich dynamisch. Die Konzentration von Potentialen oder Defiziten kann Auswirkungen haben, die weit größer sind als das Nebeneinander von Einzelfaktoren.
Durch die Aufstellung und Umsetzung integrierter Handlungskonzepte sollen Stadtteile, in denen aufgrund einer Konzentration von Problemen und Defiziten der wirtschaftliche, funktionelle und/oder soziale Niedergang droht bzw. bereits begonnen hat, zu Stadtteilen mit einer positiven Zukunftsperspektive stabilisiert/entwickelt werden.
B.1.2 Programmziele
Die klassischen städtebaulichen Instrumente ergänzend, zielt die Handlungsinitiative auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Bürger, ihrer Zukunftschancen und Gestaltungsmöglichkeiten sowie ihrer Lebensqualität in den Städten ab. Sie soll Stadtgebieten zugute kommen, für deren nachhaltige Entwicklung die Verbesserung des baulich-räumlichen Bestandes allein nicht ausreicht.
B.1.2.1 Stärkung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Beschäftigung in den Städten
Stadtzentren und andere Stadtteile, die heute als Problemgebiete bezeichnet werden müssen, stellten früher oft den Kern der lokalen Wirtschaft und Beschäftigung sowie des städtischen Lebens dar und verfügen damit häufig über Potentiale, um an diese Tradition wieder anknüpfen zu können. Die Entwicklung einer diversifizierten, flexiblen städtischen Wirtschaft in diesen Stadtteilen soll die wirtschaftliche und funktionelle Leistungsfähigkeit der Städte insgesamt stärken sowie neue vielfältige Beschäftigungsquellen erschließen. Die Städte werden in die Lage versetzt, ihre Rolle sowohl als sozialer und kultureller Lebensmittelpunkt der Bürger als auch als Zentren des regionalen Wirtschaftswachstums besser wahrnehmen zu können.
B.1.2.2 Förderung von Gleichheit und sozialer Eingliederung
Stadtteile, die eine Konzentration von Defiziten aufweisen, sind zunehmend von sozialer Entmischung und damit einhergehend von der Verschlechterung z. B. der Basisinfrastrukturen oder der physischen Umwelt betroffen. Die Stadtteile verlieren ihre Attraktivität und können ihre städtischen Funktionen nicht mehr ausreichend wahrnehmen. Für die Bewohner besteht die Gefahr, sozial ausgegrenzt und diskriminiert zu werden sowie keinen gerechten Zugang mehr zum wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen städtischen Leben zu haben. Die Beförderung vielfältiger Strategien zur Beschäftigungsfähigkeit, Bildung und Ausbildung, Unternehmensgründungen, Stärkung sozialer Sicherheit, zum Schutz vor städtischer Kriminalität, aber auch zu Artikulationsfähigkeit und Gestaltungswillen fördert nicht nur die Chancengleichheit und Integration der Bewohner, sondern auch die funktionelle Leistungsfähigkeit der Stadtteile. Die Strategien sollen auch das Konzept des Gender-Mainstreaming aufgreifen, in dem die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern explizit berücksichtigt werden und einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen besondere Beachtung geschenkt wird.
B.1.2.3 Schutz und Verbesserung der Umwelt und der Lebensbedingungen in den Städten
Städte sind Zentren exzessiven Verbrauchs von Energie und natürlicher Ressourcen, von Abfallerzeugung und Umweltverschmutzung. Gleichzeitig kommt ihnen und insbesondere den Stadtteilen als unmittelbarem Lebensraum der Bürger besondere Bedeutung zu. Deren Lebensqualität wird direkt beeinflusst vom Zustand des Wohnumfeldes, vom Verkehrsaufkommen, der Erreich- und Nutzbarkeit von Grünflächen, der Qualität von Wasser und Luft. Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Erlebnisqualität des näheren Wohnumfeldes steigern Attraktivität und Zukunftsfähigkeit der Stadtteile als Lebensräume. Zusätzlich zu dieser lokalen Wirkung tragen Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs oder des Verkehrsaufkommens dazu bei, die Entwicklung der Städte und Stadtteile, anderer Regionen oder nachfolgender Generationen zu entlasten.
B.1.2.4 Effektivierung des Stadtmanagements und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
Gutes Stadtmanagement und die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erhöhen städtische Lebensqualität und Bürgerbewusstsein und führen zu einer effektiveren und demokratischeren Verwaltung der Stadt. Gutes Stadtmanagement zeichnet sich durch horizontale und vertikale Integration sowie flexible, auch unkonventionelle Entscheidungsprozesse aus und trägt dadurch zur Schaffung einer Partnerschaft zwischen den öffentlichen und privaten Bereichen bei. Konsensorientierte Gestaltung von stadt- und stadtteilbezogenen Maßnahmen durch gesellschaftliche Gruppen sowie die öffentliche Hand sollen eine bedürfnisorientierte Entwicklung, Verantwortungsbewusstsein für den Stadtteil und Identifikation mit ihm gewährleisten. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch über die lokalen und regionalen Grenzen hinweg tragen dazu bei, diese Prozesse effizient und innovativ zu gestalten. Entsprechend dem Konzept des Gender-Mainstreaming sollte eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen in den am Entscheidungsprozess beteiligten Gremien angestrebt werden.
B.2 Integriertes Handlungskonzept als Grundlage für die Umsetzung der Handlungsinitiative
B.2.1 Im integrierten Handlungskonzept ist nachzuweisen, welche Bedeutung und Funktion der Stadtteil innerhalb des gesamtstädtischen Entwicklungsleitbildes einnimmt, aufgrund welcher Kriterien er ausgewählt und abgegrenzt wurde sowie welche Maßnahmen zu seiner Stabilisierung und Entwicklung in der Vergangenheit ergriffen wurden. Neben der besonderen Entwicklungsnotwendigkeit ist auch seine Entwicklungsfähigkeit darzustellen; realistische Entwicklungsziele im Rahmen der Gesamtentwicklung der Stadt sind zu formulieren.
B.2.2 Erwünscht ist die Ergänzung und Verzahnung der im Rahmen der Handlungsinitiativevorgesehenen Aktivitäten und Maßnahmen durch Projekte mit anderer Finanzierungsgrundlage, z. B. Vorhaben des Neubaus und der Modernisierung, Instandsetzung von Wohnraum oder Maßnahmen entsprechend der Gemeinsamen Richtlinie. Soweit diese zum Zeitpunkt der Erarbeitung des integrierten Handlungskonzeptes bereits bekannt oder zur Zielerreichung notwendig sind, müssen sie ebenfalls innerhalb dieses Konzeptes dargestellt werden.
Mit Vorlage des integrierten Handlungskonzeptes ist aufzuzeigen, ob und wie die erforderlichen horizontal und vertikal integrierenden Arbeits-, Entscheidungs- und Verantwortungsstrukturen geschaffen werden bzw. wurden.
Das integrierte Handlungskonzept ist so zu erarbeiten, dass es die Erreichung der Ziele erwarten lässt und sich durch Folgendes auszeichnet:
- Im Vordergrund des Konzeptes stehen Aktivitäten und Maßnahmen, die auf eine bedarfsgerechte Verbesserung der städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Stadtteils abzielen.
- Dem integrierten Ansatz des Programms folgend sowie den komplexen Problemlagen im Stadtteil entsprechend werden Aktivitäten und Maßnahmen der unter A.2 dargestellten Fördergegenstände durch eine Vielzahlöffentlicher und privater Projektträger durchgeführt.
- Die einzelnen Aktivitäten werden miteinander kombiniert und ergänzen sich gegenseitig. Im Idealfall entfalten sie eine Eigendynamik, die zusätzliche öffentliche und private Initiativen und Maßnahmen zu Gunsten des Stadtteils anstößt.
- Sofern im Einzelfall für die Entwicklung des Stadtteils Aktivitäten und Maßnahmen erforderlich sind, die zu Lasten anderer Stadtteile gehen, ist eine besondere Abwägung und Begründungder Prioritäten vorzunehmen und zu dokumentieren.
- Die Aktivitäten und Maßnahmen sind so zu konzipieren, dass sie nach Abschluss des Programms zu einer dauerhaften Stabilisierung und Entwicklung des Gebietes im Sinne eines aus sich selbst heraus zukunftsfähigen, lebenswerten Stadtteils beitragen.
- Es sind innovative und demonstrative Lösungsansätze zu entwickeln, die z. B. geeignet sind, Synergieeffekte zu erzielen oder neue Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Partnern zu erproben. Dazu gehört auch, dass die Aktivitäten und Maßnahmen bereits auf der konzeptionellen Ebene von den Bewohnern sowie allen öffentlichen und privaten Partnern gemeinsam erarbeitet werden.
- Die Aktivitäten und Maßnahmen sind mit Indikatoren nach A.4.3.4 zu belegen, anhand derer während und nach Abschluss des Gesamtprozesses eine Erfolgskontrolle möglich ist, und zwar sowohl auf die Einzelmaßnahme wie auch auf den Stadtteil bezogen.
B.2.3 Das integrierte Handlungskonzept ist in der Regel in einem Zeitraum bis zu sechs Monaten zu erarbeiten.
B.2.4 Das integrierte Handlungskonzept ist so auszurichten, dass Aktivitäten und Maßnahmen in einem Zeitraum von 4 bis 6 Jahren umgesetzt werden können.
B.2.5 Die Erarbeitung des integrierten Handlungskonzeptes wird aus Mitteln des EFRE gefördert.
B.3 Beseitigung städtebaulicher Missstände, Verbesserung der technischen Infrastruktur und des Wohnumfeldes, Schutz und Verbesserung der Umwelt
B.3.1 Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der Menschen und der Rahmenbedingungen für die lokale Wirtschaft gerichtet. Förderfähig sind solche Maßnahmen, die für die Realisierung von Projekten der anderen Handlungsfelder notwendigsind.
B.3.2 Zentrale Zielstellung der Handlungsinitiative ist eine ressourcenschonende, umweltgerechte und integrierte Stadt- und Siedlungsentwicklung. Bestandteil einer solchen Strategie ist es, eine konsequente Innenentwicklung und einen nachhaltigen Strukturwandel in den betroffenen Gebieten einzuleiten.
Es können beispielsweise gefördert werden:
- Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung öffentlicher Räume
- Maßnahmen zum Abbau von Funktionsschwächen/Stärkung funktionsgerechter Nutzungsmischung
- Maßnahmen zur Begrünung, Neu- und Umgestaltung von Plätzen, Straßenräumen, Gewässerufern, Parkanlagen und Treffpunkten sowie zur Hofbegrünung
- Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung
- Anlagen des ruhenden Verkehrs für die Anwohner
- Maßnahmen zur Mobilitätssteigerung der Bevölkerung im Quartier
- Vorhaben zur Verminderung von Emissionen und Immissionen
- Vorhaben zur Verbesserung der Energieausnutzung
- Maßnahmen, die den Einsatz regenerativer Energien ermöglichen
- Sanierung einschließlich Beräumung minder- oder fehlgenutzter Flächen und verunreinigter Gelände und Gebäude
- Ökoaudit von Stadtteilen.
B.3.3 Vorhaben, mit denen dieses Programmziel umgesetzt werden soll, werden aus Mitteln des EFRE im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.
B.4 Verbesserung der sozialen, kulturellen, bildungs- und freizeitbezogenen Infrastruktur sowie der Rahmenbedingungen zur Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten
B.4.1 Zu den mit diesem Handlungsfeld verfolgten Zielen gehört die Unterstützung von Aktivitäten, die geeignet sind, lokale Handlungs- und Selbsthilfemöglichkeiten sowie die Eigeninitiative zu fördern und somit zur Chancengleichheit der Bürger des Gebietes beizutragen. Die verschiedenen Bewohnergruppen, lokale Gewerbetreibende und Akteure aus privatem, öffentlichem und gemeinnützigem Sektor sollen eine Basis für Mitwirkung und Beteiligung, sozialen Zusammenhalt und gemeinsame Verantwortung für das Gebiet entwickeln.
Es können beispielsweise gefördert werden:
- Wiederherrichtung von Räumlichkeiten sowie öffentlichen Anlagen im Hinblick auf die Nutzung für attraktive soziokulturelle Aktivitäten
- Bereitstellung von Einrichtungen für Kultur, Bildung, Freizeit und Sport
- Maßnahmen zur Aktivierung örtlicher Potentiale, Hilfe zur Selbsthilfe
- Maßnahmen zur Entwicklung von Bürgerbewusstsein für den Stadtteil
- Maßnahmen zur Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen und stabiler nachbarschaftlicher sozialer Netze.
B.4.2 Es sollen Mittel genutzt und Möglichkeiten geschaffen werden, die sich aus vorhandenen Ressourcen an Flächen- und Raumpotentialen, an Arbeitskräften und ihren Fähigkeiten, an vorhandenen und neu zu entwickelnden Betrieben ergeben können - vor allem im Hinblick auf die Entwicklungsimpulse für den Stadtteil sowie für die gesamte Stadt und die Region.
Es können beispielsweise gefördert werden:
- Unterstützungsmaßnahmen zur Gründung von Unternehmenszentren zur Errichtung von Handwerker- und Gewerbehöfen sowie Dienstleistungszentren für den Technologietransfer, insbesondere durch Nachnutzung von Konversions- und Brachflächen
- die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften mit dem Ziel gemeinsamer Werbestrategien für das lokal ansässige Gewerbe
- investive Maßnahmen zur Unterstützung bedarfsgerechter Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der neuen Technologien in Verbindung mit B.5.
B.4.3 Vorhaben, mit denen dieses Programmziel umgesetzt werden soll, werden aus Mitteln des EFRE im Weg der Anteilfinanzierung gefördert.
B.5 Zielgruppenorientierte Beschäftigungs- und Arbeitsförderung sowie Förderung der Chancengleichheit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)
B.5.1 Die Schaffung zusätzlicher (befristeter) Arbeitsplätze in Strukturanpassungsmaßnahmen kann neben einer Förderung der Bundesanstalt für Arbeit durch die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Strukturanpassungsmaßnahmen nach §§ 272 ff. in Verbindung mit § 415 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden §§ 272 ff. SGB III) vom 20. Dezember 2000 gefördert werden. Diese ist in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ziel der Förderung ist es, zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, benachteiligten Gruppen und Jugendlichen beizutragen sowie die Chancengleichheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern.
Gefördert werden sowohl Personalausgaben als auch die Ausgaben für die Qualifizierung und die fachliche Anleitung der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Projektmanagement des Projektträgers, wenn in den Maßnahmen überwiegend arbeitsmarktpolitische Zielgruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Ältere ab 50 Jahre, allein Erziehende, Jugendliche bis 25 Jahre, Behinderte beschäftigt werden.
B.5.2 Innerhalb von B.3 und B.4 dieser Richtlinie können beispielsweise Maßnahmen nach §§ 272 ff. SGB III gefördert werden zur:
- Erhaltung und Verbesserung der Umwelt,
- Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten und der Jugendhilfe,
- Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit,
- Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes,
- Verbesserung des Wohnumfeldes und
- Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur.
B.6 Begleitende und qualifizierende Maßnahmen
B.6.1 Um eine optimale Projektumsetzung und Prozessorganisation zu gewährleisten, sindkontinuierlich Maßnahmen zur Programmbegleitung und -bewertung durchzuführen. Die Maßnahmen haben gleichzeitig Kontrollfunktion, um gegebenenfalls rechtzeitig Korrekturen einleiten zu können.
B.6.2 Von besonderer Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Handlungsinitiativeist auch ein prozesshaft und bewohnerorientiert angelegtes Quartiersmanagement, das der intensiven Kooperation deröffentlichen und privaten Partner dient undbezüglich Ausgestaltung von Organisationsformen und Verfahrensregeln ein hohes Maß an Flexibilität ermöglicht. Das Quartiersmanagement soll insbesondere in der Lage sein, im Rahmen der Gemeinsamen Richtlinie Anträge auf Förderung von zielgruppenorientierten Einzelmaßnahmen erfolgreich vorzubereiten.
B.6.3 Es können beispielsweise gefördert werden:
- Qualifizierung und Fortschreibung der Handlungs- und Umsetzungskonzepte
- Erarbeitung von Studien und Pilotprojekten, Machbarkeitsstudien
- Programm- , Projekt- und Quartiersmanagement
- Öffentlichkeitsarbeit, Workshops, lokale und regionale Konferenzen, Erfahrungsaustausch, Netzwerkaktivitäten
- Programmbegleitung und -bewertung, Evaluierung
- Kleinteilige und ergänzende Maßnahmen
B.6.4 Vorhaben, mit denen dieses Programmziel umgesetzt werden soll, werden aus Mitteln des EFRE im Weg der Anteilfinanzierung gefördert.