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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Regelungsrahmen zur Gemeinschaftsaktion des Bundes und des Landes Brandenburg „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“- Baustein „Wachstum-Plus“ (Handwerker- und Einzelhandels-Investitionsprogramm)


vom 21. Dezember 2000
(ABl./01, [Nr. 04], S.82)

Das Ministerium für Wirtschaft gibt den Regelungsrahmen zur Gemeinschaftsaktion des Bundes und des Landes Brandenburg „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“ - Baustein „Wachstum-Plus“ (Handwerker- und Einzelhandels-Investitionsprogramm) bekannt. Dieser tritt mit nachstehenden Änderungen der seit dem 1. November 1999 geltenden Richtlinie zur Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (ABl. 1999 S. 1063) mit Wirkung vom 28. Dezember 2000 in Kraft.

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
Gemeinschaftsaktion von Bund,  Land Brandenburg und DtA
Richtlinie

Im Rahmen der Kooperation der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) mit dem Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg (MW) werden das DtA-Existenzgründungsprogramm und das Mittelstandskreditprogramm-II durch diese Richtlinie ersetzt. Die Programmdurchführung erfolgt durch die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) und die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

1. Verwendungszweck

  1. Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung
  2. Festigung einer selbständigen Existenz
  3. Investitionen für neue oder neuartige Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Innovationen)
  4. Errichtung und Schaffung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze
  5. Betriebsmittel und immaterielle Investitionen
  6. Festigungsinvestitionen von Betrieben des Handwerks sowie Einzelhandelsbetrieben, deren Geschäftseröffnung mindestens vier Jahre zurückliegt.

Alle Maßnahmen können innerhalb von 8 Jahren nach Geschäftseröffnung mitfinanziert werden. Bei Vorhaben nach 1 f) gilt die zeitliche Befristung von 8 Jahren nicht.

Mit dem zu finanzierenden Vorhaben soll bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Investitionsvorhaben.

2. Antragsberechtigte

Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe (einschließlich der Heilberufe). Ausgenommen sind Sanierungsfälle. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und max. 7 Mio. EUR (oder in DEM entsprechend) Jahresumsatz können durch das Land Brandenburg besondere Förderungen entsprechend beigefügten Merkblättern erhalten. Die besonderen Förderungen werden gewährt, sofern

  • die Fördermöglichkeiten aus dem ERP-Eigenkapitalhilfe- und dem ERP-Existenzgründungsprogramm ausgeschöpft sind,
  • für das gleiche Vorhaben keine weiteren DtA-Produkte gewährt werden oder worden sind,
  • für das gleiche Vorhaben keine Zuschüsse aus anderen Landesprogrammen oder aus dem Programm der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährt werden bzw. worden sind.

3. Umfang der Förderung

Finanzierungsanteil:

zu 1 a) - d) Unter Einbeziehung öffentlicher Mittel i. d. R. bis zu 75 % der Investitionen. Bei materiellen Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen erhöht sich der Finanzierungsanteil von i. d. R. 75 % um max. 25.000 EUR (oder in DEM entsprechend) je zusätzlichem Arbeitsplatz auf bis zu 100 %. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen ohne gleichzeitige materielle Investitionen beträgt der Finanzierungsanteil 25.000 EUR (oder in DEM entsprechend) je zusätzlichem Arbeitsplatz.

zu 1 e) bis zu 100 %

zu 1 f) unter Einbeziehung öffentlicher Mittel i. d. R. bis zu 100 % der Investitionen. Bei Schaffung von Arbeitsplätzen ist ein Restschulderlass möglich (vgl. Merkblatt).

Höchstbetrag:

i. d. R. 2 Mio. EUR (oder in DEM entsprechend)

zu 1 f) max. 50.000 EUR (oder in DEM entsprechend)

Bei Darlehen bis zu max. 500.000 EUR (oder in DEM entsprechend) können kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und max. 7 Mio. EUR (oder in DEM entsprechend) Jahresumsatz eine Zinsverbilligung durch das Land Brandenburg erhalten.

4. Darlehenskonditionen

Laufzeit, Zinssatz und Zinsverbilligung

zu 1 a)- d):

  • bis zu 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Festzins für gesamte Laufzeit.
  • bis zu 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre. Festzins für die ersten 10 Jahre, danach wird der Zinssatz unter Zugrundelegung des ggf. geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.
  • 15 Jahre, rückzahlbar in einer Summe am Ende der Laufzeit. Festzins für die ersten 10 Jahre, danach wird der Zinssatz unter Zugrundelegung des ggf. geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.

zu 1 e):

  • 5 Jahre; rückzahlbar in einer Summe am Ende der Laufzeit. Festzins für die gesamte Laufzeit.
  • 6 Jahre; davon bis zu 1 tilgungsfreies Jahr. Festzins für die gesamte Laufzeit.

zu 1 f):

  • bis zu 10 Jahre; davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre

Die Zinsverbilligung kann für max. 10 Jahre gewährt werden.

Die Zinssätze werden jeweils am Tage der Zusage festgelegt. Die jeweils gültigen Zinssätze sind in den Übersichten „Aktuelle Konditionen der Kreditprogramme“ der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) aufgeführt, die laufend aktualisiert und veröffentlicht werden.

Auszahlung:

zu 1 a) - d) und 1 f): 96 %

zu 1 e): 100 %

Bereitstellungsprovision:

0,25 % pro angefangenen Monat, sofern die Darlehen nicht spätestens bis zum Ultimo des ersten auf die Zusage folgenden Monats bei der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) bzw. bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) abgerufen werden.

Risiko:

Volles Hausbankrisiko. Auf Antrag der Hausbank kann eine 50%ige Haftungsfreistellung bei Darlehen bis zu 2 Mio. EUR (oder in DEM entsprechend) gewährt werden. Bei Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung erhöht sich der Zinssatz um 0,75 % p. a. Bei der 15-jährigen Laufzeitvariante mit Endfälligkeit ist keine Haftungsfreistellung möglich. Eine Haftungsfreistellung für Vorhaben nach 1 f) ist möglich, sofern die Unternehmen nicht älter als 8 Jahre sind.

5. Antragsverfahren

Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers eingereicht.

Ein Rechtsanspruch auf Kredite und Haftungsfreistellungen aus diesem Programm besteht nicht.

Anlagen

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