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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Ergänzung zur Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 1998 (RAP Stra 98)


vom 6. Dezember 2000
(ABl./01, [Nr. 06], S.122)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg und
  • die Straßenbaudienststellen der Landkreise, Städte und Gemeinden.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit dem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/1998 vom 16. März 1998 die „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 1998 (RAP Stra 98) für Bundesfernstraßen eingeführt.

Mit dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 39/1999 vom 15. September 1999 (ABl. S. 1090) wurde die RAP Stra 98 für den Bereich der Landesstraßen und für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und Gemeinden liegenden Straßen in Brandenburg eingeführt.

Die nachfolgenden Veränderungen und Ergänzungen zu diesem Runderlass sind zu beachten:

  • Die Übergangszeit sowie die Befähigungsnachweise gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr Nr. 23/1995 vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. 936) für Prüfstellen zur Durchführung von Erdstoffprüfungen im Straßenbau werden bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

    In vollem Umfang wird die RAP Stra 98 ab 01. Januar 2002 angewendet.
  • Anträge von neuen Prüfstellen oder für neue Fachgebiete werden bei fehlender Erfahrung grundsätzlich nur auf zwei Jahre befristet für Eignungs- und/oder Kontrollprüfungen - nach erfolgreichem Verlauf des Anerkennungsverfahrens - ausgestellt. Für Baustoffprüfungen von Böden, einschließlich Bodenverbesserungen wird der Befähigungsnachweis berücksichtigt. Anerkennungen für Schiedsuntersuchungen werden in diesem Zeitraum nicht bescheinigt.
  • Eine befristete Anerkennung von Prüfstellen anderer Bundesländer wird nicht auf das Land Brandenburg ausgedehnt.